Der entsorgte Mensch
Jeden Tag werden in der Schweiz über 30 Menschen gegen ihren Willen in eine psychiatrische Klinik verfrachtet. Seit dem Zuger Amoklauf genügt schon eine Drohung für die Einweisung. Nun regt sich Widerstand.
Von Thomas Schenk
Eine unbedarfte Äusserung reichte aus, um Michael Lüthi, 39, in eine psychiatrische Klinik zu bringen.Seit Jahren hatte er im Streit mit Nachbarn gelegen, Vermieter und Behörden bestürmt, gegen den Lärm im Mehrfamilienhaus in Lützelflüh BE vorzugehen. Bis er im Gespräch mit einer Kantonsangestellten sagte, es verwundere ihn nicht, dass solche Sachen wie in Zug passierten. Das war Anfang Oktober
2001, ein paar Tage nach Friedrich Leibachers Amoklauf im Kantonsparlament. Kurz darauf wurde Lüthi ins Psychiatriezentrum Münsingen eingeliefert.
Die Einweisung hatte der zuständige Regierungsstatthalter Markus Grossenbacher angeordnet, mittels Fürsorgerischem Freiheitsentzug (FFE). Mit diesem Instrument können in der Schweiz Menschen gegen ihren Willen in eine psychiatrische Klinik geschafft werden. «Solange nichts passiert, haben wir nur den FFE als Handhabe», sagt Grossenbacher. Strafrechtlich können Richter und Polizei erst bei einem
konkreten Tatbestand einschreiten, eine Drohung reicht nicht aus. «Wenn wir nichts unternehmen und es passiert dann tatsächlich etwas, heisst es, wir hätten nur zugeschaut.»
In diesem Dilemma greifen Behörden vermehrt zum Instrument des Fürsorgerischen Freiheitsentzugs,lassen auffällige Personen vorübergehend von der Bildfläche verschwinden und tragen damit zur Überlastung der Kliniken bei. In der Klinik Oberwil im Kanton Zug ist die Zahl der FFE zwischen 2000 und 2002 um 40 Prozent auf 270 gestiegen, der Kanton Bern meldet eine Verdopplung innert vier Jahren auf
über 1600. Über 12 500 FFE-Einweisungen hat es letztes Jahr in der ganzen Schweiz gegeben. Das ist ein Viertel der gesamthaft 50 000 Eintritte in psychiatrische Kliniken, die gegen den Willen der Betroffenen erfolgt, womit die Schweiz im europäischen Vergleich einen Spitzenplatz einnimmt; einzig Schweden weist mit einem Anteil von 30 Prozent einen höheren Wert auf, wie eine aktuelle Studie der
EU zeigt. In Schweizer Akutkliniken liegt der Anteil der FEE allerdings noch höher, in der Hard im zürcherischen Embrach etwa wird jeder Zweite unter Zwang eingeliefert.
Hinter jeder dieser Zahlen steht ein menschliches Schicksal. In einigen Fällen ist die Einweisung begründet, etwa um einen Suizid abzuwenden oder die Gefährdung Dritter zu verhindern. Für viele stellt ein FFE aber ein einschneidendes Ereignis dar. Michael Lüthi aus Lützelflüh erlebte eine eigentliche Odyssee. Nach der ordentlichen Entlassung aus der Klinik Münsingen wurde er wenig später ein zweites
Mal eingewiesen, flüchtete, erschien zu einem Gerichtsverfahren, wurde direkt aus dem
Verhandlungssaal wiederum interniert, diesmal für sieben Monate, bis er im Dezember 2002 in Freiheit kam. Allerdings nur unter der Bedingung, nicht mehr in seine Wohnung zurückzukehren. Weil er mit seinem beschränkten Budget noch keine gemeinsame Unterkunft gefunden hat, lebt er seither faktisch von seiner Frau und seinen drei Kindern getrennt, die finanziellen Schwierigkeiten häufen sich, Lüthis
Schulden wachsen. «Wir werden ruiniert», klagt Lüthi, «niemand hilft uns.»
Von Fürsorge hatte auch Barbara Rocco, 43, bei ihrem Freiheitsentzug nichts gespürt. Sanitäter in blauweissen Kitteln stürzten sich auf sie, mit Hilfe von zwei bewaffneten Polizisten wurde sie aus ihrer Wohnung in einen Krankenwagen verfrachtet, fest angegurtet und in die Klinik Burghölzli in Zürich
gefahren. Roccos Nerven waren in den Tagen zuvor strapaziert worden, ein Übergriff auf ihren Sohn, der geplante Wohnungswechsel und Schlafmangel hatten ihr zugesetzt, bis ihr Ehemann den Notfallpsychiater alarmierte. Weil sie vor 20 Jahren bereits einmal gegen ihren Willen psychiatrisch behandelt worden war, reagierte sie bei dessen Eintreffen aggressiv. Darauf bot der Psychiater die Polizei und die Sanität als Verstärkung auf, welche Rocco überwältigten. «Nun verstehe ich Amokläufer,
die nichts mehr zu verlieren haben», sagt sie heute. Nach drei Wochen wurde Barbara Rocco entlassen. «Unter der neuroleptischen Medikation wurde die Patientin ruhiger und weniger aufbrausend», heisst es im Krankenbericht, den ihr die Klinik gegen die Gebühr von 50 Franken aushändigte. Dass sie die Arznei jeweils wieder ausspuckte, war den Ärzten entgangen. «Ich wollte nicht abhängig werden», begründet Rocco ihre Verweigerung. Doch zu Hause fiel sie in eine Depression, war antriebslos, verzog sich wochenlang in der Wohnung. Inzwischen hat sie sich erholt und arbeitet wieder als Primarlehrerin. Aber die Demütigung ist geblieben. Sie gerät jedes Mal in Panik, wenn sie ein Ambulanzfahrzeug hört.
Angesichts überfüllter Kliniken wehren sich Fachärzte gegen den Ansturm unfreiwilliger Patienten, regt sich auch unter Psychiatern Widerstand. «Wir sind nicht der rechte Arme der Polizei», sagt Georges Klein, leitender Arzt der Klinik Malévoz in Monthey VS. Mit Sorge beobachtet er, wie die Psychiatrie zu
einem Mittel der öffentlichen Sicherheit missbraucht wird: «Das ist nicht unser Job.» Auch Jean-Pierre Pauchard, Direktor des Psychiatriezentrums Münsingen, kritisiert die grosszügige Einweisungspraxis von Ärzten und Behörden. «Heute reicht bereits jede Form von sozialer Auffälligkeit aus, um jemanden in eine
Klinik zu bringen.» Schon eine Drohung im Affekt genüge, unabhängig davon, ob der Betroffene eine psychische Krankheit aufweise oder bloss ein soziales Problem habe. Mangelndes Verantwortungsbewusstsein sein oder schlicht Bequemlichkeit führe zu dieser Entwicklung. «Sobald jemand eine Drohung ausstösst, sich oder anderen etwas anzutun, oder das soziale System zu sehr belastet, will niemand mehr etwas mit dem Fall zu tun haben», stellt Klinikdirektor Pauchard fest. Der Betroffene wird in die Psychiatrie abgeschoben; abweisen können ihn die Kliniken nicht, es besteht
Aufnahmezwang. Dass sich die Anstalten für eine Behandlung nicht eignen, dass die Patienten nicht therapiert, sondern nur verwahrt werden können, halte die Ärzte nicht von ihrer Einweisungspraxis ab, wundert sich Pauchard.
Die gesetzliche Regelung wäre klar. Damit jemand gegen seinen Willen in eine Klinik eingewiesen werden kann, muss ein so genannter Schwächezustand vorliegen, «Geisteskrankheit, Geistesschwäche,Trunksucht, andere Suchterkrankungen oder schwere Verwahrlosung», wie das Zivilgesetzbuch aufzählt.
1981 war der Paragraf ins ZGB aufgenommen worden zum Schutz der Patienten vor unrechtmässigen Einweisungen. «Doch heute wird er vielfach gegen die Patienten verwendet, indem die Voraussetzungen für eine Fürsorgerische Freiheitsentziehung strapaziert werden», beobachtet Klinikdirektor Pauchard.
Nicht alle laufen Gefahr, gegen ihren Willen in eine Klinik eingewiesen zu werden. «Es trifft meist Menschen, die in einer persönlichen Krise stecken oder soziale Probleme haben», sagt Rechtsanwalt Martin Schnyder. Er ist, nebenamtlich, Generalsekretär des Vereins Psychex, der unentgeltlich Rechtsbeistand bei FFE und Zwangsmedikation leistet. «Es ist offensichtlich, dass hier der Staat und die
Gesellschaft ihre Macht gegen Missliebige ausspielen.» Jedes Jahr melden sich zehn Prozent mehr Betroffene bei Psychex, die sich gegen ihre Einlieferung zur Wehr setzen wollen. «Offenbar ist es für Behörden bequemer, gesellschaftlich unproduktive Menschen in einer Klinik mit Medikamenten ruhig zu stellen», kritisiert Schnyder. Seiner Ansicht nach könnten die meisten der Betroffenen ambulant behandelt werden, anstatt unter Freiheitsentzug massivstem Zwang ausgesetzt zu werden.
Es ist nicht das erste Mal, dass der Fürsorgerische Freiheitsentzug von Ärzten und Behörden missbraucht wird, um sich gesellschaftliche Probleme vom Hals zu schaffen. Ende der Achtzigerjahre sollte die Drogenszene mittels FFE in Schach gehalten werden. Heute dominieren die Angst vor Amokläufen und der Wunsch nach totaler Sicherheit die Praxis.
Wie hilflos die Behörden agieren, zeigt der Fall von L. An einem Freitag Anfang Februar 2003 hatte der 46-Jährige die Polizei gerufen, nachdem ihm seine Freundin den Zugang zur gemeinsamen Wohnung verweigert hatte. Die Polizisten rückten aus, nahmen ihn mit auf den Posten. Nach einem nur fünfminütigen Gespräch ordnete ein Arzt die Einweisung per FFE an. Die «Konsultation» wurde L. verrechnet. «Die Polizei wollte meinen Fall rasch vor dem Wochenende erledigen», sagt er rückblickend.
In Handschellen wurde er in die Klinik Hard gefahren. In der Klinik selbst erwartete ihn ein subtiles Spiel mit Drohungen. «Entweder man nimmt ein Beruhigungsmittel, oder man kommt ins Isolationszimmer», sagt L., eine drei auf drei Meter grosse Zelle mit einer Matratze als einziges Möbelstück. So schluckte L. schliesslich ein Valium, um auf die allgemeine Abteilung zu kommen. Ein vertieftes Gespräch mit einem
Arzt fand in den sechs Tagen bis zu seiner Entlassung nicht statt, auch keinerlei Therapie. L. kam rasch frei, weil er gleich bei seiner Einweisung Rekurs eingelegt hatte; das Gericht hatte in der Folge keinerlei Gründe für einen weiteren Klinikaufenthalt gesehen.
Angesichts der Willkür der Verfahren steigt auch beim Gesetzgeber das Unbehagen. Deshalb soll nun mit der Revision des Vormundschaftsgesetzes Abhilfe geschaffen werden. So wird die Kompetenz für FFE-Einweisungen neu auf Bundesebene geregelt. Heute haben die meisten Kantone dieses Recht noch umfassend an die praktizierenden Ärzte delegiert, womit der intensive Gebrauch gefördert wird.
«Hausärzte verfügen im Gegensatz zu Psychiatern nicht über die nötige Erfahrung, weshalb sie die momentane Reaktion einer Person oft falsch einstufen», kritisiert der Psychiater Thomas Maier. Generell wird bei den Verfahren geschlampt, hat Maier bei der Auswertung der ärztlichen FFE-Zeugnisse in der Klinik Hohenegg in Meilen gezeigt. 80 von 100 Papieren, die zwischen 1997 und 2000 ausgestellt
wurden, waren formal oder inhaltlich mangelhaft.
Handlungsbedarf besteht auch bei der Regelung der Zwangsmassnahmen. Noch immer ist Gewalt im psychiatrischen Alltag allgegenwärtig. Auf 84 Prozent der Akutstationen werden in heiklen Situationen Zwangsinjektionen verabreicht, hat eine Umfrage in 32 psychiatrischen Kliniken der Schweiz vor zwei Jahren gezeigt. In 82 Prozent der Institutionen ist die Isolation schwieriger Patienten vorgesehen, in 77
Prozent der Stationen werden mechanische Zwangsfixierungen vorgenommen.
Dabei sind die Unterschiede zwischen den Kantonen erheblich. So kennen Basel und das Tessin eng gefasste Regeln, während Sankt Gallen die Kliniken pauschal zu Zwangsbehandlungen ermächtigt. «Der grassierende Föderalismus auf diesem Gebiet, in dem es um Menschenrechte mit universaler Geltung geht, ist sehr problematisch», sagt Jürg Gassmann, Zentralsekretär der Stiftung Pro Mente Sana. Auch Thomas Geiser, Rechtsprofessor an der Universität Sankt Gallen, plädiert für eine restriktive Regelung. «Es gibt auch im psychischen Bereich ein Recht auf Krankheit. Niemand darf deshalb über längere Zeit gegen seinen Willen mit Medikamenten behandelt werden.»
Die meisten FFE-Patienten werden nach ein paar Wochen aus der Klinik entlassen. Hans Ulrich Irminger, 49, dagegen ist bereits seit mehr als vier Jahren hospitalisiert. Nach einem Strafverfahren hatte er fast zwanzig Jahre lang in einer Klinik zugebracht, vor fünf Jahren kam er in Freiheit, doch nach einem
handgreiflichen Streit mit seiner Schwester wurde ein FFE gegen ihn ausgesprochen. Seither wird er in der Klinik Schlössli in Oetwil am See zur Einnahme eines starken Neuroleptikums gezwungen. «Das Medikament verunmöglicht es mir zu denken, meine Sexualität leidet, ich kann kaum schlafen, und ich habe dreissig Kilo zugenommen», sagt Irminger. Wenn er die Wahl hätte, würde er lieber in ein
Gefängnis gehen, «dort kann mich niemand zu den Medikamenten zwingen». Solange er die Arznei nicht freiwillig nimmt und sie bei einem Austritt aus der Klinik absetzt, kommt er nicht frei. Eine ausweglose Situation, die einer Verwahrung auf unbestimmte Frist entspricht.
Noch diesen Sommer soll der Entwurf zum Vormundschaftsgesetz in die Vernehmlassung geschickt werden. Bis das neue Gesetz in Kraft ist, wird es allerdings noch ein paar Jahre dauern. Ein paar Jahre, in welchen auffällige Menschen je nach Wohnkanton weiter damit rechnen müssen, gegen ihren Willen in eine Klinik eingesperrt und zur Einnahme von Medikamenten gezwungen zu werden.
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Sonntag, 17. Januar 2010
Samstag, 23. Februar 2008
Mobbing und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Mobbing
Wer redet, ist klar im Vorteil
Text: Irmtraud Bräunlich
Wenn man am Arbeitsplatz gemobbt wird, sollte man dies frühzeitig ansprechen. Ein Urteil zeigt: Jene, die nur die Faust im Sack machen, haben bei einem späteren Rechtsstreit schlechte Karten.
Fürsorgepflicht: Vorgesetzte sind in der Regel die ersten Ansprechpartner.
Gezielte Schikanen, abschätzige Bemerkungen, unfaire Kritik, fiese Machenschaften aller Art - Mobbing hat viele Gesichter. Studien haben ergeben, dass gegen zehn Prozent aller Arbeitnehmer Psychoterror und Ausgrenzung am Arbeitsplatz erleben. Die Folge der Feindseligkeiten sind nicht selten gesundheitliche Störungen, ein kaputtes Selbstwertgefühl, Stellenverlust und Arbeitslosigkeit.
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, die Persönlichkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu respektieren und zu schützen sowie auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen. Sie dürfen Mobbing also nicht dulden. «Der Arbeitgeber, der Mobbing nicht verhindert, verletzt seine Fürsorgepflicht», hat das Bundesgericht unmissverständlich festgehalten. Damit verstösst er gegen seine vertraglichen Pflichten und kann finanziell belangt werden. Denkbar sind Schadenersatzforderungen, in schwerwiegenden Fällen kann dem Geschädigten auch eine Genugtuungssumme zugesprochen werden. Betroffene sind also nicht rechtlos.
Doch Achtung: Wer den Arbeitgeber zur Rechenschaft ziehen will, muss aktiv werden. Laut einem kürzlich vom Arbeitsgericht Zürich gefällten Urteil müssen von Mobbing betroffene Mitarbeiter dies dem Arbeitgeber anzeigen und ihn an seine Fürsorgepflicht erinnern. Wer die Missstände nicht zur Sprache bringt, kann später - falls es zu einer Kündigung kommt - keine Forderungen mehr stellen. Das musste eine Arbeitnehmerin erfahren, die erst nach erfolgter Kündigung geltend machte, sie sei aufs Schwerste gemobbt worden, die Kündigung sei daher missbräuchlich. Das Verdikt des Gerichts war unerbittlich: Da der Arbeitgeber über die angebliche Mobbingsituation nicht informiert war, habe er seine Pflicht, die Klägerin zu schützen, gar nicht wahrnehmen können. «Die Frage, ob tatsächlich Mobbing ausgeübt wurde, kann somit offengelassen werden», betonte das Gericht und wies die Klage ab.
Beweise sammeln ist unabdingbar
Dass man Ungereimtheiten und Konflikte am Arbeitsplatz frühzeitig ansprechen sollte, bestätigt auch Claudia Stam von der Mobbing Beratungsstelle Zürich & Bern. Sie rät jedoch, in einer ersten Phase nicht von Mobbing zu reden, sondern die konkreten Vorfälle und Probleme anzusprechen (siehe «Konfliktgespräche: So gehen Sie richtig vor»). Zur Vorbereitung des Gesprächs empfiehlt es sich, Tagebuch zu führen und Belege für unfaire Attacken zu sammeln. «Es ist wichtig, dass man offen auf den Tisch legt, was einem zu schaffen macht, und zeigt, dass man ernsthaft eine Lösung sucht», so die Fachfrau. «Wenn wir die Arbeitgeber unserer Ratsuchenden kontaktieren, hören wir von den Chefs immer wieder, sie hätten nicht gewusst, dass die Probleme so gravierend seien.»
Werden Gespräche verweigert oder führen sie nicht zum Ziel, sollte man dem Arbeitgeber einen Brief schreiben, ihn darin an seine Fürsorgepflicht erinnern und ihn auffordern, Abhilfe zu schaffen. Ist der Chef selbst der Übeltäter, gelangt man an die nächsthöhere Stelle oder die Personalabteilung. Erhält man die Kündigung, nur weil man sich für seine Rechte gewehrt hat, ist diese Kündigung missbräuchlich. Betroffene Angestellte können eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen einklagen.
Sich gegen Mobbing zu wehren braucht Kraft und Durchsetzungsvermögen. Wer allein nicht weiterkommt, holt besser früher als später professionelle Hilfe. Mobbingberaterin und Psychologin Claudia Stam bedauert, dass viele Leute sich zu spät melden. «Wenn sie entweder schon gekündigt haben oder gesundheitlich so angeschlagen sind, dass sie sagen: ‹Ich kann nicht mehr dahin zurück, ich halte es nicht mehr aus›, ist natürlich nicht mehr viel zu machen», so Stam. «Je früher jemand kommt, desto besser.»
Wer redet, ist klar im Vorteil
Text: Irmtraud Bräunlich
Wenn man am Arbeitsplatz gemobbt wird, sollte man dies frühzeitig ansprechen. Ein Urteil zeigt: Jene, die nur die Faust im Sack machen, haben bei einem späteren Rechtsstreit schlechte Karten.
Fürsorgepflicht: Vorgesetzte sind in der Regel die ersten Ansprechpartner.
Gezielte Schikanen, abschätzige Bemerkungen, unfaire Kritik, fiese Machenschaften aller Art - Mobbing hat viele Gesichter. Studien haben ergeben, dass gegen zehn Prozent aller Arbeitnehmer Psychoterror und Ausgrenzung am Arbeitsplatz erleben. Die Folge der Feindseligkeiten sind nicht selten gesundheitliche Störungen, ein kaputtes Selbstwertgefühl, Stellenverlust und Arbeitslosigkeit.
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, die Persönlichkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu respektieren und zu schützen sowie auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen. Sie dürfen Mobbing also nicht dulden. «Der Arbeitgeber, der Mobbing nicht verhindert, verletzt seine Fürsorgepflicht», hat das Bundesgericht unmissverständlich festgehalten. Damit verstösst er gegen seine vertraglichen Pflichten und kann finanziell belangt werden. Denkbar sind Schadenersatzforderungen, in schwerwiegenden Fällen kann dem Geschädigten auch eine Genugtuungssumme zugesprochen werden. Betroffene sind also nicht rechtlos.
Doch Achtung: Wer den Arbeitgeber zur Rechenschaft ziehen will, muss aktiv werden. Laut einem kürzlich vom Arbeitsgericht Zürich gefällten Urteil müssen von Mobbing betroffene Mitarbeiter dies dem Arbeitgeber anzeigen und ihn an seine Fürsorgepflicht erinnern. Wer die Missstände nicht zur Sprache bringt, kann später - falls es zu einer Kündigung kommt - keine Forderungen mehr stellen. Das musste eine Arbeitnehmerin erfahren, die erst nach erfolgter Kündigung geltend machte, sie sei aufs Schwerste gemobbt worden, die Kündigung sei daher missbräuchlich. Das Verdikt des Gerichts war unerbittlich: Da der Arbeitgeber über die angebliche Mobbingsituation nicht informiert war, habe er seine Pflicht, die Klägerin zu schützen, gar nicht wahrnehmen können. «Die Frage, ob tatsächlich Mobbing ausgeübt wurde, kann somit offengelassen werden», betonte das Gericht und wies die Klage ab.
Beweise sammeln ist unabdingbar
Dass man Ungereimtheiten und Konflikte am Arbeitsplatz frühzeitig ansprechen sollte, bestätigt auch Claudia Stam von der Mobbing Beratungsstelle Zürich & Bern. Sie rät jedoch, in einer ersten Phase nicht von Mobbing zu reden, sondern die konkreten Vorfälle und Probleme anzusprechen (siehe «Konfliktgespräche: So gehen Sie richtig vor»). Zur Vorbereitung des Gesprächs empfiehlt es sich, Tagebuch zu führen und Belege für unfaire Attacken zu sammeln. «Es ist wichtig, dass man offen auf den Tisch legt, was einem zu schaffen macht, und zeigt, dass man ernsthaft eine Lösung sucht», so die Fachfrau. «Wenn wir die Arbeitgeber unserer Ratsuchenden kontaktieren, hören wir von den Chefs immer wieder, sie hätten nicht gewusst, dass die Probleme so gravierend seien.»
Werden Gespräche verweigert oder führen sie nicht zum Ziel, sollte man dem Arbeitgeber einen Brief schreiben, ihn darin an seine Fürsorgepflicht erinnern und ihn auffordern, Abhilfe zu schaffen. Ist der Chef selbst der Übeltäter, gelangt man an die nächsthöhere Stelle oder die Personalabteilung. Erhält man die Kündigung, nur weil man sich für seine Rechte gewehrt hat, ist diese Kündigung missbräuchlich. Betroffene Angestellte können eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen einklagen.
Sich gegen Mobbing zu wehren braucht Kraft und Durchsetzungsvermögen. Wer allein nicht weiterkommt, holt besser früher als später professionelle Hilfe. Mobbingberaterin und Psychologin Claudia Stam bedauert, dass viele Leute sich zu spät melden. «Wenn sie entweder schon gekündigt haben oder gesundheitlich so angeschlagen sind, dass sie sagen: ‹Ich kann nicht mehr dahin zurück, ich halte es nicht mehr aus›, ist natürlich nicht mehr viel zu machen», so Stam. «Je früher jemand kommt, desto besser.»
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Mobbing
Freitag, 8. Februar 2008
Mobbing - Die Rolle der Justiz
Ein Mobbing Opfer erzählt seine Geschichte
Artur K., ein Opfer von Mobbing und sein Fall
von Artur, K.
Die Vorgeschichte
Herr Artur K. hat 15 Jahre lang in einer Firma mit Begeisterung mitgearbeitet. Doch dann bekam er einen neuen Vorgesetzten. Nun ging es bergab. Nach über 16 Jahren Zugehörigkeit zu der Firma hat er einmal aus sehr wichtigem persönlichen Grund - Arztbesuch seiner behinderten Tochter - es abgelehnt unvergütet über die als maximal gültige Tagesarbeitszeit zu arbeiten. Als Folge dessen wurden ihm zwei Abmahnungen ausgesprochen. Herr Artur K. fing an sich juristisch gegen die Abmahnungen zu wehren. Die Firma lehnte jeden – gerichtlichen wie auch außergerichtlichen – Vergleich ab. In dieser Zeit wurde er vom Vorgesetzten weiter massiv schikaniert. Beim Betriebsrat fand er keine Unterstützung, denn der „Schein-Betriebsrat“ machte mit der Geschäftsführung gemeinsame Sache gegen die Arbeitnehmer. Auch der Vorgesetzte war Mitglied des Betriebsrates. Es fanden vor Gericht Gütetermine - ohne Beschlüsse - statt. Herr Artur K. blieb den Schikanen des Vorgesetzten weiterhin ausgesetzt.
Er wusste sich nicht mehr weiter zu helfen. Im Internet fand er einen Beitrag eines großen deutschen Magazins zum Thema "Mobbing". Nahezu alles was dort als Mobbing beschrieben war, wurde ihm in den Monaten davor angetan. Herr Artur K. hoffte, dass der Vorgesetzte es liest, und der Druck und die Schikanen nachlassen. Leider in seiner psychischen Verzweiflung, verwies er in einer Email an den Vorgesetzten nicht gezielt auf einen bestimmten Beitrag, sondern unkommentiert auf die gesamte Veröffentlichung, und da befinden sich auch Überschriften wie z.B. "Mein Chef ist ein Schwein". Die Überschriften waren zwar etwas provozierend, der dahinter liegender Text aber völlig neutral und die beschriebenen Beispiele mit seinen Problemen nicht vergleichbar. Noch in der gleichen Kalenderwoche erhielt er eine fristlose, vordatierte Kündigung.
Und sie Treten nach
In den nachfolgenden Monaten wurde nur von der Beleidigung des Vorgesetzten als Grund für die Kündigung gesprochen. Erst ca. ein halbes Jahr nach der Kündigung kam der Vorwurf einer Selbstbeurlaubung hinzu. In einem hinterlistigem Zusammenspiel von der Firmenleitung, dem Betriebsrat und einem Anwalt wurde sogar (nach seiner Überzeugung nachträglich) ein Schreiben zur Betriebsratsanhörung angefertigt.
Das Kündigungsschutzverfahren
Im Kündigungsschutzverfahren wurden die "Gründe" für die Kündigung: Vorgesetztenbeleidigung und angebliche Selbstbeurlaubung isoliert von den Vorkommnissen davor behandelt. Das Verfahren wegen den Abmahnungen wurde ausgesetzt, und es sollte nach dem Kündigungsschutzverfahren entschieden werden. Den Schriftsätzen war sogar eine "Chronologie eines Mobbing - Falls" beigefügt. Nichts wurde zu seiner Entlastung berücksichtigt.
Herr Artur K. hat nur - als eine Mischung aus Verzweiflungstat, Hilferuf und Notwehr - auf eine Veröffentlichung eines seriösen großen Magazins, in der nur abstrakte Personen beschrieben wurden, diskret hingewiesen. Von Gerichten wurde so entschieden, als ob er dem Vorgesetzten ins Gesicht gesagt hätte, dass er ein Schwein sei. Herr Artur K. hat alle Gerichtsverhandlung über alle Instanzen verloren.
Sein letzter Versuch
Dass ein Verweis auf einen Beitrag eines seriösen großen deutschen Magazins ein berechtigter Grund für eine fristlose Kündigung mit allen Folgen ist, damit musste er sich abfinden. Jedoch die schwere Zeit davor – die in den Urteilen keine Berücksichtigung fand – war juristisch nicht aufgearbeitet und belastet ihn immer noch. Trotzt aller Rückschläge hatte er auf den Rechtsstaat und seine Institutionen vertraut. So hatte er im Dezember den ehemaligen Arbeitgeber verklagt.
Das Arbeitsgericht
Die Klage wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen. In der „Begründung“ greift das Gericht (genauer der Richter) nur wenige Punkte der Klage auf. So wurde z.B. zu einem Personalgespräch eine Vertrauensperson nicht zugelassen, was einen Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz darstellte, in der Begründung gar nicht erwähnt. Im Schriftsatz hat Herr Artur K. angeboten die Person, die vor der Tür bleiben musste als Zeugin vorzuladen. Das hatte das Gericht (der Richter) ignoriert.
Also dürfen die Firmen das Betriebsverfassungsgesetz missachten!
Der Betriebsrat
Der Betriebsratsvorsitzende wurde schon über ein Jahr vor der Eskalation der Auseinandersetzung, nachweislich über die Probleme zwischen Herrn Artur K. und dem Vorgesetzten informiert. Der Betriebsratsvorsitzende tat gar nichts. Damals als Herr Artur K. ein mal aus einem sehr wichtigen persönlichen Grund abgelehnt hatte über die maximale Tagesarbeitszeit hinaus zu arbeiten, da war es der Betriebsratsvorsitzender, der mir mitteilte, dass er die Wahl zwischen einer fristlosen Kündigung und zwei Abmahnungen mit einer Entschuldigung hatte. Diese unterlassene Hilfeleistung wurde vom Gericht - wie viele weitere Argumente - völlig ignoriert.
Weitere Schikanen
Herr K. auf dem „Pulverfass“ sitzen zu lassen war also keine unterlassene Hilfeleistung. In seiner Klage hatte Herr K. ausführlich beschrieben wie der neue Vorgesetzter ab dem Tage seines Amtsantritts ihn benachteiligte und ausgrenzte, bis er schließlich als Dipl.-Ing. für Elektrotechnik nur noch den Status eines „Laufjungen“ hatte. Auf seine Bitte im Beurteilungsgespräch ihm einige Produkte zu nennen, in die es sich genau einarbeiten sollte, trug der Vorgesetzte in die Beurteilung „Technische Orientierung fehlt.“ Arbeiten, die Herr K. gut und gerne machen konnte, wurden von ihm fern gehalten. Er sollte dann eine andere ohne vorherige Einarbeitung ausführen.
All das waren für das Gericht keine Schikanen.
Mit der Kündigung wurde Herr K. nicht mal darauf hingewiesen, dass er sich arbeitslos zu melden hatte - auch das gehört zur Fürsorgepflicht. Eine Firma braucht somit nicht mal ein Mindestmaß an Fürsorgepflicht einzuhalten!
Gütetermin
Noch im Januar beim Gütetermin zeigte sich der Richter entsetzt von einer völlig überflüssigen, singulär für Herrn K. geltenden Mobbing - Anweisung.
Im Urteil wurde diese Mobbing - Anweisung plötzlich zu einem „adäquatem Mittel“. Warum galten diese „adäquaten Mittel“ nur für Herrn K.? 16 Jahre lang ging es ohne! Nur für Herrn K. galten bestimmte Sonderregelungen. Der Inhalt seiner Klage wurde in der Begründung falsch interpretiert.
Abmahnung
Als in der Firma die Klage gegen die Abmahnung ankam, wurde ein oder zwei Werktage danach, Herrn K. mitgeteilt, dass nun plötzlich entgegen der Planungen der Monate davor, er kein neues Dienstfahrzeug bekommen soll. Als Begründung für diese Änderung versteckte sich die Firma hinter einem angeblichen nicht vorgelegten Leasing-Angebot. Aus dem zeitlichen Zusammenhang ist zu erkennen, dass der Verzicht auf ein neues Fahrzeug nicht nur ein Racheakt war, sondern ein Teil der Wirkung auf eine fristlose Kündigung. In der Begründung des Gerichtes wird der zeitliche Zusammenhang völlig außer Acht gelassen und der Text der Klage falsch interpretiert.
Auch die Tatsache, dass der Arbeitsplatz nach seiner Entlassung nicht wieder besetzt wurde, findet in der Begründung keine Beachtung. Diese Auflistung könnte Herr K. noch einige Seiten fortsetzen.
Drei Abmahnungen
Herr Artur K. erhielt insgesamt drei Abmahnungen: Die erste Abmahnung war: Überzogene Reaktion, weil er abgelehnt hatte über die maximale Tagesarbeitszeit hinaus zu arbeiten. Die zweite Abmahnung war: frei erfunden, um ihn gefügig zu machen. Die dritte Abmahnung war: konstruiert, als Vorbereitung der fristlosen Kündigung.
Das Verfahren wegen der Abmahnungen wurde nach der Kündigung vom Gericht ausgesetzt. Über die Gültigkeit der Abmahnungen sollte nach Abschluss vom Kündigungsschutzverfahren entschieden werden. Obwohl beim Gütertermin vor der Entlassung festgestellt wurde, dass die ersten zwei (die dritte wurde danach erklärt) Abmahnungen unzulässig waren und er vom Arbeitgeber ungerecht behandelt wurde, spielten diese Abmahnungen im Kündigungsschutzverfahren keine Rolle. Im vergangenen Herbst wurde per Gerichtsbeschluss – ohne dass Herr K. davon etwas wusste – das Verfahren wegen der Abmahnungen für beendet erklärt. Somit wurden diese Abmahnungen ein fester Bestandteil seiner beruflichen Vergangenheit und spielten auch im Mobbing - Verfahren keine Rolle.
Da Herr K. von diesem Beschluss nichts wusste, war er mit der festen Überzeugung, dass das Verfahren weiterhin nur ausgesetzt war, in die Verhandlung gegangen.
Umso mehr es ihn schmerzen, wenn er in der Urteilsbegründung lesen muss: "... der gegen diese Abmahnungen geführte Rechtsstreit vom Kläger für erledigt erklärt worden ist." und im Beschluss vom Herbst steht u. a. "ist ein Arbeitsverhältnis .... aufgelöst worden, besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse mehr an einer Klage auf Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte des Arbeitnehmers."
Der Beschluss vom Herbst 2006 besagt also nur, dass die Abmahnungen nicht aus der Personalakte entfernt werden müssen. Es ändert nichts an der Tatsache, dass sie ungerecht waren und der Vorbereitung der fristlosen Kündigung dienten. Mit diesen Abmahnungen kommt sich Herr K. vor, wie einer der nichts sich zu Schulden kommen ließ, aber für den Rest des Lebens als Vorbestrafter gelten soll.
Gutachten
Herr K. beschrieb den Zusammenhang zwischen dem Mobbing und seinen Erkrankungen und fügte einige Beweise bei. Die Beschaffung weitere Gutachten von Ärzten und Therapeuten hatte er in seinem Schriftsatz angeboten. Vom Gericht wurde nichts angefordert. Die vorgebrachten Darstellungen und beigefügten Belege für die im Zusammenhang mit dem Mobbing entstandenen Erkrankungen hielt das Gericht für nicht ausreichend.
Dass der Anwalt der Firma im Verfahren nachweisbar mehrfach gegen die Wahrheitspflicht verstoßen hatte, war für das Gericht ebenfalls ohne Bedeutung. Das Urteil des Arbeitsgerichtes versteht Herr K. als einen Freibrief für Firmen. So als ob es legitim wäre:
- Abmahnungen mit frei erfundenem Inhalt auszusprechen,
- Das Betriebsverfassungsgesetz zu missachten,
- Nicht mal ein Mindestmaß an Fürsorge einzuhalten,
- Gezielt auf eine fristlose Kündigung zu wirken,
- Hilfegesuche zu ignorieren
Aus allem folgt:
An der Wahrheitsfindung war das Gericht gar nicht interessiert, Beweise wurden übergangen, große Teile der Klage ignoriert, andere falsch interpretiert. In der Begründung orientierte sich an den unbewiesenen Behauptungen der Firma. Es ist ein Gefälligkeitsurteil!! Urteile dieser Art sind die beste Grundlage für: politischen Extremismus, Selbstjustiz, Amokläufe, Selbstmord, .... Nun verlangt die Firma sogar von Herrn K., dass er eine Unterlassungserklärung unterzeichne und alle Vorwürfe aus der Klage widerrufe, wobei das was in der Klage und der anschließenden Stellungnahme steht, die reine Wahrheit ist. (E.2. 23.07.07)
Artur K., ein Opfer von Mobbing und sein Fall
von Artur, K.
Die Vorgeschichte
Herr Artur K. hat 15 Jahre lang in einer Firma mit Begeisterung mitgearbeitet. Doch dann bekam er einen neuen Vorgesetzten. Nun ging es bergab. Nach über 16 Jahren Zugehörigkeit zu der Firma hat er einmal aus sehr wichtigem persönlichen Grund - Arztbesuch seiner behinderten Tochter - es abgelehnt unvergütet über die als maximal gültige Tagesarbeitszeit zu arbeiten. Als Folge dessen wurden ihm zwei Abmahnungen ausgesprochen. Herr Artur K. fing an sich juristisch gegen die Abmahnungen zu wehren. Die Firma lehnte jeden – gerichtlichen wie auch außergerichtlichen – Vergleich ab. In dieser Zeit wurde er vom Vorgesetzten weiter massiv schikaniert. Beim Betriebsrat fand er keine Unterstützung, denn der „Schein-Betriebsrat“ machte mit der Geschäftsführung gemeinsame Sache gegen die Arbeitnehmer. Auch der Vorgesetzte war Mitglied des Betriebsrates. Es fanden vor Gericht Gütetermine - ohne Beschlüsse - statt. Herr Artur K. blieb den Schikanen des Vorgesetzten weiterhin ausgesetzt.
Er wusste sich nicht mehr weiter zu helfen. Im Internet fand er einen Beitrag eines großen deutschen Magazins zum Thema "Mobbing". Nahezu alles was dort als Mobbing beschrieben war, wurde ihm in den Monaten davor angetan. Herr Artur K. hoffte, dass der Vorgesetzte es liest, und der Druck und die Schikanen nachlassen. Leider in seiner psychischen Verzweiflung, verwies er in einer Email an den Vorgesetzten nicht gezielt auf einen bestimmten Beitrag, sondern unkommentiert auf die gesamte Veröffentlichung, und da befinden sich auch Überschriften wie z.B. "Mein Chef ist ein Schwein". Die Überschriften waren zwar etwas provozierend, der dahinter liegender Text aber völlig neutral und die beschriebenen Beispiele mit seinen Problemen nicht vergleichbar. Noch in der gleichen Kalenderwoche erhielt er eine fristlose, vordatierte Kündigung.
Und sie Treten nach
In den nachfolgenden Monaten wurde nur von der Beleidigung des Vorgesetzten als Grund für die Kündigung gesprochen. Erst ca. ein halbes Jahr nach der Kündigung kam der Vorwurf einer Selbstbeurlaubung hinzu. In einem hinterlistigem Zusammenspiel von der Firmenleitung, dem Betriebsrat und einem Anwalt wurde sogar (nach seiner Überzeugung nachträglich) ein Schreiben zur Betriebsratsanhörung angefertigt.
Das Kündigungsschutzverfahren
Im Kündigungsschutzverfahren wurden die "Gründe" für die Kündigung: Vorgesetztenbeleidigung und angebliche Selbstbeurlaubung isoliert von den Vorkommnissen davor behandelt. Das Verfahren wegen den Abmahnungen wurde ausgesetzt, und es sollte nach dem Kündigungsschutzverfahren entschieden werden. Den Schriftsätzen war sogar eine "Chronologie eines Mobbing - Falls" beigefügt. Nichts wurde zu seiner Entlastung berücksichtigt.
Herr Artur K. hat nur - als eine Mischung aus Verzweiflungstat, Hilferuf und Notwehr - auf eine Veröffentlichung eines seriösen großen Magazins, in der nur abstrakte Personen beschrieben wurden, diskret hingewiesen. Von Gerichten wurde so entschieden, als ob er dem Vorgesetzten ins Gesicht gesagt hätte, dass er ein Schwein sei. Herr Artur K. hat alle Gerichtsverhandlung über alle Instanzen verloren.
Sein letzter Versuch
Dass ein Verweis auf einen Beitrag eines seriösen großen deutschen Magazins ein berechtigter Grund für eine fristlose Kündigung mit allen Folgen ist, damit musste er sich abfinden. Jedoch die schwere Zeit davor – die in den Urteilen keine Berücksichtigung fand – war juristisch nicht aufgearbeitet und belastet ihn immer noch. Trotzt aller Rückschläge hatte er auf den Rechtsstaat und seine Institutionen vertraut. So hatte er im Dezember den ehemaligen Arbeitgeber verklagt.
Das Arbeitsgericht
Die Klage wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen. In der „Begründung“ greift das Gericht (genauer der Richter) nur wenige Punkte der Klage auf. So wurde z.B. zu einem Personalgespräch eine Vertrauensperson nicht zugelassen, was einen Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz darstellte, in der Begründung gar nicht erwähnt. Im Schriftsatz hat Herr Artur K. angeboten die Person, die vor der Tür bleiben musste als Zeugin vorzuladen. Das hatte das Gericht (der Richter) ignoriert.
Also dürfen die Firmen das Betriebsverfassungsgesetz missachten!
Der Betriebsrat
Der Betriebsratsvorsitzende wurde schon über ein Jahr vor der Eskalation der Auseinandersetzung, nachweislich über die Probleme zwischen Herrn Artur K. und dem Vorgesetzten informiert. Der Betriebsratsvorsitzende tat gar nichts. Damals als Herr Artur K. ein mal aus einem sehr wichtigen persönlichen Grund abgelehnt hatte über die maximale Tagesarbeitszeit hinaus zu arbeiten, da war es der Betriebsratsvorsitzender, der mir mitteilte, dass er die Wahl zwischen einer fristlosen Kündigung und zwei Abmahnungen mit einer Entschuldigung hatte. Diese unterlassene Hilfeleistung wurde vom Gericht - wie viele weitere Argumente - völlig ignoriert.
Weitere Schikanen
Herr K. auf dem „Pulverfass“ sitzen zu lassen war also keine unterlassene Hilfeleistung. In seiner Klage hatte Herr K. ausführlich beschrieben wie der neue Vorgesetzter ab dem Tage seines Amtsantritts ihn benachteiligte und ausgrenzte, bis er schließlich als Dipl.-Ing. für Elektrotechnik nur noch den Status eines „Laufjungen“ hatte. Auf seine Bitte im Beurteilungsgespräch ihm einige Produkte zu nennen, in die es sich genau einarbeiten sollte, trug der Vorgesetzte in die Beurteilung „Technische Orientierung fehlt.“ Arbeiten, die Herr K. gut und gerne machen konnte, wurden von ihm fern gehalten. Er sollte dann eine andere ohne vorherige Einarbeitung ausführen.
All das waren für das Gericht keine Schikanen.
Mit der Kündigung wurde Herr K. nicht mal darauf hingewiesen, dass er sich arbeitslos zu melden hatte - auch das gehört zur Fürsorgepflicht. Eine Firma braucht somit nicht mal ein Mindestmaß an Fürsorgepflicht einzuhalten!
Gütetermin
Noch im Januar beim Gütetermin zeigte sich der Richter entsetzt von einer völlig überflüssigen, singulär für Herrn K. geltenden Mobbing - Anweisung.
Im Urteil wurde diese Mobbing - Anweisung plötzlich zu einem „adäquatem Mittel“. Warum galten diese „adäquaten Mittel“ nur für Herrn K.? 16 Jahre lang ging es ohne! Nur für Herrn K. galten bestimmte Sonderregelungen. Der Inhalt seiner Klage wurde in der Begründung falsch interpretiert.
Abmahnung
Als in der Firma die Klage gegen die Abmahnung ankam, wurde ein oder zwei Werktage danach, Herrn K. mitgeteilt, dass nun plötzlich entgegen der Planungen der Monate davor, er kein neues Dienstfahrzeug bekommen soll. Als Begründung für diese Änderung versteckte sich die Firma hinter einem angeblichen nicht vorgelegten Leasing-Angebot. Aus dem zeitlichen Zusammenhang ist zu erkennen, dass der Verzicht auf ein neues Fahrzeug nicht nur ein Racheakt war, sondern ein Teil der Wirkung auf eine fristlose Kündigung. In der Begründung des Gerichtes wird der zeitliche Zusammenhang völlig außer Acht gelassen und der Text der Klage falsch interpretiert.
Auch die Tatsache, dass der Arbeitsplatz nach seiner Entlassung nicht wieder besetzt wurde, findet in der Begründung keine Beachtung. Diese Auflistung könnte Herr K. noch einige Seiten fortsetzen.
Drei Abmahnungen
Herr Artur K. erhielt insgesamt drei Abmahnungen: Die erste Abmahnung war: Überzogene Reaktion, weil er abgelehnt hatte über die maximale Tagesarbeitszeit hinaus zu arbeiten. Die zweite Abmahnung war: frei erfunden, um ihn gefügig zu machen. Die dritte Abmahnung war: konstruiert, als Vorbereitung der fristlosen Kündigung.
Das Verfahren wegen der Abmahnungen wurde nach der Kündigung vom Gericht ausgesetzt. Über die Gültigkeit der Abmahnungen sollte nach Abschluss vom Kündigungsschutzverfahren entschieden werden. Obwohl beim Gütertermin vor der Entlassung festgestellt wurde, dass die ersten zwei (die dritte wurde danach erklärt) Abmahnungen unzulässig waren und er vom Arbeitgeber ungerecht behandelt wurde, spielten diese Abmahnungen im Kündigungsschutzverfahren keine Rolle. Im vergangenen Herbst wurde per Gerichtsbeschluss – ohne dass Herr K. davon etwas wusste – das Verfahren wegen der Abmahnungen für beendet erklärt. Somit wurden diese Abmahnungen ein fester Bestandteil seiner beruflichen Vergangenheit und spielten auch im Mobbing - Verfahren keine Rolle.
Da Herr K. von diesem Beschluss nichts wusste, war er mit der festen Überzeugung, dass das Verfahren weiterhin nur ausgesetzt war, in die Verhandlung gegangen.
Umso mehr es ihn schmerzen, wenn er in der Urteilsbegründung lesen muss: "... der gegen diese Abmahnungen geführte Rechtsstreit vom Kläger für erledigt erklärt worden ist." und im Beschluss vom Herbst steht u. a. "ist ein Arbeitsverhältnis .... aufgelöst worden, besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse mehr an einer Klage auf Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte des Arbeitnehmers."
Der Beschluss vom Herbst 2006 besagt also nur, dass die Abmahnungen nicht aus der Personalakte entfernt werden müssen. Es ändert nichts an der Tatsache, dass sie ungerecht waren und der Vorbereitung der fristlosen Kündigung dienten. Mit diesen Abmahnungen kommt sich Herr K. vor, wie einer der nichts sich zu Schulden kommen ließ, aber für den Rest des Lebens als Vorbestrafter gelten soll.
Gutachten
Herr K. beschrieb den Zusammenhang zwischen dem Mobbing und seinen Erkrankungen und fügte einige Beweise bei. Die Beschaffung weitere Gutachten von Ärzten und Therapeuten hatte er in seinem Schriftsatz angeboten. Vom Gericht wurde nichts angefordert. Die vorgebrachten Darstellungen und beigefügten Belege für die im Zusammenhang mit dem Mobbing entstandenen Erkrankungen hielt das Gericht für nicht ausreichend.
Dass der Anwalt der Firma im Verfahren nachweisbar mehrfach gegen die Wahrheitspflicht verstoßen hatte, war für das Gericht ebenfalls ohne Bedeutung. Das Urteil des Arbeitsgerichtes versteht Herr K. als einen Freibrief für Firmen. So als ob es legitim wäre:
- Abmahnungen mit frei erfundenem Inhalt auszusprechen,
- Das Betriebsverfassungsgesetz zu missachten,
- Nicht mal ein Mindestmaß an Fürsorge einzuhalten,
- Gezielt auf eine fristlose Kündigung zu wirken,
- Hilfegesuche zu ignorieren
Aus allem folgt:
An der Wahrheitsfindung war das Gericht gar nicht interessiert, Beweise wurden übergangen, große Teile der Klage ignoriert, andere falsch interpretiert. In der Begründung orientierte sich an den unbewiesenen Behauptungen der Firma. Es ist ein Gefälligkeitsurteil!! Urteile dieser Art sind die beste Grundlage für: politischen Extremismus, Selbstjustiz, Amokläufe, Selbstmord, .... Nun verlangt die Firma sogar von Herrn K., dass er eine Unterlassungserklärung unterzeichne und alle Vorwürfe aus der Klage widerrufe, wobei das was in der Klage und der anschließenden Stellungnahme steht, die reine Wahrheit ist. (E.2. 23.07.07)
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