Die Diktatur der „Politischen Korrektheit“
von Peter Stiegnitz
Es ist lange her. Wir schrieben damals das Jahr 1958, als mein Freund und ich nach Westberlin zu einer Studententagung flogen. Wir mussten fliegen, weil ich als frischgebackener ungarischer Flüchtling nicht über die DDR fahren konnte. An die Tagung selber kann ich mich nicht mehr erinnern; vielmehr an eine kleine Begegnung am Abend; wir besuchten einen „Nightclub“. Harmlos, wie damals alles noch war, wurde ein Orangenwettessen unter den Gästen, allesamt Tagungsteilnehmer, veranstaltet. Während alle anderen Teilnehmer fein-artig, meist mit einem Taschenmesser ihre Orangen schälten, riss unser Freund aus Israel in Sekundenschnelle die Schale von der Frucht und genauso schnell war er mit dem Obst fertig. Das Markanteste an diesem Abend, und damit nähere ich mich meinem heutigen Thema, war nicht der „Blitzkrieg“ unseres israelischen Genossen mit der Orange, sondern eine kleine Szene anschließend. Vom Nachbartisch gratulierte ein unterlegener Orangenesser dem Sieger: „Glückwünsche, Jude …!“ Ich wollte ob dieser offensichtlichen Beleidigung aufspringen, als mich der Israeli mit den Worten zurückhielt: „Was willst du, er hat recht; ich bin Jude. Na und.“
Heute, ein halbes Jahrhundert später wäre so eine Szene in Deutschland oder in Österreich undenkbar. Und das, obwohl Juden „Juden“ geblieben sind. im Schatten der verlogenen „Politischen Korrektheit“ würde man solch einem Rufer mit dem Paragraphen des „Wiederbetätigungsgesetzes“ drohen.
Weshalb ich die aufgezwungene Art und Weise der „Politischen Korrektheit“ für verlogen halte, möchte ich in einer Zeichnung beweisen. Vorher allerdings ein Wort zur soziologischen Grundlage: In den Ländern der „Ersten Welt“, dazu zähle ich nach wie vor die ehemaligen kommunistischen Staaten nicht, widerspricht den trotz Finanzkrisen immer noch stabilen politischen und wirtschaftlichen Tatsachen das vor allem durch die Medien gesteuerte verunsicherte Selbstbild der Bevölkerung. Da wir im Gegensatz zu den islamischen Ländern erbarmungslos unsere abendländische Tradition auf dem progressiven Altar des Zeitgeistes opferten, fallen wir – ohne kulturellen Halt – immer tiefer in eine pessimistische Generalstimmung.
Die großen Profiteure dieser kollektiven Verunsicherung und des individuellen Pessimismus sind die Bewahrer des Zeitgeistes, die eifrig am abendländischen Ast, auf dem wir alle sitzen, sägen. Diese Bewahrer, die unsere geistige Welt von der Wiege (als Geburtshelfer für Totgeburten) bis zur Bahre (als Totengräber unseres Sicherheitsbedürfnisses) begleiten, sind – wie schon gesagt – die lukrativen Nutznießer der von ihnen erzeugten pessimistischen Darstellungen. Oder anders formuliert. Sie sind in Personalunion Produzenten und Verkäufer des grassierenden Kulturpessimismus.
Warum halte ich die Politische Korrektheit für verlogen und reihe diese in die unrühmliche Gruppe der Kollektivlügen ein? Weil alles, was den psychologischen Grundbedürfnissen der Menschen widerspricht und diese sogar leugnet, als Lüge bezeichnet werden kann. Hiezu ein Zitat als konkretes Beispiel: „Ich bin der Meinung, dass das deutsche Volk jetzt endlich und besser und mehr als bisher ein selbstverständliches, ruhiges, ausgeglichenes, aber unerschütterliches nationales Selbstbewusstsein braucht, seinetwegen, aber auch der Völker Europas wegen. „Wer diesen Satz im heutigen Deutschland, dessen kollektive Uniform immer noch das Büßerhemd ist, hört, der ist davon überzeugt, dass hier ein Neonazi sein Unwesen treibt. Weit gefehlt. Der Autor dieses Satzes war der erste Nachkriegsvorsitzende der SPD, Dr. Kurt Schumacher. Zitiert habe ich es aus seiner Broschüre „Deutschlands Forderung: Gleiches Risiko, gleiches Opfer, gleiche Chancen!“ aus dem Jahre 1946.
Während die politisch korrekte historische Analyse für die NS-Machtergreifung 1933 in Deutschland überwiegend die Konservativen und das Großkapital in die Verantwortung nahm, war Schuhmacher ganz anderer Meinung: „… ohne die Haltung der Kommunisten wäre das Versagen des deutschen Parlamentarismus und damit die Möglichkeit für die Nazi, an die Regierung zu kommen, nicht gegeben gewesen.
Die Geschichte der Politischen Korrektheit ist uralt, sie erreichte uns aus den Vereinigten Staaten und war ursprünglich religiös begründet. Im Jahre 1793 legte der Oberste Gerichtshof (im Fall eines Bürgers namens Chisholm gegen den Staat Georgia), unter anderem fest, dass ein Eid nicht auf den Staat, sondern auf das Volk abzulegen sei, da der Staat „zwar das edelste Werk des Menschen, der Mensch selbst jedoch das edelste Werk Gottes sei.“
Dann gab es, zumindest an der Front, lange Zeit Ruhe, bis Ende der 50-er und Anfang der 60-er Jahre des vorigen Jahrhunderts die amerikanische Bürgerrechtsbewegung den Schlachtruf „politically correct“ erfand. Im Kampf gegen echte, aber auch angebliche Diskriminierung von Minderheiten, haben Linke, Schwarze und Feministinnen eine Veränderung der Sprache vehement verlangt.
Wie in nahezu allen revolutionären Bewegungen, so war auch der Anfang der PC-Bewegungen nicht unbegründet. Die unmenschliche Rassentrennung, die Benachteiligung der Frauen in der Wirtschaft, Politik und Wissenschaft, passte nicht mehr in die liberale Nachkriegszeit der amerikanischen Gesellschaft. Daher war eine Änderung durchaus sinnvoll und auch angebracht.
Siegreiche Revolutionen, wie das in Paris und in Petersburg der Fall war, stürzen zwar die vorhergehende Herrschaft, doch zerstören sie diese nicht, sondern sie setzen sich selber in die bequemen Stühle der Tyrannen und „fressen“ sich gegenseitig auf; denken wir dabei nur an Robespierre und Trotzki. So war es auch im historischen Ablauf der PC. Anfang 1980 haben Studenten der Universität von Kalifornien, diese geistigen Väter und Mütter der europäischen 68-er Unruhen verlangt, dass die „Werke von toten, weißen europäischen Männern“ nicht mehr unterrichtet werden. Ironischerweise waren damit die großen Philosophen der deutschen und französischen Aufklärung gemeint. Statt Kant und Voltaire wollten die Studenten „weibliche und außereuropäische Autoren“ hören.
Gegen diesen Missbrauch einst durchaus berechtigter Forderungen nach Gleichheit und Gerechtigkeit wandten sich seit Anfang der 90-er Jahre auch namhafte amerikanische Journalisten; so zum Beispiel Richard Bernstein, Sohn europäischer Migranten, der am 27. Oktober 1990 in der New York Times die sinnlosen Auswüchse der Politischen Korrektheit mit „Orthodoxie“, „Faschismus“, „Fundamentalismus“ und sogar mit „Tyrannei“ gleichsetzte.
Bernstein qualifizierte die „Bildungsinhalte der amerikanischen Reformbewegungen seit den sechziger Jahren eindeutig als negativ.
Auch in liberalen Medien, wie in der Münchner „Süddeutschen Zeitung“ wurden Auswüchse der Politischen Korrektheit kritisiert. So schrieb Christine Brink am 3. November 1991 über „Multi-kultureller Joghurt“ und meint: „In amerikanischen Universitäten greift ein neuer Sprach-Terror um sich.“ Der Spiegel-Reporter Matthias Matussek sieht 1993 in einer New Yorker Ausstellung der Fotografin Nan Goldin einen „Schauprozess“ und schreibt: „Ein Kampfbegriff der Black-Power-Bewegung aus den sechziger Jahren macht erneut Karriere: political correctness“. Der Spiegel entdeckte damals an amerikanischen Universitäten eine „Sprach- und Denkpolizei radikaler Minderheiten, die Vorlesungsverzeichnisse … kontrollieren.“ Selbst der linksliberalen Hamburger Wochenzeitung „Die Zeit“ bleibt ein ehrlicher Artikel von Dieter E. Zimmer („PC oder: Da hört die Gemütlichkeit auf“) nicht erspart. Für alle Fälle schickte die Redaktion diesem Artikel die Bemerkung voraus, dass diese „Thesen“ auch für die Zeitung „sehr umstritten seien“. – Eine feige Verbeugung vor dem Zeitgeist.
Zu den dümmlichen Auswüchsen als Zeichen einer missverstandenen Emanzipation wird in immer mehr Medien das so genannte „Binnen-I“ verwendet. Ob man von „Arbeitnehmern“ und „Arbeitnehmerinnen“ oder von „ArbeitnehmerInnen“ schreibt, das beeinflusst den Arbeitsmarkt nicht. Diese Schreibform ist genauso sinnlos wie alle anderen Vorschriften der so genannten „positiven Diskriminierung“. Ich frage mich was daran „positiv“ ist, wenn das Geschlecht und nicht die Fähigkeiten bei der Besetzung verschiedener Posten in Politik und Verwaltung entscheiden. Ist das nicht „Rassismus – neu“? Feministische Vertreterinnen der Politischen Korrektheit üben sich gerne in Kollektivlügen; die weiblichen Sprachformen wenden sie nur bei positiven Inhalten an. So meiden sie beispielsweise ängstlich das Wort „TerroristInnen“. Sie sprechen und schreiben nur von „Terroristen“ – und das ganz ohne das Binnen-I. Bei gemischt-geschlechtlichen Opfergruppen werden in ORF-Nachrichten Frauen oft hervorgehoben; in Tätergruppen allerdings nie.
Auch die häufige Neuschaffung politisch korrekter Bezeichnungen, wie die positive Diskriminierung oder das Verschweigen weiblicher Übeltäter beseitigt keinen Rassismus, hebt keine Ungleichheit auf. Oft ganz im Gegenteil: Die Empörung über die verlogene und diktatorische Realitätsverweigerung stärkt rassistische, diskriminierende Einstellungen. Jeder neue PC-Begriff diskriminiert die eigene, vorhergehende Bezeichnung einer bestimmten Volksgruppe. Statt diese zu schützen, wie es PC-Verfechter unermüdlich betonen, erzeugen sie gegenteilige Gefühle.
Die Verfechter der Politischen Korrektheit wollen die von ihrer Meinung abweichende Sprache und andere Meinungen verbieten. Einem „Gottesurteil“ ähnlich hört man auch bei uns immer wieder: „Das darf man heute nicht mehr sagen …!“
Sicherlich: hinter dem abwertenden Wort „Nigger“ versteckt sich purer Rassismus. Gut, also nicht „Nigger“ und auch nicht „Negro“, obwohl letzteres ein spanischen Lehnwort und keine Diskriminierung ist. Dann dufte man „black“ sagen, wenn auch nicht lange. Anderen nicht. Dann durfte man nur mehr „afro-american“ sagen. Dass es sich dabei durchaus um wenn auch nur ungewollten Rassismus handelt – Menschen nach ihrer Herkunft zu bezeichnen – das fiel den PC-Vorbetern nicht auf. Also: „afro-american“ in den USA, „Euro-Afrikaner“ in Europa und vielleicht „Afro-Afrikaner“ in der alten Heimat, um damit die Minderheit der letzten überlebenden Weißen ab- und auszugrenzen.
Was darf man heutzutage alles nicht sagen: Beginnen wir mit den „Zigeunern“. So darf man sie nur mehr „Roma und Sinti“ nennen. Und das, obwohl es unzählige andere Stämme, wie beispielsweise die Lovara gibt. Wie viel ehrlicher benimmt sich die offizielle Vertretung der immerhin über 100.000 ungarischen Zigeuner, die sich auch offiziell „Zigeuner Selbstverwaltung“ nennt und ihre Vertreter unter diesem Namen auch in den gesetzgebenden Körperschaften sitzen. Da in Mittel- und Westeuropa eher wenige Eskimos leben, stört es hierzulande nicht sonderlich, dass man sie nur mehr „Inuit“ nennen darf. und so weiter, und so fort.
Mit der Keule der Politischen Korrektheit werden nicht nur ethnische Minderheiten geschützt. So ist es beispielsweise in der progressiven Pädagogik verboten, von „schwer erziehbaren Kindern“ zu sprechen. Zuerst durfte man die lieben Jugendlichen, die andere halbtot prügeln, „verhaltensauffällig“ nennen. Jetzt darf man auch nicht mehr von „Verhaltensauffälligen“ sprechen. Wie skurill der PC-Erfindergeist ist, verweist die Tatsache, dass man solche Jugendlichen nur mehr „verhaltensoriginell“ nennen darf. Wirklich originell.
Umberto Eco hat es auf den Punkt gebracht; ich darf sinngemäß zitieren. Die Politische Korrektheit ist überhaupt dazu da, das zugrunde liegende Problem, weil es ungelöst ist, sprachlich zu kaschieren.
Eco hat Recht. Die Politische Korrektheit fragt nicht, ob man „Neger“ liebt oder nicht, ob man „Zigeuner“ akzeptiert oder nicht, ob man „Eskimos“ für Rohfleischesser hält oder nicht, sondern begnügt sich mit einer oberflächlichen, sprachlichen Kosmetik. und das, genau das ist verlogen.
Jeder von uns ist davon überzeugt, dass man Rassismus nicht bejahen darf. Wer Menschen nach seiner Herkunft, Religion oder Hautfarbe beurteilt, wer Minderheiten den jedem Menschen gebührenden Respekt verweigert, der sollte eines Besseren belehrt werden. Allerdings nicht mit semantischen Verbotstafeln, die genauso sinnlos sind wie die zweisprachigen in Kärnten, sondern mit der Bejahung der eigenen historischen, philosophischen und religiösen Tradition. Wer die durchaus berechtigten Begriffe wie „Volk“ und „Heimat“ nur deshalb leugnet, weil diese einst missbraucht wurden, wer die eigene Identifikation verbietet und diese nur Minderheiten und Migranten zugesteht, der sollte sich nicht wundern, wenn alte Vorurteile, wenn auch im neuen Gewand, weiter bestehen.
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Montag, 22. Februar 2010
Mittwoch, 27. Mai 2009
Die USA als Vorbild?
Infowars.com7. Mai 2009
Szenario 1: Jack jagt morgens vor Schulbeginn Wachteln und parkt direkt danach auf dem Parkplatz der Schule, seine Schrotflinte liegt auf der Rückbank des Autos.
1957 – Der Schuldirektor kommt vorbei, sieht sich Jacks Flinte an, geht zu seinem Auto und holt seine eigene Flinte raus um sie Jack zu zeigen.
2009 – Die Schule wird abgeriegelt, das FBI wird gerufen, Jack wird in Handschellen abgeführt, eingeknastet und sieht weder seine Schrotflinte noch sein Auto jemals wieder. Psychologen werden einbestellt um „traumatisierte“ Schüler und Lehrer zu betreuen.
Szenario 2: Johnny und Mark prügeln sich nach der Schule.
1957 – Zuschauer versammeln sich. Mark gewinnt. Johnny und Mark reichen sich die Hand und werden Freunde.
2009 – Polizei und SWAT Team werden gerufen. Johnny und Mark werden verhaftet. Beide werden wegen Körperverletzung angeklagt und beide fliegen von der Schule, obwohl Johnny den Streit begonnen hatte.
Szenario 3: Jeffrey stört den Unterricht und seine Mitschüler.
1957 – Jeffrey wird zum Büro des Schuldirektors geschickt und bekommt eine Abreibung. Danach geht er in den Klassenraum zurück, bleibt still und stört den Unterricht nicht mehr.
2009 – Jeffrey erhält riesige Mengen Ritalin und verwandelt sich in einen Zombie. Danach diagnostiziert man bei ihm ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom. Die Schule bekommt Extragelder vom Staat weil Jeffrey nun offiziell als geistig behindert gilt.
Szenario 4: Billy zerstört eine Scheibe im Auto des Nachbarn und sein Vater verpasst ihm dafür eine Tracht Prügel mit dem Gürtel.
1957 – Billy passt ab sofort besser auf, wächst normal auf, geht aufs College und wird ein erfolgreicher Geschäftsmann.
2009 – Billys Vater wird wegen Kindesmisshandlung verhaftet und verliert das Sorgerecht. Billy kommt ins Heim und schließt sich einer Straßengang an. Billys Schwester erzählt dem Psychologen, dass sie als Kind mißbraucht wurde und ihr Vater wandert daraufhin in den Knast. Billys Mutter hat eine Affäre mit dem Psychologen.
Szenario 5: Mark hat Kopfschmerzen und nimmt eine Packung Aspirin mit in die Schule.
1957 – Mark teilt seine Aspirin draußen in der Raucherecke mit dem Schuldirektor.
2009 – Man ruft die Polizei und Mark fliegt wegen Drogenvergehen von der Schule. Sein Auto wird darauf hin nach Drogen und Waffen durchsucht.
Szenario 6: Pedro besteht die Abschlussprüfung wegen schlechter Noten in Englisch nicht.
1957 – Pedro nimmt Nachhilfestunden in den Sommerferien, hat später gute Noten in Englisch und geht auf’s College.
2009 – Pedros Fall macht landesweit Schlagzeilen. Zeitungen überall im Land greifen den Fall auf und schreiben, dass das beherrschen der Englischen Sprache eine nicht akzeptable, da rassistische Forderung im Bildungswesen sei. Die ACLU fordert ein Gerichtsverfahren gegen die Schulbehörde des Bundesstaates und Pedros Englischlehrer. Englisch wird schließlich aus dem Lehrplan gestrichen. Pedro bekommt sein Abschlusszeugnis trotzdem, geht aber nicht auf’s College und muss sich mit Rasenmähen begnügen weil seine Englischkenntnisse nicht für bessere Jobs ausreichen.
Szenario 7: Johnny nimmt ein paar übrig gebliebene Böller und Knallfrösche von den Feiern zum 4. Juli, packt sie in eine Flasche mit roter Farbe und sprengt damit einen Ameisenhügel in die Luft.
1957 – Die Ameisen sterben.
2009 – ATF, Homeland Security und das FBI werden gerufen. Johnny wird wegen Inlandsterrorismus verhaftet. Das FBI stellt Nachforschungen über seine Eltern an und lässt alle Computer konfiszieren und seine Geschwister ins Heim schicken. Johnnys Vater wird auf eine Terrorüberwachungsliste gesetzt und darf nie wieder ein Flugzeug betreten.
Szenario 8: Johnny stürzt beim Laufen in der Pause und schürft sich die Haut am Knie auf. Mary, seine Lehrerin, findet ihn weinend auf dem Boden. Mary nimmt ihn in den Arm und tröstet ihn.
1957 – Kurze Zeit später fühlt sich Johnny wieder besser und spielt weiter.
2009 – Mary wird wegen Kindesmissbrauch angezeigt und verliert ihren Job. Ihr drohen 3 Jahre Haft. Johnny wird für 5 Jahre in Therapie geschickt.
Szenario 1: Jack jagt morgens vor Schulbeginn Wachteln und parkt direkt danach auf dem Parkplatz der Schule, seine Schrotflinte liegt auf der Rückbank des Autos.
1957 – Der Schuldirektor kommt vorbei, sieht sich Jacks Flinte an, geht zu seinem Auto und holt seine eigene Flinte raus um sie Jack zu zeigen.
2009 – Die Schule wird abgeriegelt, das FBI wird gerufen, Jack wird in Handschellen abgeführt, eingeknastet und sieht weder seine Schrotflinte noch sein Auto jemals wieder. Psychologen werden einbestellt um „traumatisierte“ Schüler und Lehrer zu betreuen.
Szenario 2: Johnny und Mark prügeln sich nach der Schule.
1957 – Zuschauer versammeln sich. Mark gewinnt. Johnny und Mark reichen sich die Hand und werden Freunde.
2009 – Polizei und SWAT Team werden gerufen. Johnny und Mark werden verhaftet. Beide werden wegen Körperverletzung angeklagt und beide fliegen von der Schule, obwohl Johnny den Streit begonnen hatte.
Szenario 3: Jeffrey stört den Unterricht und seine Mitschüler.
1957 – Jeffrey wird zum Büro des Schuldirektors geschickt und bekommt eine Abreibung. Danach geht er in den Klassenraum zurück, bleibt still und stört den Unterricht nicht mehr.
2009 – Jeffrey erhält riesige Mengen Ritalin und verwandelt sich in einen Zombie. Danach diagnostiziert man bei ihm ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom. Die Schule bekommt Extragelder vom Staat weil Jeffrey nun offiziell als geistig behindert gilt.
Szenario 4: Billy zerstört eine Scheibe im Auto des Nachbarn und sein Vater verpasst ihm dafür eine Tracht Prügel mit dem Gürtel.
1957 – Billy passt ab sofort besser auf, wächst normal auf, geht aufs College und wird ein erfolgreicher Geschäftsmann.
2009 – Billys Vater wird wegen Kindesmisshandlung verhaftet und verliert das Sorgerecht. Billy kommt ins Heim und schließt sich einer Straßengang an. Billys Schwester erzählt dem Psychologen, dass sie als Kind mißbraucht wurde und ihr Vater wandert daraufhin in den Knast. Billys Mutter hat eine Affäre mit dem Psychologen.
Szenario 5: Mark hat Kopfschmerzen und nimmt eine Packung Aspirin mit in die Schule.
1957 – Mark teilt seine Aspirin draußen in der Raucherecke mit dem Schuldirektor.
2009 – Man ruft die Polizei und Mark fliegt wegen Drogenvergehen von der Schule. Sein Auto wird darauf hin nach Drogen und Waffen durchsucht.
Szenario 6: Pedro besteht die Abschlussprüfung wegen schlechter Noten in Englisch nicht.
1957 – Pedro nimmt Nachhilfestunden in den Sommerferien, hat später gute Noten in Englisch und geht auf’s College.
2009 – Pedros Fall macht landesweit Schlagzeilen. Zeitungen überall im Land greifen den Fall auf und schreiben, dass das beherrschen der Englischen Sprache eine nicht akzeptable, da rassistische Forderung im Bildungswesen sei. Die ACLU fordert ein Gerichtsverfahren gegen die Schulbehörde des Bundesstaates und Pedros Englischlehrer. Englisch wird schließlich aus dem Lehrplan gestrichen. Pedro bekommt sein Abschlusszeugnis trotzdem, geht aber nicht auf’s College und muss sich mit Rasenmähen begnügen weil seine Englischkenntnisse nicht für bessere Jobs ausreichen.
Szenario 7: Johnny nimmt ein paar übrig gebliebene Böller und Knallfrösche von den Feiern zum 4. Juli, packt sie in eine Flasche mit roter Farbe und sprengt damit einen Ameisenhügel in die Luft.
1957 – Die Ameisen sterben.
2009 – ATF, Homeland Security und das FBI werden gerufen. Johnny wird wegen Inlandsterrorismus verhaftet. Das FBI stellt Nachforschungen über seine Eltern an und lässt alle Computer konfiszieren und seine Geschwister ins Heim schicken. Johnnys Vater wird auf eine Terrorüberwachungsliste gesetzt und darf nie wieder ein Flugzeug betreten.
Szenario 8: Johnny stürzt beim Laufen in der Pause und schürft sich die Haut am Knie auf. Mary, seine Lehrerin, findet ihn weinend auf dem Boden. Mary nimmt ihn in den Arm und tröstet ihn.
1957 – Kurze Zeit später fühlt sich Johnny wieder besser und spielt weiter.
2009 – Mary wird wegen Kindesmissbrauch angezeigt und verliert ihren Job. Ihr drohen 3 Jahre Haft. Johnny wird für 5 Jahre in Therapie geschickt.
Montag, 4. Mai 2009
Ahmadinejads Rede in Genf
politonline d.a. Die Rede des iranischen Präsidenten Mahmud Ahmadinedschad hat bekanntlich hohe Wellen geschlagen. Ebenso der Fakt, dass die Anwesenden ausser den norwegischen und den Schweizer Vertretern den Saal verliessen.
Was anschliessend nicht in der Tagespresse zu verzeichnen war, ist der Umstand, dass sich die Mehrheit der Delegierten bereits morgens getroffen und abgesprochen hatten, dass sie den Saal verlassen würden, falls der iranische Ministerpräsident Israel in seiner Rede erwähnen würde. Dies erklärte der britische UNO-Botschafter Peter Gooderham 1. Auch die Wiedergabe der Rede wies rechte Unterschiede auf. Eine an Thomas Immanuel Steinberg gerichtete Beurteilung eines Farsi-Kundigen 2 hat folgenden interessanten Wortlaut: »Insgesamt kann ich sagen, dass die Rede in einem sehr klaren, eleganten Stil, ohne jegliche rabiate Note, in literarischer Hochsprache verfasst ist, was man nicht von jeder Radioansprache allgemein (auch im Deutschen - ich denke da z.B. an unsere Kanzlerin, Steini oder den Bundeshorst) sagen kann: keine Gemeinplätze, kein Wischiwaschi ..... Deshalb ist mir das Echo in unseren Medien um so sonderbarer: Ich habe am Montagmorgens das Radio (NDRinfo, DLF) voller Ekel abgestellt. ›Nouvelle diatribe antisémite du président iranien‹ - wo die das nur hernehmen? Ich habe mit aller Gewalt nichts Antisemitisches in der Rede entdecken können. Dafür ist mir die Dummheit, Heuchelei und Faulheit (die Sachlage zu recherchieren) der Korrespondenten um so übler aufgestossen! Dummheit, noch schlimmer: Heuchelei im Dienste der Mächtigen!«
Gilad Atzmon - Ahmadinedschad / Ahmadinejad: Hört genau zu!
Wieder einmal erlebe ich, wie ich dem iranischen Präsidenten Ahmadinejad beifällig zustimme und seine Worte voll und ganz unterstütze 3. Kein anderer hätte es besser schaffen können, die diskriminierenden rassistischen Überzeugungen der Europäer ans Licht zu bringen. Was wir gestern beim Anti-Rassismus-Forum der UNO erlebten, war das Aufbäumen von nacktem, kollektivem und tief verankertem islamophobischen Rassismus, eine koordinierte Zurschaustellung von fanatischem westlichem Chauvinismus. Eine Bande von europäischen Diplomaten, die sich wie eine Herde Schafe benimmt und dabei die vollständige Ablehnung jeder Form von Recht auf freie Rede und Diskussionskultur erkennen läßt. Präsident Ahmadinejad hat nichts als die Wahrheit gesagt und einige allgemein anerkannte Wahrheiten ausgesprochen.
Israel ist tatsächlich ein rassistischer Staat
Israel definiert sich selbst als den ›jüdischen Staat‹. Obwohl Juden keine einheitliche Rasse darstellen, ist die Gesetzgebung ihres Landes nach rassischen Gesichtspunkten orientiert. Das israelische Rechtssystem benachteiligt jene, die keine Juden sind. Und als wäre das noch nicht genug, erweist sich die israelische Armee den einheimischen Bewohnern des Landes gegenüber als mordlüstern und blutgierig. Auf Grund dieser institutionalisierten Diskriminierung darf man Israel als Apartheid-Staat betrachten und sollte eigentlich erwarten, daß das Genfer Anti-Rassismus-Forum in erster Linie dazu dient, sich mit Staaten wie Israel auseinanderzusetzen. Aber die tragische Wahrheit ist, daß Israel der einzige Staat ist, der nach Rassen unterscheidet. Und gestern konnten wir sehen, wie der ›Westen‹ es wieder einmal nicht schafft, sich dem einleuchtendsten humanistischen Aufruf zum Handeln zu stellen. Es ist überflüssig zu bemerken, daß Ahmadinejads Beschreibung der historischen Umstände, die zu der tragischen Geburt Israels führten, vollkommen zutreffend war. Es war in der Tat jüdisches Leid, das zur Gründung des Staates Israel führte. Es ist ebenfalls wahr, daß der jüdische Staat auf Kosten des palästinensischen Volkes gegründet wurde, dessen Angehörige in Wirklichkeit die letzten Opfer der der Nazi-Zeit sind, die immer noch leiden.
Worum es hier geht, ist ganz einfach. Europäische Diplomaten bewiesen gestern, daß sie die Wahrheit nicht ertragen können, wenn sie von einem Moslem ausgesprochen wird. Und so läßt sich korrekt argumentieren, daß diese Art von westlichen Diplomaten von vorneherein gar nicht an einem ›Forum gegen Rassismus‹ teilnehmen dürfen hätte. Die Tatsache, daß sie sich intolerant verhalten haben, beweist, daß sie und die Regierungen hinter ihnen die Wurzel des gegenwärtigen Rassismus und insbesondere der Islamophobie sind. Jene Europäer, die die Wahrheit aus dem Mund eines Moslems nicht ertragen können, wären besser beraten, sich auf einer Konferenz zu treffen, auf der die Überlegenheit des Westens gefeiert wird. Ich bin sicher, daß in Tel Aviv und Jerusalem jedes Jahr einige solcher Veranstaltungen stattfinden. Schließlich wäre noch anzumerken, daß die britische Regerung, wenn sie schon darauf besteht, Delegierte zu einer solchen Konferenz zu schicken, besser sicherstellt, daß diejenigen, die mit einer solchen Aufgabe betraut werden, auch fähig sind, mit ausreichender sprachlicher Gewandtheit Diskussionsbeiträge zu liefern. Der britische Botschafter bei den Vereinten Nationen, Peter Gooderham, ist dieser Aufgabe eindeutig nicht gewachsen. Der Botschafter erklärte öffentlich: »Solch empörend antisemitische Äußerungen sollten vor einem Forum der UNO keinen Platz haben.« Botschafter Gooderham sollte uns unbedingt erläutern, wo genau er ›Antisemitismus‹ ausgemacht hat. Präsident Ahmadinejad hat sich nicht auf eine jüdische Rasse bezogen, auch nicht auf das Judentum. Er sprach auch nicht über das jüdische Volk; wenn überhaupt, hat er dessen Leiden angesprochen.
Botschafter Gooderham, falls Sie es fertiggebracht haben, überhaupt nichts zu verstehen, während Sie sich wie ein Schaf in einer Herde aufführten: Präsident Ahmadinejad hat nur die Wahrheit über ein paar allgemein anerkannte Tatsachen gesagt. Es würde uns in Zukunft einiges an Peinlichkeit ersparen, wenn britische Diplomaten dahingehend ausgebildet würden, die Komplexität der Welt der Gegenwart und die Ideologien, die diese Welt prägen, zu verstehen. Es würde es uns ersparen, solchen als Diplomaten verkleideten Komikern zuzuhören, wie sie sinnlos Worthülsen ausspucken, die sie selbst nicht verstehen.
Der böse Bube Achmadinedschad hat wieder zugeschlagen
Kein Zweifel, schreibt Charly Kneffel von der Berliner Umschau unter anderem 3, das hat Mahmud Achmadinedschad richtig Spaß gemacht. Den ›Westen‹, sozusagen bei einem Auswärtsspiel, in der Schweiz vorzuführen und sich als weltweiter Ober-Anti-Imperialist zu gerieren, der für die Befreiung der Völker der Welt eintritt - das liegt ihm. Und dieser Westen , wenn man die irreführende Bezeichnung nach einer Himmelsrichtung einmal akzeptiert, tut ihm auch jeden Gefallen und reagiert wie die sprichwörtlichen Pawlowschen Hunde: mit Schaum vor dem Mund. Andererseits aber auch unfähig, eine einheitliche Position zu formulieren. So schön kann Anti-Imperialismus sein. Doch was macht die Rede des iranischen Präsidenten eigentlich zu einem Skandal? In der westdeutschen Mainstream-Presse wird der Eindruck erweckt, Achmadinedschad sei international isoliert. Zu Recht entgegnete Achmadinedschad mit der Frage: Wo denn? Fakt ist - für die Masse der Staaten, das wurde auch in Genf deutlich, ist er keineswegs der böse Bube, als der er in der hiesigen Presse dargestellt wird, sondern eher einer, der das sagt, was insgeheim alle denken. Objektiv betrachte ist es eher Israel und seine mehr oder weniger willigen Verbündeten, die um ihre Reputation kämpfen müssen. Beeindruckend war der Boykott der USA, Israels, Kanadas, Deutschlands und so wichtiger ›progressiver‹ Staaten wie Polen, den Niederlanden und Berlusconi-Italien jedenfalls nicht.
Analysiert man die Rede Achmadinedschad unbefangen, so bleibt, abzüglich der nervigen religiösen Rhetorik und der undefinierten Haltung zum Holocaust nicht viel, was zu kritisieren wäre. Er erinnerte daran, daß die gegenwärtige Weltordnung Ergebnis zweier Kriege ist, die aus Europa über diesen Kontinent, Teile Asiens und Afrikas gebracht worden sei und stellte die rhetorische Frage, nach welcher Logik sich diese Staaten ein Veto-Recht im Sicherheitsrat anmaßten und das Recht, über andere Staaten zu bestimmen. Rhetorisch natürlich, denn die Logik ist bekannt: Es ist die Logik der Macht. Völlig richtig ist der Hinweis auf die reformbedürftige Struktur des Weltsicherheitsrats - auf diese Idee sind mittlerweile auch andere gekommen - und die Forderung nach einer Neustrukturierung des internationalen Finanzsystems. Für solche Forderungen sind heute mühelos gewaltige internationale Mehrheiten zu bekommen - und sie sind berechtigt. Achmadinedschad hat allen Grund , sich als Sprecher der schweigenden Mehrheit zu fühlen.
Doch der Hauptgrund für die Skandalisierung des iranischen Präsidenten ist seine Haltung zu Israel im allgemeinen und dem Holocaust im besonderen. Auch hier hat der Präsident im Großen und Ganzen recht. Zutreffend nennt Achmadinedschad Israel ein »höchst grausames und verbrecherisches, rassistisches System«. Mit welchen Argumenten wollte man dies bestreiten? Stimmt es nicht, daß europäische Siedler ohne Rücksicht auf die Interessen der einheimischen Bevölkerung in eine vollkommen fremde und feindselige Umgebung eingepflanzt wurde? Wurden die Palästinenser nicht gewaltsam aus ihrer Heimat vertrieben und zu einem erheblichen Teil umgebracht? Mit welchem Recht? Als Sühne für Verbrechen, die jedenfalls nicht in Palästina begangen wurden? Im Ernst: Warum müssen die Palästinenser für einen Genozid bezahlen, der europäische Wurzeln hat und in Europa begangen wurde, durch eine menschenfeindliche Ideologie, die in Deutschland geschichtsmächtig werden konnte, legitimiert? Diese Fragen zu stellen heißt sie beantworten: Es ist das Recht derjenigen, die - noch - weltweit die Macht haben.
Was den iranischen Präsidenten zum Skandal macht, ist nicht sein ›Antisemitismus‹ oder seine feindselige Haltung zur USA und zu Europa, sondern der Umstand, daß er die gegenwärtigen Machtverhältnisse, von denen jeder Mensch weiß, wie ungerecht sie sind und wie sie entstanden sind, nicht akzeptiert. Nur insofern ist er eine Gefahr. Man wird sehen, wie die neue Obama-Administration, auf der viele Hoffnungen ruhen, damit umgeht. »Eine Reform der gegenwärtigen Zustände ist selbstverständlich machbar«, sagte Achmadinedschad in Genf. Da hat er recht. Doch für den Westen bleibt Achmadinedschad ›widerlich und häßlich‹.
1 http://www.youtube.com/watch?v=kZKPcefAqGY
Walkout was STAGED: British Ambassador Peter Gooderham admits
British Ambassador Peter Gooderham admits that the VAST MAJORITY of the delegates met in the morning and agreed to walkout on the speech by Mahmoud Ahmadinejad if Israel was mentioned!
2 http://www.steinbergrecherche.com/iran.htm#Zuschrift 22. 4. 09
3 URL dieses Beitrags: http://www.steinbergrecherche.com/iran.htm#Atzmon
Original: Ahmadinejad: ›Read My Lips‹, am 21. April 2009 veröffentlicht. URL dieses Artikels auf Tlaxcala: http://www.tlaxcala.es/pp.asp?reference=7488&lg=de. Gespräch mit Gilad Atzmon; Siehe auch weitere Beiträge zu Ahmadinedschads Rede auf http://www.steinbergrecherche.com/
4http://www.berlinerumschau.com/index.php?set_language=de&cccpage=22042009ArtikelKommentarKneffel2 22.10. 09 Kommentar: „Widerlich und haßerfüllt“ Der böse Bube Achmadinedschad hat wieder zugeschlagen - Von Charly Kneffel; auszugsweise; Hervorhebungen durch politonline
Was anschliessend nicht in der Tagespresse zu verzeichnen war, ist der Umstand, dass sich die Mehrheit der Delegierten bereits morgens getroffen und abgesprochen hatten, dass sie den Saal verlassen würden, falls der iranische Ministerpräsident Israel in seiner Rede erwähnen würde. Dies erklärte der britische UNO-Botschafter Peter Gooderham 1. Auch die Wiedergabe der Rede wies rechte Unterschiede auf. Eine an Thomas Immanuel Steinberg gerichtete Beurteilung eines Farsi-Kundigen 2 hat folgenden interessanten Wortlaut: »Insgesamt kann ich sagen, dass die Rede in einem sehr klaren, eleganten Stil, ohne jegliche rabiate Note, in literarischer Hochsprache verfasst ist, was man nicht von jeder Radioansprache allgemein (auch im Deutschen - ich denke da z.B. an unsere Kanzlerin, Steini oder den Bundeshorst) sagen kann: keine Gemeinplätze, kein Wischiwaschi ..... Deshalb ist mir das Echo in unseren Medien um so sonderbarer: Ich habe am Montagmorgens das Radio (NDRinfo, DLF) voller Ekel abgestellt. ›Nouvelle diatribe antisémite du président iranien‹ - wo die das nur hernehmen? Ich habe mit aller Gewalt nichts Antisemitisches in der Rede entdecken können. Dafür ist mir die Dummheit, Heuchelei und Faulheit (die Sachlage zu recherchieren) der Korrespondenten um so übler aufgestossen! Dummheit, noch schlimmer: Heuchelei im Dienste der Mächtigen!«
Gilad Atzmon - Ahmadinedschad / Ahmadinejad: Hört genau zu!
Wieder einmal erlebe ich, wie ich dem iranischen Präsidenten Ahmadinejad beifällig zustimme und seine Worte voll und ganz unterstütze 3. Kein anderer hätte es besser schaffen können, die diskriminierenden rassistischen Überzeugungen der Europäer ans Licht zu bringen. Was wir gestern beim Anti-Rassismus-Forum der UNO erlebten, war das Aufbäumen von nacktem, kollektivem und tief verankertem islamophobischen Rassismus, eine koordinierte Zurschaustellung von fanatischem westlichem Chauvinismus. Eine Bande von europäischen Diplomaten, die sich wie eine Herde Schafe benimmt und dabei die vollständige Ablehnung jeder Form von Recht auf freie Rede und Diskussionskultur erkennen läßt. Präsident Ahmadinejad hat nichts als die Wahrheit gesagt und einige allgemein anerkannte Wahrheiten ausgesprochen.
Israel ist tatsächlich ein rassistischer Staat
Israel definiert sich selbst als den ›jüdischen Staat‹. Obwohl Juden keine einheitliche Rasse darstellen, ist die Gesetzgebung ihres Landes nach rassischen Gesichtspunkten orientiert. Das israelische Rechtssystem benachteiligt jene, die keine Juden sind. Und als wäre das noch nicht genug, erweist sich die israelische Armee den einheimischen Bewohnern des Landes gegenüber als mordlüstern und blutgierig. Auf Grund dieser institutionalisierten Diskriminierung darf man Israel als Apartheid-Staat betrachten und sollte eigentlich erwarten, daß das Genfer Anti-Rassismus-Forum in erster Linie dazu dient, sich mit Staaten wie Israel auseinanderzusetzen. Aber die tragische Wahrheit ist, daß Israel der einzige Staat ist, der nach Rassen unterscheidet. Und gestern konnten wir sehen, wie der ›Westen‹ es wieder einmal nicht schafft, sich dem einleuchtendsten humanistischen Aufruf zum Handeln zu stellen. Es ist überflüssig zu bemerken, daß Ahmadinejads Beschreibung der historischen Umstände, die zu der tragischen Geburt Israels führten, vollkommen zutreffend war. Es war in der Tat jüdisches Leid, das zur Gründung des Staates Israel führte. Es ist ebenfalls wahr, daß der jüdische Staat auf Kosten des palästinensischen Volkes gegründet wurde, dessen Angehörige in Wirklichkeit die letzten Opfer der der Nazi-Zeit sind, die immer noch leiden.
Worum es hier geht, ist ganz einfach. Europäische Diplomaten bewiesen gestern, daß sie die Wahrheit nicht ertragen können, wenn sie von einem Moslem ausgesprochen wird. Und so läßt sich korrekt argumentieren, daß diese Art von westlichen Diplomaten von vorneherein gar nicht an einem ›Forum gegen Rassismus‹ teilnehmen dürfen hätte. Die Tatsache, daß sie sich intolerant verhalten haben, beweist, daß sie und die Regierungen hinter ihnen die Wurzel des gegenwärtigen Rassismus und insbesondere der Islamophobie sind. Jene Europäer, die die Wahrheit aus dem Mund eines Moslems nicht ertragen können, wären besser beraten, sich auf einer Konferenz zu treffen, auf der die Überlegenheit des Westens gefeiert wird. Ich bin sicher, daß in Tel Aviv und Jerusalem jedes Jahr einige solcher Veranstaltungen stattfinden. Schließlich wäre noch anzumerken, daß die britische Regerung, wenn sie schon darauf besteht, Delegierte zu einer solchen Konferenz zu schicken, besser sicherstellt, daß diejenigen, die mit einer solchen Aufgabe betraut werden, auch fähig sind, mit ausreichender sprachlicher Gewandtheit Diskussionsbeiträge zu liefern. Der britische Botschafter bei den Vereinten Nationen, Peter Gooderham, ist dieser Aufgabe eindeutig nicht gewachsen. Der Botschafter erklärte öffentlich: »Solch empörend antisemitische Äußerungen sollten vor einem Forum der UNO keinen Platz haben.« Botschafter Gooderham sollte uns unbedingt erläutern, wo genau er ›Antisemitismus‹ ausgemacht hat. Präsident Ahmadinejad hat sich nicht auf eine jüdische Rasse bezogen, auch nicht auf das Judentum. Er sprach auch nicht über das jüdische Volk; wenn überhaupt, hat er dessen Leiden angesprochen.
Botschafter Gooderham, falls Sie es fertiggebracht haben, überhaupt nichts zu verstehen, während Sie sich wie ein Schaf in einer Herde aufführten: Präsident Ahmadinejad hat nur die Wahrheit über ein paar allgemein anerkannte Tatsachen gesagt. Es würde uns in Zukunft einiges an Peinlichkeit ersparen, wenn britische Diplomaten dahingehend ausgebildet würden, die Komplexität der Welt der Gegenwart und die Ideologien, die diese Welt prägen, zu verstehen. Es würde es uns ersparen, solchen als Diplomaten verkleideten Komikern zuzuhören, wie sie sinnlos Worthülsen ausspucken, die sie selbst nicht verstehen.
Der böse Bube Achmadinedschad hat wieder zugeschlagen
Kein Zweifel, schreibt Charly Kneffel von der Berliner Umschau unter anderem 3, das hat Mahmud Achmadinedschad richtig Spaß gemacht. Den ›Westen‹, sozusagen bei einem Auswärtsspiel, in der Schweiz vorzuführen und sich als weltweiter Ober-Anti-Imperialist zu gerieren, der für die Befreiung der Völker der Welt eintritt - das liegt ihm. Und dieser Westen , wenn man die irreführende Bezeichnung nach einer Himmelsrichtung einmal akzeptiert, tut ihm auch jeden Gefallen und reagiert wie die sprichwörtlichen Pawlowschen Hunde: mit Schaum vor dem Mund. Andererseits aber auch unfähig, eine einheitliche Position zu formulieren. So schön kann Anti-Imperialismus sein. Doch was macht die Rede des iranischen Präsidenten eigentlich zu einem Skandal? In der westdeutschen Mainstream-Presse wird der Eindruck erweckt, Achmadinedschad sei international isoliert. Zu Recht entgegnete Achmadinedschad mit der Frage: Wo denn? Fakt ist - für die Masse der Staaten, das wurde auch in Genf deutlich, ist er keineswegs der böse Bube, als der er in der hiesigen Presse dargestellt wird, sondern eher einer, der das sagt, was insgeheim alle denken. Objektiv betrachte ist es eher Israel und seine mehr oder weniger willigen Verbündeten, die um ihre Reputation kämpfen müssen. Beeindruckend war der Boykott der USA, Israels, Kanadas, Deutschlands und so wichtiger ›progressiver‹ Staaten wie Polen, den Niederlanden und Berlusconi-Italien jedenfalls nicht.
Analysiert man die Rede Achmadinedschad unbefangen, so bleibt, abzüglich der nervigen religiösen Rhetorik und der undefinierten Haltung zum Holocaust nicht viel, was zu kritisieren wäre. Er erinnerte daran, daß die gegenwärtige Weltordnung Ergebnis zweier Kriege ist, die aus Europa über diesen Kontinent, Teile Asiens und Afrikas gebracht worden sei und stellte die rhetorische Frage, nach welcher Logik sich diese Staaten ein Veto-Recht im Sicherheitsrat anmaßten und das Recht, über andere Staaten zu bestimmen. Rhetorisch natürlich, denn die Logik ist bekannt: Es ist die Logik der Macht. Völlig richtig ist der Hinweis auf die reformbedürftige Struktur des Weltsicherheitsrats - auf diese Idee sind mittlerweile auch andere gekommen - und die Forderung nach einer Neustrukturierung des internationalen Finanzsystems. Für solche Forderungen sind heute mühelos gewaltige internationale Mehrheiten zu bekommen - und sie sind berechtigt. Achmadinedschad hat allen Grund , sich als Sprecher der schweigenden Mehrheit zu fühlen.
Doch der Hauptgrund für die Skandalisierung des iranischen Präsidenten ist seine Haltung zu Israel im allgemeinen und dem Holocaust im besonderen. Auch hier hat der Präsident im Großen und Ganzen recht. Zutreffend nennt Achmadinedschad Israel ein »höchst grausames und verbrecherisches, rassistisches System«. Mit welchen Argumenten wollte man dies bestreiten? Stimmt es nicht, daß europäische Siedler ohne Rücksicht auf die Interessen der einheimischen Bevölkerung in eine vollkommen fremde und feindselige Umgebung eingepflanzt wurde? Wurden die Palästinenser nicht gewaltsam aus ihrer Heimat vertrieben und zu einem erheblichen Teil umgebracht? Mit welchem Recht? Als Sühne für Verbrechen, die jedenfalls nicht in Palästina begangen wurden? Im Ernst: Warum müssen die Palästinenser für einen Genozid bezahlen, der europäische Wurzeln hat und in Europa begangen wurde, durch eine menschenfeindliche Ideologie, die in Deutschland geschichtsmächtig werden konnte, legitimiert? Diese Fragen zu stellen heißt sie beantworten: Es ist das Recht derjenigen, die - noch - weltweit die Macht haben.
Was den iranischen Präsidenten zum Skandal macht, ist nicht sein ›Antisemitismus‹ oder seine feindselige Haltung zur USA und zu Europa, sondern der Umstand, daß er die gegenwärtigen Machtverhältnisse, von denen jeder Mensch weiß, wie ungerecht sie sind und wie sie entstanden sind, nicht akzeptiert. Nur insofern ist er eine Gefahr. Man wird sehen, wie die neue Obama-Administration, auf der viele Hoffnungen ruhen, damit umgeht. »Eine Reform der gegenwärtigen Zustände ist selbstverständlich machbar«, sagte Achmadinedschad in Genf. Da hat er recht. Doch für den Westen bleibt Achmadinedschad ›widerlich und häßlich‹.
1 http://www.youtube.com/watch?v=kZKPcefAqGY
Walkout was STAGED: British Ambassador Peter Gooderham admits
British Ambassador Peter Gooderham admits that the VAST MAJORITY of the delegates met in the morning and agreed to walkout on the speech by Mahmoud Ahmadinejad if Israel was mentioned!
2 http://www.steinbergrecherche.com/iran.htm#Zuschrift 22. 4. 09
3 URL dieses Beitrags: http://www.steinbergrecherche.com/iran.htm#Atzmon
Original: Ahmadinejad: ›Read My Lips‹, am 21. April 2009 veröffentlicht. URL dieses Artikels auf Tlaxcala: http://www.tlaxcala.es/pp.asp?reference=7488&lg=de. Gespräch mit Gilad Atzmon; Siehe auch weitere Beiträge zu Ahmadinedschads Rede auf http://www.steinbergrecherche.com/
4http://www.berlinerumschau.com/index.php?set_language=de&cccpage=22042009ArtikelKommentarKneffel2 22.10. 09 Kommentar: „Widerlich und haßerfüllt“ Der böse Bube Achmadinedschad hat wieder zugeschlagen - Von Charly Kneffel; auszugsweise; Hervorhebungen durch politonline
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Sonntag, 19. April 2009
Die Macht der USA
Antirassismuskonferenz in Genf: Einer nach dem anderen sagt ab
Die Liste der Abwesenden an der Genfer Antirassismuskonferenz wird immer länger. Nach den USA haben nun auch Australien und die Niederlande ihre Teilnahme definitiv abgesagt.
Das Abschlussdokument, auf das sich Diplomaten am Freitag geeinigt hatten, sei nicht akzeptabel, sagte ein Sprecher des US-Aussenministeriums.
Die USA hatten zunächst an vorbereitenden Sitzungen teilgenommen und entsprachen damit der Ankündigung von Präsident Barack Obama, verstärkt auf Diplomatie und Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen setzen zu wollen.
Nun habe sich aber gezeigt, dass die Bedenken der USA in dem Abschlussdokument nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, sagte der Sprecher. «Deshalb werden die USA an der Konferenz zur Besprechung dieses Dokuments nicht teilnehmen.»
Anti-israaelische Anspielungen gestrichen
Der Sprecher räumte ein, dass es Verbesserungen in dem Entwurf für das Abschlussdokument gegeben habe. Unter anderem wurden alle Anspielungen auf Israel und den Nahost-Konflikt gestrichen.
Auch ein von arabischer Seite angeregtes Verbot von der «Beleidigung von Religion» als Reaktion auf die Veröffentlichung von Mohammed-Karikaturen im Jahr 2006 wurde entfernt, weil es viele westliche Staaten als Einschränkung der Meinungsfreiheit kritisiert hatten.
Insgesamt würde das Abschlussdokument die Beschlüsse von Durban jedoch in einer «verwerflichen Sprache» bestätigt, sagte der US- Sprecher. Israel und Kanada haben ihre Teilnahme an der Konferenz bereits vor einiger Zeit abgesagt.
Missbräuche befürchtet
Auch die Niederlande werden in Genf fehlen. Einige Staaten versuchten weiterhin, die Konferenz zu missbrauchen, um religiöse Anschauungen über die Menschenrechte zu stellen, sagte Aussenminister Maxime Verhagen.
Noch ausstehend ist der Entscheid zahlreicher weiterer EU-Staaten. Der deutsche Aussenminister Frank-Walter Steinmeier hatte am Samstag in Berlin erklärt, er werde in einer Telefonkonferenz mit Kollegen aus anderen europäischen Staaten über das Thema beraten. Eine abschliessende Entscheidung solle am Sonntag fallen.
Schweiz dabei
Die Schweiz hingegen hat sich für eine Teilnahme entschlossen. Der am Freitagabend von der Vorbereitungskonferenz beschlossene Entwurf für ein Schlussdokument erfüllt die Bedingungen des Bundesrates.
Wegen der langen Ungewissheit über das Abschlussdokument haben bisher nur wenige hochrangige Gäste zugesagt, darunter die Staatschefs von Montenegro, Togo und Osttimor. Als prominentester Redner hat sich der iranische Staatspräsident Mahmoud Ahmadinejad angemeldet, der am Montagnachmittag zu Wort kommen soll.
Im Vorfeld der Konferenz demonstrierten am Samstag zwischen 600 und 700 Personen friedlich in Genf gegen Rassismus und Fremdenhass. Die Kundgebung wurde SOS Rassismus, der Liga der Muslime der Schweiz, von Gewerkschaften und linken Genfer Parteien organisiert.
Fortsetzung von 2001
Die Genfer Konferenz soll die Umsetzung der Beschlüsse der Antirassismus-Konferenz im Jahr 2001 im südafrikanischen Durban überprüfen. Damals endete die Tagung mit einem Eklat: Die Vertreter Israels und der USA verliessen damals die Veranstaltung, weil in einem Resolutionsentwurf Zionismus als Rassismus bezeichnet wurde
Die Liste der Abwesenden an der Genfer Antirassismuskonferenz wird immer länger. Nach den USA haben nun auch Australien und die Niederlande ihre Teilnahme definitiv abgesagt.
Das Abschlussdokument, auf das sich Diplomaten am Freitag geeinigt hatten, sei nicht akzeptabel, sagte ein Sprecher des US-Aussenministeriums.
Die USA hatten zunächst an vorbereitenden Sitzungen teilgenommen und entsprachen damit der Ankündigung von Präsident Barack Obama, verstärkt auf Diplomatie und Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen setzen zu wollen.
Nun habe sich aber gezeigt, dass die Bedenken der USA in dem Abschlussdokument nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, sagte der Sprecher. «Deshalb werden die USA an der Konferenz zur Besprechung dieses Dokuments nicht teilnehmen.»
Anti-israaelische Anspielungen gestrichen
Der Sprecher räumte ein, dass es Verbesserungen in dem Entwurf für das Abschlussdokument gegeben habe. Unter anderem wurden alle Anspielungen auf Israel und den Nahost-Konflikt gestrichen.
Auch ein von arabischer Seite angeregtes Verbot von der «Beleidigung von Religion» als Reaktion auf die Veröffentlichung von Mohammed-Karikaturen im Jahr 2006 wurde entfernt, weil es viele westliche Staaten als Einschränkung der Meinungsfreiheit kritisiert hatten.
Insgesamt würde das Abschlussdokument die Beschlüsse von Durban jedoch in einer «verwerflichen Sprache» bestätigt, sagte der US- Sprecher. Israel und Kanada haben ihre Teilnahme an der Konferenz bereits vor einiger Zeit abgesagt.
Missbräuche befürchtet
Auch die Niederlande werden in Genf fehlen. Einige Staaten versuchten weiterhin, die Konferenz zu missbrauchen, um religiöse Anschauungen über die Menschenrechte zu stellen, sagte Aussenminister Maxime Verhagen.
Noch ausstehend ist der Entscheid zahlreicher weiterer EU-Staaten. Der deutsche Aussenminister Frank-Walter Steinmeier hatte am Samstag in Berlin erklärt, er werde in einer Telefonkonferenz mit Kollegen aus anderen europäischen Staaten über das Thema beraten. Eine abschliessende Entscheidung solle am Sonntag fallen.
Schweiz dabei
Die Schweiz hingegen hat sich für eine Teilnahme entschlossen. Der am Freitagabend von der Vorbereitungskonferenz beschlossene Entwurf für ein Schlussdokument erfüllt die Bedingungen des Bundesrates.
Wegen der langen Ungewissheit über das Abschlussdokument haben bisher nur wenige hochrangige Gäste zugesagt, darunter die Staatschefs von Montenegro, Togo und Osttimor. Als prominentester Redner hat sich der iranische Staatspräsident Mahmoud Ahmadinejad angemeldet, der am Montagnachmittag zu Wort kommen soll.
Im Vorfeld der Konferenz demonstrierten am Samstag zwischen 600 und 700 Personen friedlich in Genf gegen Rassismus und Fremdenhass. Die Kundgebung wurde SOS Rassismus, der Liga der Muslime der Schweiz, von Gewerkschaften und linken Genfer Parteien organisiert.
Fortsetzung von 2001
Die Genfer Konferenz soll die Umsetzung der Beschlüsse der Antirassismus-Konferenz im Jahr 2001 im südafrikanischen Durban überprüfen. Damals endete die Tagung mit einem Eklat: Die Vertreter Israels und der USA verliessen damals die Veranstaltung, weil in einem Resolutionsentwurf Zionismus als Rassismus bezeichnet wurde
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Montag, 21. Januar 2008
Wem nützt die Rassismus-Keule?
Deutlich mehr Rassismus-Fälle verzeichnet
Bern - 2006 haben sich die Behörden insgesamt 49 Mal mit Rassismus-Fällen auseinandersetzen müssen. Das sind klar mehr als in den elf vorangegangenen Jahren, wie aus einer Zusammenstellung der Eidgenössische Kommission gegen Rassismus (EKR) hervorgeht.
fest / Quelle: sda / Montag, 21. Januar 2008 / 12:58 h
Bisheriges Rekordjahr seit Inkrafttreten der Rassismus-Strafnorm im Jahre 1995 war 2000 mit 40 Fällen gewesen. 2004 wurden 36 Fälle registriert, 2005 waren es 31. Insgesamt wurden zwischen 1995 und 2006 355 Fälle zur Anzeige gebracht. 183 oder 51,5 Prozent endeten mit rechtskräftigen Urteilen oder Freisprüchen. In den restlichen 172 Fällen oder 48,5 Prozent wurde kein Strafverfahren eröffnet. Juden und Jüdinnen waren zwischen 1995 und 2006 am häufigsten von Rassendiskriminierungen betroffen. Die 100 Personen entsprachen rund einem Viertel der total 393 Betroffenen. Bei einem weiteren Viertel machten die Behörden allerdings keine Angaben über die Herkunft der Opfer.
Bisheriges Rekordjahr seit Inkrafttreten der Rassismus-Strafnorm war 2000 mit 40 Fällen gewesen. /
Ein Drittel rechtsextreme Täter
In 21 der 49 Fälle von 2006 wurde die Sache ohne Strafverfahren erledigt. In den restlichen 28 Fällen kam es zu rechtskräftigen Urteilen. Die Täter stammten vor allem aus den Gruppen Rechtsextreme (12) und Privatpersonen (11). Zu 11 weiteren Tätern machten die Behörden keine Angaben. Knapp ein Viertel aller Opfer wurden als Ausländerinnen und Ausländer verschiedener Ethnien beschrieben. Je 12 der 61 Opfer waren Juden, Dunkelhäutige oder Personen, zu denen keine Angaben gemacht wurden. Die Rassismus-Strafnorm Art. 261bis StGB wurde vom Volk im September 1994 angenommen und trat Anfang 1995 in Kraft. Im gleichen Jahr setzte der Bundesrat die ERK ein, unter anderem mit dem Auftrag, die Rassendiskriminierung unter wissenschaftlichen und ethischen Gesichtspunkten sowie die Rechtsprechung zur neuen Strafnorm zu analysieren.
Bern - 2006 haben sich die Behörden insgesamt 49 Mal mit Rassismus-Fällen auseinandersetzen müssen. Das sind klar mehr als in den elf vorangegangenen Jahren, wie aus einer Zusammenstellung der Eidgenössische Kommission gegen Rassismus (EKR) hervorgeht.
fest / Quelle: sda / Montag, 21. Januar 2008 / 12:58 h
Bisheriges Rekordjahr seit Inkrafttreten der Rassismus-Strafnorm im Jahre 1995 war 2000 mit 40 Fällen gewesen. 2004 wurden 36 Fälle registriert, 2005 waren es 31. Insgesamt wurden zwischen 1995 und 2006 355 Fälle zur Anzeige gebracht. 183 oder 51,5 Prozent endeten mit rechtskräftigen Urteilen oder Freisprüchen. In den restlichen 172 Fällen oder 48,5 Prozent wurde kein Strafverfahren eröffnet. Juden und Jüdinnen waren zwischen 1995 und 2006 am häufigsten von Rassendiskriminierungen betroffen. Die 100 Personen entsprachen rund einem Viertel der total 393 Betroffenen. Bei einem weiteren Viertel machten die Behörden allerdings keine Angaben über die Herkunft der Opfer.
Bisheriges Rekordjahr seit Inkrafttreten der Rassismus-Strafnorm war 2000 mit 40 Fällen gewesen. /
Ein Drittel rechtsextreme Täter
In 21 der 49 Fälle von 2006 wurde die Sache ohne Strafverfahren erledigt. In den restlichen 28 Fällen kam es zu rechtskräftigen Urteilen. Die Täter stammten vor allem aus den Gruppen Rechtsextreme (12) und Privatpersonen (11). Zu 11 weiteren Tätern machten die Behörden keine Angaben. Knapp ein Viertel aller Opfer wurden als Ausländerinnen und Ausländer verschiedener Ethnien beschrieben. Je 12 der 61 Opfer waren Juden, Dunkelhäutige oder Personen, zu denen keine Angaben gemacht wurden. Die Rassismus-Strafnorm Art. 261bis StGB wurde vom Volk im September 1994 angenommen und trat Anfang 1995 in Kraft. Im gleichen Jahr setzte der Bundesrat die ERK ein, unter anderem mit dem Auftrag, die Rassendiskriminierung unter wissenschaftlichen und ethischen Gesichtspunkten sowie die Rechtsprechung zur neuen Strafnorm zu analysieren.
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Freitag, 18. Januar 2008
Die Rassismus-Keule und ihre Auswirkungen
Rufmord
Freigesprochen und kaltgestellt
Von Andreas Kunz
Ein ehemaliger ETH-Assistenzprofessor wehrt sich gegen Rassismus-Vorwürfe. Vor Gericht wird er freigesprochen. Doch seine Karriere ist ruiniert.
Für sieben Jahre Kampf gegen Rassismus-Vorwürfe, Verleumdung und falsche Gerichtsurteile verlangte der ehemalige ETH-Assistenzprofessor Martin Stricker 3,8 Millionen Franken Entschädigung. Dem Zürcher Obergericht genügten 190 000 Franken. Eine bescheidene Abfindung für eine zerstörte Akademikerkarriere und einen verlorenen Ruf.
Vor acht Jahren war der damals 37-jährige Informatiker auf dem Weg nach oben. Mit einem Abschluss an einer amerikanischen Elite-Universität und besten Referenzen machte sich Stricker berechtigte Hoffnungen auf eine Professur an der ETH Zürich. Vier Jahre hatte er dort bereits als Assistenz-Professor gearbeitet. Dann aber startete er sein verhängnisvolles Projekt.
Als Mitglied einer Arbeitsgruppe beschäftigte sich Stricker mit der Frage, was bei der Internetnutzung legal und was illegal sein soll. Um die Diskussion zu veranschaulichen, platzierte er auf seiner Homepage einen Link zu einer antirassistischen, amerikanischen Homepage, von der aus man mit weiteren Links zu Dutzenden von hetzerischen Seiten gelangen konnte. Ein anderer Link führte zu Seiten mit pornografischen Inhalten. Zweieinhalb Jahre lang war die Website im Internet aufgeschaltet, ohne Konsequenzen. Bis im Februar 2000 der damalige NZZ-Journalist Pascal Krauthammer darauf stiess. Er beauftragte seine Mutter, die Präsidentin der jüdischen Familienvorsorge, mit einer Anzeige gegen Stricker wegen Verstosses gegen das Antirassismusgesetz. Wenige Tage später erschien in der NZZ Krauthammers grosse Story: «ETH-Assistenzprofessor unter Verdacht». Dass der Journalist, der für eine Stellungnahme nicht erreichbar war, im Verfahren eine aktive Rolle spielte, wurde nicht deklariert.
Von der ETH im Stich gelassen
Im aufkommenden Internetzeitalter und kurz nach Einführung der Antirassismusstrafnorm schlug die Story voll ein. Der Tages-Anzeiger zog nach, 20 Minuten brachte Strickers Foto auf der Titelseite. Die ETH versandte schleunigst eine Presseerklärung. Präsident Olaf Kübler versprach schonungslose Aufklärung. Und fiel Stricker – ohne vorige Anhörung – in den Rücken: Er habe der ETH geschadet, man prüfe rechtliche und disziplinarische Schritte bis hin zur Entlassung.
Stricker wehrte sich und erstattete Anzeige gegen Krauthammer wegen Ehrverletzung. Doch der Sohn verwies auf seine Mutter. Das Verfahren wurde verzögert und schliesslich eingestellt.
Vor den Richtern erscheinen musste hingegen Martin Stricker. Dort kämpfte er nicht nur um seinen Ruf, sondern auch um die Freiheit des Internets. Strafrechtsprofessor Marcel Niggli amtierte als Rassismus-Experte und schrieb in seinem Gutachten, der Förderungstatbestand von Rassismus sei erfüllt. Obwohl Strickers Website auf eine antirassistische Seite hinweise, seien rassistische Inhalte damit leichter zu finden als ohne. Das Obergericht zeigte sich befremdet. Es konnte das Vorgehen der Bezirksanwältin und Nigglis Argumentation nicht nachvollziehen. Der Fall sei ungeeignet, um ein Exempel zu statuieren. Die Anklage hätte nie erhoben werden dürfen. Martin Stricker wurde vollumfänglich freigesprochen.
Doch der Kampf fing erst richtig an. An der ETH lief ein Disziplinarverfahren und die jungen Kollegen, die auf seinen Stuhl drängten, fragten bereits nach seinen Utensilien. Seine Karriere sei ja beendet, er werde entlassen. Andere Professoren zeigten Verständnis und würdigten sein Projekt, mit dem er die Forschung über Rassismus im Internet erfolgreich beschleunigt habe. Mit den Links zu den pornografischen Seiten habe er die Professorenwürde aber schwer verletzt.
2002 lief Strickers Amtsperiode als Assistenz-Professor aus. Die ETH wählte ihn nicht zum ausserordentlichen Professor, womit er seinen Professorentitel verlor. Doch dem hochqualifizierten Stricker, als Computer-Architekt ein gefragter Mann, lagen zahlreiche Angebote aus dem Ausland vor. Er entschied sich für die Universität Dresden und unterschrieb einen Vertrag als ordentlicher Professor. Plötzlich aber kamen aus Dresden Bedenken. Der sächsische Ministerpräsident verweigerte seine Unterschrift. Denn in Dresden, wo Neonazis regelmässig randalieren, könne man sich einen Professor mit einer Rassismusanklage nicht erlauben. Dass er freigesprochen worden sei, spiele dabei keine Rolle.
Es begann eine Odyssee mit 45 erfolglosen akademischen Bewerbungen. Zu einer Anstellung ist es nie gekommen. Viele seiner Referenzen stammten von der ETH Zürich. Und sie waren alle nicht wohlwollend. Auch in der Privatwirtschaft blitzte Stricker ab. Das «Reputationsrisiko» sei den Firmen zu hoch, beschieden ihm die Stellenvermittler. Ohne Anstellung und Bezahlung arbeitete Stricker ein weiteres Jahr an der ETH Zürich. Er betreute erfolgreich seine vier Doktoranden, betrieb Forschung und schrieb Gutachten. Nach 18 Monaten ohne Lohn fand er 2003 eine Stelle als Software-Ingenieur bei Google. Doch Stricker, der sein Leben der Forschung gewidmet hatte und schon als 18-Jähriger bei «Jugend forscht» einen Preis gewann, wurde als Programmierer im amerikanischen Grossbetrieb nicht glücklich. Das Arbeitsverhältnis endete per Ende März 2006. Dank Googles Börsengang hatte Stricker immerhin wirtschaftlich ausgesorgt.
Mit seiner Entschädigungsklage vor dem Zürcher Obergericht erhält Stricker 190 000 Franken zugesprochen. In einem ersten Urteil hatte es die Bezahlung noch verweigert. Stricker ging ans Kassationsgericht, das ihm recht gab. Inzwischen urteilte auch das Obergericht, «dass die Beendigung der beruflichen Karriere mit hoher Wahrscheinlichkeit in ursächlichem Zusammenhang mit dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren steht».
Heute vergleicht Stricker seine Geschichte mit einem Roman von Kafka. Von juristischen Spitzfindigkeiten habe er genug. «Ich würde das Problem gerne mit der ETH nach ethischen Gesichtspunkten besprechen », sagt Stricker. Doch die Hochschule gibt sich zugeknöpft. «Dieser Fall liegt einige Jahre zurück. In der Zwischenzeit sind neue Verantwortliche am Ruder, die nicht darin involviert sind. In der Sache haben die Gerichte entschieden», sagt Sprecher Norbert Staub.
Eine neue Anstellung fand Stricker bisher nicht. Seit einem Monat ist er ausgesteuert. 2007 startete er ein Studium an der HSG St. Gallen. Das Zürcher Amt für Arbeit und Wirtschaft droht aber bereits mit Sanktionen. Als künftiger Sozialfall sei ein solches Studium nicht möglich.
Quelle: www.weltwoche.ch
Freigesprochen und kaltgestellt
Von Andreas Kunz
Ein ehemaliger ETH-Assistenzprofessor wehrt sich gegen Rassismus-Vorwürfe. Vor Gericht wird er freigesprochen. Doch seine Karriere ist ruiniert.
Für sieben Jahre Kampf gegen Rassismus-Vorwürfe, Verleumdung und falsche Gerichtsurteile verlangte der ehemalige ETH-Assistenzprofessor Martin Stricker 3,8 Millionen Franken Entschädigung. Dem Zürcher Obergericht genügten 190 000 Franken. Eine bescheidene Abfindung für eine zerstörte Akademikerkarriere und einen verlorenen Ruf.
Vor acht Jahren war der damals 37-jährige Informatiker auf dem Weg nach oben. Mit einem Abschluss an einer amerikanischen Elite-Universität und besten Referenzen machte sich Stricker berechtigte Hoffnungen auf eine Professur an der ETH Zürich. Vier Jahre hatte er dort bereits als Assistenz-Professor gearbeitet. Dann aber startete er sein verhängnisvolles Projekt.
Als Mitglied einer Arbeitsgruppe beschäftigte sich Stricker mit der Frage, was bei der Internetnutzung legal und was illegal sein soll. Um die Diskussion zu veranschaulichen, platzierte er auf seiner Homepage einen Link zu einer antirassistischen, amerikanischen Homepage, von der aus man mit weiteren Links zu Dutzenden von hetzerischen Seiten gelangen konnte. Ein anderer Link führte zu Seiten mit pornografischen Inhalten. Zweieinhalb Jahre lang war die Website im Internet aufgeschaltet, ohne Konsequenzen. Bis im Februar 2000 der damalige NZZ-Journalist Pascal Krauthammer darauf stiess. Er beauftragte seine Mutter, die Präsidentin der jüdischen Familienvorsorge, mit einer Anzeige gegen Stricker wegen Verstosses gegen das Antirassismusgesetz. Wenige Tage später erschien in der NZZ Krauthammers grosse Story: «ETH-Assistenzprofessor unter Verdacht». Dass der Journalist, der für eine Stellungnahme nicht erreichbar war, im Verfahren eine aktive Rolle spielte, wurde nicht deklariert.
Von der ETH im Stich gelassen
Im aufkommenden Internetzeitalter und kurz nach Einführung der Antirassismusstrafnorm schlug die Story voll ein. Der Tages-Anzeiger zog nach, 20 Minuten brachte Strickers Foto auf der Titelseite. Die ETH versandte schleunigst eine Presseerklärung. Präsident Olaf Kübler versprach schonungslose Aufklärung. Und fiel Stricker – ohne vorige Anhörung – in den Rücken: Er habe der ETH geschadet, man prüfe rechtliche und disziplinarische Schritte bis hin zur Entlassung.
Stricker wehrte sich und erstattete Anzeige gegen Krauthammer wegen Ehrverletzung. Doch der Sohn verwies auf seine Mutter. Das Verfahren wurde verzögert und schliesslich eingestellt.
Vor den Richtern erscheinen musste hingegen Martin Stricker. Dort kämpfte er nicht nur um seinen Ruf, sondern auch um die Freiheit des Internets. Strafrechtsprofessor Marcel Niggli amtierte als Rassismus-Experte und schrieb in seinem Gutachten, der Förderungstatbestand von Rassismus sei erfüllt. Obwohl Strickers Website auf eine antirassistische Seite hinweise, seien rassistische Inhalte damit leichter zu finden als ohne. Das Obergericht zeigte sich befremdet. Es konnte das Vorgehen der Bezirksanwältin und Nigglis Argumentation nicht nachvollziehen. Der Fall sei ungeeignet, um ein Exempel zu statuieren. Die Anklage hätte nie erhoben werden dürfen. Martin Stricker wurde vollumfänglich freigesprochen.
Doch der Kampf fing erst richtig an. An der ETH lief ein Disziplinarverfahren und die jungen Kollegen, die auf seinen Stuhl drängten, fragten bereits nach seinen Utensilien. Seine Karriere sei ja beendet, er werde entlassen. Andere Professoren zeigten Verständnis und würdigten sein Projekt, mit dem er die Forschung über Rassismus im Internet erfolgreich beschleunigt habe. Mit den Links zu den pornografischen Seiten habe er die Professorenwürde aber schwer verletzt.
2002 lief Strickers Amtsperiode als Assistenz-Professor aus. Die ETH wählte ihn nicht zum ausserordentlichen Professor, womit er seinen Professorentitel verlor. Doch dem hochqualifizierten Stricker, als Computer-Architekt ein gefragter Mann, lagen zahlreiche Angebote aus dem Ausland vor. Er entschied sich für die Universität Dresden und unterschrieb einen Vertrag als ordentlicher Professor. Plötzlich aber kamen aus Dresden Bedenken. Der sächsische Ministerpräsident verweigerte seine Unterschrift. Denn in Dresden, wo Neonazis regelmässig randalieren, könne man sich einen Professor mit einer Rassismusanklage nicht erlauben. Dass er freigesprochen worden sei, spiele dabei keine Rolle.
Es begann eine Odyssee mit 45 erfolglosen akademischen Bewerbungen. Zu einer Anstellung ist es nie gekommen. Viele seiner Referenzen stammten von der ETH Zürich. Und sie waren alle nicht wohlwollend. Auch in der Privatwirtschaft blitzte Stricker ab. Das «Reputationsrisiko» sei den Firmen zu hoch, beschieden ihm die Stellenvermittler. Ohne Anstellung und Bezahlung arbeitete Stricker ein weiteres Jahr an der ETH Zürich. Er betreute erfolgreich seine vier Doktoranden, betrieb Forschung und schrieb Gutachten. Nach 18 Monaten ohne Lohn fand er 2003 eine Stelle als Software-Ingenieur bei Google. Doch Stricker, der sein Leben der Forschung gewidmet hatte und schon als 18-Jähriger bei «Jugend forscht» einen Preis gewann, wurde als Programmierer im amerikanischen Grossbetrieb nicht glücklich. Das Arbeitsverhältnis endete per Ende März 2006. Dank Googles Börsengang hatte Stricker immerhin wirtschaftlich ausgesorgt.
Mit seiner Entschädigungsklage vor dem Zürcher Obergericht erhält Stricker 190 000 Franken zugesprochen. In einem ersten Urteil hatte es die Bezahlung noch verweigert. Stricker ging ans Kassationsgericht, das ihm recht gab. Inzwischen urteilte auch das Obergericht, «dass die Beendigung der beruflichen Karriere mit hoher Wahrscheinlichkeit in ursächlichem Zusammenhang mit dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren steht».
Heute vergleicht Stricker seine Geschichte mit einem Roman von Kafka. Von juristischen Spitzfindigkeiten habe er genug. «Ich würde das Problem gerne mit der ETH nach ethischen Gesichtspunkten besprechen », sagt Stricker. Doch die Hochschule gibt sich zugeknöpft. «Dieser Fall liegt einige Jahre zurück. In der Zwischenzeit sind neue Verantwortliche am Ruder, die nicht darin involviert sind. In der Sache haben die Gerichte entschieden», sagt Sprecher Norbert Staub.
Eine neue Anstellung fand Stricker bisher nicht. Seit einem Monat ist er ausgesteuert. 2007 startete er ein Studium an der HSG St. Gallen. Das Zürcher Amt für Arbeit und Wirtschaft droht aber bereits mit Sanktionen. Als künftiger Sozialfall sei ein solches Studium nicht möglich.
Quelle: www.weltwoche.ch
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Donnerstag, 8. November 2007
Antirassismus-Kommission - Die neue Inquisition
X ist Verfasser von verschiedenen Büchern und Zeitschriftenbeiträgen, in denen er im Wesentlichen die unter der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes planmässig durchgeführte Massenvernichtung von Millionen von Juden, insbesondere in eigens dafür eingerichteten Gaskammern, in Abrede stellt und behauptet, dabei handle es sich um eine Erfindung zur politischen und finanziellen Erpressung des deutschen Volkes. X veröffentlichte ausserdem im Internet über Kanada bzw. Schweden eingespiesene, auch in der Schweiz abrufbare Texte. Er behauptet darin u.a., der Holocaust sei ein unbewiesener Mythos, der von den Juden dazu benützt werde, in Europa politisch und finanziell Druck auszuüben, und er weist auf seine verschiedenen Publikationen zum Thema sowie auf das gegen ihn hängige Strafverfahren hin. Die 1. Instanz verurteilt X wegen mehrfacher Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 und 4 Hälfte 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 15 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 8'000.-. In Anwendung von Art. 58 StGB wurden die beschlagnahmten Exemplare verschiedener Bücher eingezogen.
Sachverhalt
Der Angeklagte hat ab Januar 1995 bis April 1996 eine unbekannte Zahl des von ihm verfassten Buches zu Auschwitz an unbekannte Empfänger zum Versand gebracht bzw. durch den Verlag versenden lassen.Der Angeklagte hat in der Zeitschrift Y im Juli 1995 eine kurze Zusammenfassung des Buches zu Auschwitz veröffentlicht.
Todesursache Zeitgeschichtsforschung
Der Angeklagte hat ab September 1995 bis April 1996 eine unbekannte Anzahl des von ihm verfassten Buches „Todesursache Zeitgeschichtsforschung“ an unbekannte Empfänger zum Versand gebracht bzw. durch den Verlag versenden lassen.Er hat auch am November 1996 ein Exemplar des Buches mit einer persönlichen Widmung versehen und darauf unaufgefordert an einen Basler Theologieprofessor gesandt.
Der Holocaust-Schwindel
Der Angeklagte hat ab Januar 1995 bis April 1996 eine unbekannte Anzahl, zwischen 50 und 70 Stück, des vom ihm verfassten Buches „Der Holocaust-Schwindel - vom Werden und Vergehen des Jahrhundertbetruges“ an unbekannte Empfänger zum Versand gebracht bzw. durch den Verlag versenden lassen.
Der Holocaust auf dem Prüfstand – Augenzeugenberichte versus Naturgesetze
Der Angeklagte hat ab Januar 1995 bis April 1996 eine unbekannte Anzahl des von ihm verfassten Buches „Der Holocaust auf dem Prüfstand – Augenzeugenberichte versus Naturgesetze“ an unbekannte Empfänger zum Versand gebracht bzw. durch den Verlag versenden lassen. Der Angeklagte hat auch im April 1995 zehn Exemplare des Buches von der Schweiz über das Postzollamt Graz an eine Empfängerin in Graz übermittelt, bzw. durch den Verlag versenden lassen.
Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust (Aurora 11/12 1996)
Der Angeklagte hat am Juli 1996 jeweils ein Exemplar der Zeitschrift „Aurora, Doppelnummer 11/12“, an einen Untersuchungsrichter sowie an einen Rechtsanwalt versandt. Der Inhalt des genannten Berichtes entspreche einer kurzen Zusammenfassung des Buches „Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust“.
Auferlegung eines Schuldkomplexes
Der Angeklagte veröffentlicht über Internet seit spätestens August 1996 über Kanada einen Text von ausgedruckt 13 Seiten mit dem Titel „Auferlegung eines Schuldkomplexes: Die sozialen und politischen Auswirkungen der Holocaust-Kampagne auf das heutige Europa“. In diesem Text werde behauptet, der Holocaust sei ein unbewiesener Mythos, der nur von den Juden dazu benutzt werde, in Europa politisch und finanziell Druck auszuüben. Der Text stamme aus einem vom Angeklagten im Jahre 1994 gehaltenen Vortrag in den USA.
Der Holocaust im Klassenzimmer (Internet)
Der Angeklagte veröffentlicht über Internet seit spätestens November 1996 über Kanada und Schweden einen Text mit dem Titel „Der Holocaust im Klassenzimmer“. Dieser Text bestehe nach einem Vorwort im wesentlichen aus Zitaten oder sinngemässen Zusammenfassungen des vom Angeklagten verfassten Buches „Todesursache Zeitgeschichtsforschung“. Der Angeklagte hat anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, dass er den zur Anklage erhobenen Text auf einer Diskette an einen Revisionist nach Kanada geschickt habe, damit dieser den Text ins Internet einspeisen könne.
Vom Untergang der Schweizerischen Freiheit
Der Angeklagte veröffentlich über Internet seit spätestens November 1996 über Kanada und Schweden einen Text mit dem Titel „Vom Untergang der Schweizerischen Freiheit“. In ersten Teil dieses Artikels setze sich der Autor mit der Entstehungsgeschichte des Antirassismusgesetzes auseinander. Dabei stelle er die Behauptung auf, es gehe in Wirklichkeit bei der neugeschaffenen Strafbestimmung nur darum, die Juden vor jeglicher Kritik zu schützen und den „Holocaust-Revisionismus“ zu unterdrücken. In einem zweiten Teil des Buches werde inter dem Titel „Der bevorstehende Prozess gegen meinen Verleger und mich“ das vom Angeklagten verfasste Buch „Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust“ zusammengefasst.
Das Rotbuch – Vom Untergang der schweizerischen Freiheit
Das Angeklagte hat ab Februar 1997 bis Januar 1998 mindestens 300 Stück des von ihm verfassten Buches „Das Rotbuch: Vom Untergang der schweizerischen Freiheit“ an unbekannte Empfänger zum Versand gebracht oder verkauft. In diesem Buch werde unter dem Titel „Der bevorstehende Prozess gegen meinen Verleger und mich“ eine Zusammenfassung des Buches „Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust“ wiedergegeben.
Rechtliche Erwägungen
Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust
Gemäss 1. Instanz hat der Angeklagte durch das Verfassen und Weiterverbreiten des Buches „Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust“ die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB erfüllt.
Die 1. Instanz führt aus, dass mit der Aussage dieses Buches unterstellt wird, „[...] der Holocaust könne gar nicht im gemeinhin angenommenen Umfang stattgefunden haben. Im weiteren sei davon auszugehen, dass die wenigen Dokumente, welche sich zu den Gaskammern äussern würden, erst noch gefälscht wären. [...] Gerade auch in dieser schlichten Beweisführung und im absoluten Anspruch auf die Wahrheit betreffend der sehr subjektiven Beweiswürdigung muss das Tatbestandsmerkmal der Ideologie als verwirklicht gesehen werden.“ Weiter „Noch konziser kommt diese Ideologie zum Ausdruck, wenn auf S. 240 des fraglichen Buches simpel vom ‚Mythos vom Vernichtungslager Auschwitz’ die Rede ist. Gerade mittels dieser Vereinfachung wird dem Leser eine Allgemeingültigkeit vorgegaukelt. Unter ‚Mythos’ ist eine Überlieferung, eine überlieferte Dichtung oder Sage zu verstehen [...]. In dieser Gleichstellung des Holocaust auf die Stufe von Dichtung und Sage wird einmal mehr zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte suggeriert, seine Abhandlung seien Ausfluss einer allgemeinen Suche nach Wahrheit.“ (E. V/B/1.1.1., S. 53)
Wie viele Menschen starben in Auschwitz (Aurora 7/8 1995)
Die 1. Instanz stellt fest, dass der Angeklagte durch die Publikation seines Aufsatzes „Wie viele Menschen starben in Auschwitz“ in der Zeitschrift „Aurora 7/8 1995“ sowohl den Tatbestand von 261bis Abs. 2 als auch Abs. 4 Hälfte 2 StGB erfüllt hat und diesbezüglich schuldig zu sprechen ist.
Die 1. Instanz führt dazu aus: „Auch in dem für die Publikation in der Aurora – Nummer 7/8 ?95 durch den Angeklagten verfassten Text ist die vorgetäuschte Suche nach Wahrheit und Allgemeingültigkeit aus mehreren Zitatstellen ersichtlich. Wenn der Angeklagte ausführt, bisher sei auch von anerkannten Historikern einzig der Nachweis darüber erbracht worden, dass in Auschwitz 170000 Menschen den Tod gefunden hätten und dass für allfällige weitere Toten oder gar für die Existenz von Gaskammern bisher noch keine Beweise vorgebracht worden seien [...], suggeriert er damit beim Leser, dass bis heute bezüglich der von der anerkannten Geschichtsschreibung ins Feld geführten weit höheren Opferzahl in Auschwitz jegliche Beweise fehlen würden.“ (E. V/B/2.1.1., S. 77)
Todesursache Zeitgeschichtsforschung
Gemäss 1. Instanz hat der Angeklagte durch das Verfassen des Buches „Todesursache Zeitgeschichtsforschung“ und den im Anschluss erfolgten Vertrieb der Verletzung von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB schuldig gemacht.
Im Gegenteil hat die 1. Instanz festzuhalten, dass der Angeklagte mit der Zusendung ein Exemplar des Buches „Todesursache Zeitgeschichtsforschung“ mitsamt persönlicher Widmung an einen Basler Theologieprofessor weder den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 2 StGB noch denjenigen von Art. 261bis Abs. 4 StGB erfüllt hat: Vom Versand betroffen war einzig der Theologieprofessor, „ [...] Der Angeklagte hat anlässlich der Verhandlung ausgeführt, dass ihm bekannt gewesen sei, dass [der Professor] etliche Male mit [einem] Revisionisten [...] im Gespräch gewesen sei. Er habe gewusst, dass es sich um einen Theologen handle, der sich zum Antisemitismus der christlichen Kirche geäussert habe [...]. Es erscheint somit als glaubhaft, dass der Angeklagte keine Veranlassung zu haben brauchte, befürchten zu müssen, dass [der Professor] das Buch mit der persönlichen Widmung aus den Händen geben werde und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen würde.“ (E. V/E/1.1., S. 112 f.)
Gemäss 1. Instanz erweist sich die Handlungsweise des Angeklagten somit nicht als öffentlich im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB.
Der Holocaust-Schwindel
Gemäss 1. Instanz hat der Angeklagte durch den Vertrieb von 50 bis 70 Büchern „Der Holocaust- Schwindel“ nach Januar 1995 gegen Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB verstossen und hierfür zu bestrafen ist.
In der Tat ist hier die Voraussetzung der Öffentlichkeit erfüllt: „Öffentlichkeit liegt nach einer langjährigen Definition des Bundesgerichtes immer dann vor, wenn sich etwas an einen unbestimmten Personenkreis richtet [...]. Selbst wenn der Versand von ‚Der Holocaust- Schwindel’ nur an Besteller erfolgt sein soll, so bleibt bei einem Versand von 50 Exemplaren der Adressatenkreis unbestimmt im Sinne der Bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Wichtig ist zudem, dass ein Verfasser durch einen Versand seiner Schriften an ihn nicht bekannte Personen die Kontrolle über den Wirkungskreis aus den Händen gibt. [...] Damit ist die Öffentlichkeit gegeben.“ (E. V/B/4.1.1., S. 96)
Der Holocaust auf dem Prüfstand – Augenzeugenberichte versus Naturgesetze
Die 1. Instanz hat festzustellen, dass der Angeklagte durch eine nach dem Januar 1995 erfolgte Verbreitung seines Buches „Der Holocaust auf dem Prüfstand – Augenzeugenberichte versus Naturgesetze“ den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB erfüllt hat.
Gleicherweise hat der Angeklagte mit dem Versand von zehn Büchern „Der Holocaust auf dem Prüfstand – Augenzeugenberichte versus Naturgesetze“ den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB erfüllt. Die 1. Instanz führt dazu aus: „Die Tathandlung erfüllt [...] gleichsam zweifach das Erfordernis der Öffentlichkeit. Zum einen hat der Angeklagte zugestanden, die Bestellerin und nachgehende Empfängerin der Bücher nicht gekannt zu haben. Im weiteren schneidet sich der Angeklagte selbst, wenn er ausführen lässt, er sei davon ausgegangen, die Empfängerin werde die Bücher an einzelne Interessierte abgeben. Darin liegt eine zweite Begründung der Öffentlichkeit. Zwar wurde behauptet, der Angeklagte [...] hätte einen Einfluss auf den Wirkungskreis der Empfängerin. Dies hätte aber bedingt, dass er konkret um die Weitergabe und die davon betroffenen Personen eines jeden einzelnen Buches gewusst haben müsste. Dies hat der Angeklagte jedoch nicht einmal behauptet. [...] Unter diesen Voraussetzungen ist das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit [...] als erfüllt zu betrachten.“ (E. V/C/1.1.1., S. 107 f.)
Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust (Aurora 11/12 1996)p>Die 1. Instanz hält fest, dass das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit in diesem Fall nicht erfüllt wurde, weshalb eine Bestrafung ausgeschlossen ist und der Beklagte diesbezüglich freizusprechen ist: „Öffentlichkeit wird gemäss mehrfach angeführter Definition also angenommen, sobald ein Verfasser durch einen Versand seiner Schriften an ihn nicht bekannte Personen die Kontrolle über den Wirkungskreis aus den Händen gibt. Die vom Versand des hier angeklagten Sachverhaltes betroffenen Personen waren dem Angeklagten unbestrittenermassen bekannt. Der Untersuchungsbeamte [...] war dem Angeklagten [...] von der gegen ihn laufenden Untersuchung bekannt. Bei Rechtsanwalt [...] handelt es sich um diejenige Person, welche (als Vertreter) das Verhalten des Angeklagten [...] zur Anzeige gebracht hat [...]. Mit beiden Personen, welche von den Zusendungen betroffen waren, stand der Angeklagte in einem ‚Vertrauensverhältnis’ in dem Sinne, dass er davon ausgehen durfte, dass die ihnen zugesandten Schriften nicht weiterverbreitet würden. Beim Untersuchungsbeamten ist dies bereits durch das Amtsgeheimnis gewährleistet. Beim Vertreter der Anzeigerin durfte dies daraus geschlossen werden, dass sich dieser nicht einer von ihm selbst beanzeigten Straftat schuldig machen wird. Es ist somit nachgewiesen, dass der Angeklagte mit der Zusendung der Zeitschrift an die beiden Personen die Kontrolle über den Wirkungskreis nicht aus den Händen gegeben hat. Das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit wurde also [...] nicht erfüllt.“ (E. V/D/1.1., S. 111)
Auferlegung eines Schuldkomplexes
Am Anfang prüft die 1. Instanz, wo der Handlungsort bei einer Straftat liegt, welche mittels Internet begangen wird. Er unterscheidet zwischen Erfolgsdelikten und Tätigkeitsdelikten. „Es ist unbestritten, dass als Ausfluss der in Art. 7 Abs. 1 StGB statuierten Ubiquitätsprinzips der Handlungsort solcher Delikte [Erfolgsdelikte] sowohl am Ort ihrer Begehung als auch am Ort des eingetretenen Erfolges [...] gegeben ist. Wenn sich bei solchen Delikten der im Tatbestand umschriebene Erfolg in der Schweiz verwirklicht, gilt dieses auch in der Schweiz als begangen.“ E. V/F/1.2., S. 115)
1. Instanz ist Art. 261bis damit aber klar, dass es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt handeln und nicht um ein Erfolgsdelikt: „[Es] wurde ausgeführt, dass es sich bei Art. 261bis StGB infolge der Zuordnung der Menschenwürde als geschütztes Rechtsgut um ein Verletzungsdelikt handeln muss, da ein Absprechen des Rechts auf oder des Zugangs zu den Menschenrechten immer auch eine Verletzung der Menschenwürde darstellt. Da die von Art. 261bis StGB verpönten Äusserungen zur Begründung der Strafbarkeit einzig öffentlich zu geschehen haben, genügt es bereits, dass die Möglichkeit einer solchen Wahrnehmung durch ein unbestimmtes Publikum geschaffen wird [...].“ (E. V/F/1.3., S. 118)
Ist nun also davon auszugehen, dass es sich bei Art. 261bis StGB um ein Tätigkeitsdelikt handelt, „[...]so kann eine Bestrafung für eine Veröffentlichung im Internet einzig dann in Frage kommen,
* wenn die Tathandlung der Einspeisung durch den Täter in der Schweiz erfolgt,
* wenn die Einspeisung zwar vom Ausland aber effektiv auf einem Web-Server der Schweiz erfolgt oder
* wenn es sich beim Täter um einen Schweizer handelt und seine im Ausland begangene Tat auch dort unter Strafe gestellt ist (Art. 6 Ziff. 1 StGB).“ (E. V/F/1.3., S. 120
Der Staatsanwalt erblickt die Strafbarkeit des Angeklagten in jenen Fällen darin, dass ein Anknüpfungspunkt über den Erfolgsort gegeben sei, nämlich mit dem Abruf dieser Texte in der Schweiz über Internet. Aber gemäss 1. Instanz kann diese Begründung nicht gefolgt werden: „Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft darlegen müssen, in welcher Form der Angeklagte beim zur Anklage erhobenen Sachverhalt mitgewirkt hat und wo diese Handlung effektiv vorgenommen worden sind. Der Angeklagte hat anlässlich der Verhandlung ausgeführt, der Text stamme von einem Vortrag den er [...] in Los Angeles auf Englisch gehalten habe. Er gehe davon aus, dass [ein Revisionist] sich mit einem der aufliegenden Abdrücke des Referates bedient habe, dieses im Anschluss auf deutsch übersetzt und schliesslich ins Internet eingespiesen habe [...]. Diese Begründung erscheint nicht a priori unglaubwürdig. Doch entscheidend ist, dass es Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen wäre, die Schuld des Angeklagten darzulegen. Diese Nachweis hat sie nicht erbracht, nicht einmal zu führen versucht. Es bleibt unklar, womit die Täterschaft des Angeklagten für diesen Sachverhalt zu begründen wäre.“ V/F/1.4., S. 121)
Gemäss 1. Instanz ist somit der Angeklagte freizusprechen.
Der Holocaust im Klassenzimmer (Internet)
Gemäss 1. Instanz hat der Angeklagte durch den Versand der Disketten mit dem Inhalt „Der Holocaust im Klassenzimmer“ zur späteren Publikation im Internet die Tatbestände von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB erfüllt und er ist dafür zu bestrafen.Die 1. Instanz führt dazu aus: „Das Gericht behaftet den Angeklagten auf seiner Aussage, wonach er die Disketten mit den rassistischen Inhalten in der Schweiz mit der Post nach Kanada verschickt habe, wo sie nach seinem Wissen durch [einen Revisionisten] ins Internet eingespiesen werden sollten. [...] Mit dem postalischen Versand hat der Angeklagte die Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Äusserungen deshalb bereits aus den Händen gegeben, da die Einspeisung ins Internet derart bestimmt war, dass der Angeklagte keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, den Zugang der Öffentlichkeit zu verhindern. Wenn er aber keinen Einfluss auf den Wirkungskreis mehr gehabt hat, so ist per definitionem Öffentlichkeit anzunehmen.“ (E. V/F/2.1.1., S. 125)
Vom Untergang der Schweizerischen Freiheit
Die 1. Instanz hält fest, dass der Angeklagte durch die im Anschluss an den durch ihn vorgenommenen Versand von Disketten mit dem Text „Vom Untergang der Schweizerischen Freiheit“ erfolgte Veröffentlichung im Internet Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB erfüllt hat.
Gemäss der 1. Instanz hat der Angeklagte mit seiner Argumentationsweise, womit sämtliche Zeugenaussage betreffend der Existenz von Gaskammern als absurd betitelt werden und ihnen unterstellt wird, sie würden allesamt einer strengen Überprüfung nicht standhalten, die Juden in ihrer Menschenwürde angegriffen: „Es wird ihnen unterstellt, den ‚Mythos’ des Holocaust in die Welt gesetzt zu haben und damit die ganze restliche Welt getäuscht zu haben.“ (E. V/F/3.1.1.,S. 130)
Das Rotbuch – Vom Untergang der Schweizerischen Freiheit
Die 1. Instanz hält fest, dass sich der Angeklagte durch die Publikation und den Vertrieb des Buches „Das Rotbuch – Vom Untergang der Schweizerischen Freiheit“ der Verletzung von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB schuldig gemacht hat.
Der Text des Buches ist zu 90 % bis 99 % identisch mit der Primarfassung „Vom Untergang der schweizerischen Freiheit“. In der Tat finden sich sämtliche Textstellen auch im Buch wieder. Wegen der Identität des Textes kann und soll sich die Begründung und das Urteil nicht unterscheiden.
Der Angeklagte ist schuldig:
* der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB
* der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB
* der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGBund bestraft mit 15 Monaten Gefängnis, unbedingt, und mit einer Busse von Fr. 8000.-.
In Anwendung von Art. 58 StGB wurden die beschlagnahmten Exemplare verschiedener Bücher eingezogen.
Sachverhalt
Der Angeklagte hat ab Januar 1995 bis April 1996 eine unbekannte Zahl des von ihm verfassten Buches zu Auschwitz an unbekannte Empfänger zum Versand gebracht bzw. durch den Verlag versenden lassen.Der Angeklagte hat in der Zeitschrift Y im Juli 1995 eine kurze Zusammenfassung des Buches zu Auschwitz veröffentlicht.
Todesursache Zeitgeschichtsforschung
Der Angeklagte hat ab September 1995 bis April 1996 eine unbekannte Anzahl des von ihm verfassten Buches „Todesursache Zeitgeschichtsforschung“ an unbekannte Empfänger zum Versand gebracht bzw. durch den Verlag versenden lassen.Er hat auch am November 1996 ein Exemplar des Buches mit einer persönlichen Widmung versehen und darauf unaufgefordert an einen Basler Theologieprofessor gesandt.
Der Holocaust-Schwindel
Der Angeklagte hat ab Januar 1995 bis April 1996 eine unbekannte Anzahl, zwischen 50 und 70 Stück, des vom ihm verfassten Buches „Der Holocaust-Schwindel - vom Werden und Vergehen des Jahrhundertbetruges“ an unbekannte Empfänger zum Versand gebracht bzw. durch den Verlag versenden lassen.
Der Holocaust auf dem Prüfstand – Augenzeugenberichte versus Naturgesetze
Der Angeklagte hat ab Januar 1995 bis April 1996 eine unbekannte Anzahl des von ihm verfassten Buches „Der Holocaust auf dem Prüfstand – Augenzeugenberichte versus Naturgesetze“ an unbekannte Empfänger zum Versand gebracht bzw. durch den Verlag versenden lassen. Der Angeklagte hat auch im April 1995 zehn Exemplare des Buches von der Schweiz über das Postzollamt Graz an eine Empfängerin in Graz übermittelt, bzw. durch den Verlag versenden lassen.
Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust (Aurora 11/12 1996)
Der Angeklagte hat am Juli 1996 jeweils ein Exemplar der Zeitschrift „Aurora, Doppelnummer 11/12“, an einen Untersuchungsrichter sowie an einen Rechtsanwalt versandt. Der Inhalt des genannten Berichtes entspreche einer kurzen Zusammenfassung des Buches „Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust“.
Auferlegung eines Schuldkomplexes
Der Angeklagte veröffentlicht über Internet seit spätestens August 1996 über Kanada einen Text von ausgedruckt 13 Seiten mit dem Titel „Auferlegung eines Schuldkomplexes: Die sozialen und politischen Auswirkungen der Holocaust-Kampagne auf das heutige Europa“. In diesem Text werde behauptet, der Holocaust sei ein unbewiesener Mythos, der nur von den Juden dazu benutzt werde, in Europa politisch und finanziell Druck auszuüben. Der Text stamme aus einem vom Angeklagten im Jahre 1994 gehaltenen Vortrag in den USA.
Der Holocaust im Klassenzimmer (Internet)
Der Angeklagte veröffentlicht über Internet seit spätestens November 1996 über Kanada und Schweden einen Text mit dem Titel „Der Holocaust im Klassenzimmer“. Dieser Text bestehe nach einem Vorwort im wesentlichen aus Zitaten oder sinngemässen Zusammenfassungen des vom Angeklagten verfassten Buches „Todesursache Zeitgeschichtsforschung“. Der Angeklagte hat anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, dass er den zur Anklage erhobenen Text auf einer Diskette an einen Revisionist nach Kanada geschickt habe, damit dieser den Text ins Internet einspeisen könne.
Vom Untergang der Schweizerischen Freiheit
Der Angeklagte veröffentlich über Internet seit spätestens November 1996 über Kanada und Schweden einen Text mit dem Titel „Vom Untergang der Schweizerischen Freiheit“. In ersten Teil dieses Artikels setze sich der Autor mit der Entstehungsgeschichte des Antirassismusgesetzes auseinander. Dabei stelle er die Behauptung auf, es gehe in Wirklichkeit bei der neugeschaffenen Strafbestimmung nur darum, die Juden vor jeglicher Kritik zu schützen und den „Holocaust-Revisionismus“ zu unterdrücken. In einem zweiten Teil des Buches werde inter dem Titel „Der bevorstehende Prozess gegen meinen Verleger und mich“ das vom Angeklagten verfasste Buch „Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust“ zusammengefasst.
Das Rotbuch – Vom Untergang der schweizerischen Freiheit
Das Angeklagte hat ab Februar 1997 bis Januar 1998 mindestens 300 Stück des von ihm verfassten Buches „Das Rotbuch: Vom Untergang der schweizerischen Freiheit“ an unbekannte Empfänger zum Versand gebracht oder verkauft. In diesem Buch werde unter dem Titel „Der bevorstehende Prozess gegen meinen Verleger und mich“ eine Zusammenfassung des Buches „Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust“ wiedergegeben.
Rechtliche Erwägungen
Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust
Gemäss 1. Instanz hat der Angeklagte durch das Verfassen und Weiterverbreiten des Buches „Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust“ die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB erfüllt.
Die 1. Instanz führt aus, dass mit der Aussage dieses Buches unterstellt wird, „[...] der Holocaust könne gar nicht im gemeinhin angenommenen Umfang stattgefunden haben. Im weiteren sei davon auszugehen, dass die wenigen Dokumente, welche sich zu den Gaskammern äussern würden, erst noch gefälscht wären. [...] Gerade auch in dieser schlichten Beweisführung und im absoluten Anspruch auf die Wahrheit betreffend der sehr subjektiven Beweiswürdigung muss das Tatbestandsmerkmal der Ideologie als verwirklicht gesehen werden.“ Weiter „Noch konziser kommt diese Ideologie zum Ausdruck, wenn auf S. 240 des fraglichen Buches simpel vom ‚Mythos vom Vernichtungslager Auschwitz’ die Rede ist. Gerade mittels dieser Vereinfachung wird dem Leser eine Allgemeingültigkeit vorgegaukelt. Unter ‚Mythos’ ist eine Überlieferung, eine überlieferte Dichtung oder Sage zu verstehen [...]. In dieser Gleichstellung des Holocaust auf die Stufe von Dichtung und Sage wird einmal mehr zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte suggeriert, seine Abhandlung seien Ausfluss einer allgemeinen Suche nach Wahrheit.“ (E. V/B/1.1.1., S. 53)
Wie viele Menschen starben in Auschwitz (Aurora 7/8 1995)
Die 1. Instanz stellt fest, dass der Angeklagte durch die Publikation seines Aufsatzes „Wie viele Menschen starben in Auschwitz“ in der Zeitschrift „Aurora 7/8 1995“ sowohl den Tatbestand von 261bis Abs. 2 als auch Abs. 4 Hälfte 2 StGB erfüllt hat und diesbezüglich schuldig zu sprechen ist.
Die 1. Instanz führt dazu aus: „Auch in dem für die Publikation in der Aurora – Nummer 7/8 ?95 durch den Angeklagten verfassten Text ist die vorgetäuschte Suche nach Wahrheit und Allgemeingültigkeit aus mehreren Zitatstellen ersichtlich. Wenn der Angeklagte ausführt, bisher sei auch von anerkannten Historikern einzig der Nachweis darüber erbracht worden, dass in Auschwitz 170000 Menschen den Tod gefunden hätten und dass für allfällige weitere Toten oder gar für die Existenz von Gaskammern bisher noch keine Beweise vorgebracht worden seien [...], suggeriert er damit beim Leser, dass bis heute bezüglich der von der anerkannten Geschichtsschreibung ins Feld geführten weit höheren Opferzahl in Auschwitz jegliche Beweise fehlen würden.“ (E. V/B/2.1.1., S. 77)
Todesursache Zeitgeschichtsforschung
Gemäss 1. Instanz hat der Angeklagte durch das Verfassen des Buches „Todesursache Zeitgeschichtsforschung“ und den im Anschluss erfolgten Vertrieb der Verletzung von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB schuldig gemacht.
Im Gegenteil hat die 1. Instanz festzuhalten, dass der Angeklagte mit der Zusendung ein Exemplar des Buches „Todesursache Zeitgeschichtsforschung“ mitsamt persönlicher Widmung an einen Basler Theologieprofessor weder den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 2 StGB noch denjenigen von Art. 261bis Abs. 4 StGB erfüllt hat: Vom Versand betroffen war einzig der Theologieprofessor, „ [...] Der Angeklagte hat anlässlich der Verhandlung ausgeführt, dass ihm bekannt gewesen sei, dass [der Professor] etliche Male mit [einem] Revisionisten [...] im Gespräch gewesen sei. Er habe gewusst, dass es sich um einen Theologen handle, der sich zum Antisemitismus der christlichen Kirche geäussert habe [...]. Es erscheint somit als glaubhaft, dass der Angeklagte keine Veranlassung zu haben brauchte, befürchten zu müssen, dass [der Professor] das Buch mit der persönlichen Widmung aus den Händen geben werde und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen würde.“ (E. V/E/1.1., S. 112 f.)
Gemäss 1. Instanz erweist sich die Handlungsweise des Angeklagten somit nicht als öffentlich im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB.
Der Holocaust-Schwindel
Gemäss 1. Instanz hat der Angeklagte durch den Vertrieb von 50 bis 70 Büchern „Der Holocaust- Schwindel“ nach Januar 1995 gegen Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB verstossen und hierfür zu bestrafen ist.
In der Tat ist hier die Voraussetzung der Öffentlichkeit erfüllt: „Öffentlichkeit liegt nach einer langjährigen Definition des Bundesgerichtes immer dann vor, wenn sich etwas an einen unbestimmten Personenkreis richtet [...]. Selbst wenn der Versand von ‚Der Holocaust- Schwindel’ nur an Besteller erfolgt sein soll, so bleibt bei einem Versand von 50 Exemplaren der Adressatenkreis unbestimmt im Sinne der Bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Wichtig ist zudem, dass ein Verfasser durch einen Versand seiner Schriften an ihn nicht bekannte Personen die Kontrolle über den Wirkungskreis aus den Händen gibt. [...] Damit ist die Öffentlichkeit gegeben.“ (E. V/B/4.1.1., S. 96)
Der Holocaust auf dem Prüfstand – Augenzeugenberichte versus Naturgesetze
Die 1. Instanz hat festzustellen, dass der Angeklagte durch eine nach dem Januar 1995 erfolgte Verbreitung seines Buches „Der Holocaust auf dem Prüfstand – Augenzeugenberichte versus Naturgesetze“ den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB erfüllt hat.
Gleicherweise hat der Angeklagte mit dem Versand von zehn Büchern „Der Holocaust auf dem Prüfstand – Augenzeugenberichte versus Naturgesetze“ den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB erfüllt. Die 1. Instanz führt dazu aus: „Die Tathandlung erfüllt [...] gleichsam zweifach das Erfordernis der Öffentlichkeit. Zum einen hat der Angeklagte zugestanden, die Bestellerin und nachgehende Empfängerin der Bücher nicht gekannt zu haben. Im weiteren schneidet sich der Angeklagte selbst, wenn er ausführen lässt, er sei davon ausgegangen, die Empfängerin werde die Bücher an einzelne Interessierte abgeben. Darin liegt eine zweite Begründung der Öffentlichkeit. Zwar wurde behauptet, der Angeklagte [...] hätte einen Einfluss auf den Wirkungskreis der Empfängerin. Dies hätte aber bedingt, dass er konkret um die Weitergabe und die davon betroffenen Personen eines jeden einzelnen Buches gewusst haben müsste. Dies hat der Angeklagte jedoch nicht einmal behauptet. [...] Unter diesen Voraussetzungen ist das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit [...] als erfüllt zu betrachten.“ (E. V/C/1.1.1., S. 107 f.)
Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust (Aurora 11/12 1996)p>Die 1. Instanz hält fest, dass das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit in diesem Fall nicht erfüllt wurde, weshalb eine Bestrafung ausgeschlossen ist und der Beklagte diesbezüglich freizusprechen ist: „Öffentlichkeit wird gemäss mehrfach angeführter Definition also angenommen, sobald ein Verfasser durch einen Versand seiner Schriften an ihn nicht bekannte Personen die Kontrolle über den Wirkungskreis aus den Händen gibt. Die vom Versand des hier angeklagten Sachverhaltes betroffenen Personen waren dem Angeklagten unbestrittenermassen bekannt. Der Untersuchungsbeamte [...] war dem Angeklagten [...] von der gegen ihn laufenden Untersuchung bekannt. Bei Rechtsanwalt [...] handelt es sich um diejenige Person, welche (als Vertreter) das Verhalten des Angeklagten [...] zur Anzeige gebracht hat [...]. Mit beiden Personen, welche von den Zusendungen betroffen waren, stand der Angeklagte in einem ‚Vertrauensverhältnis’ in dem Sinne, dass er davon ausgehen durfte, dass die ihnen zugesandten Schriften nicht weiterverbreitet würden. Beim Untersuchungsbeamten ist dies bereits durch das Amtsgeheimnis gewährleistet. Beim Vertreter der Anzeigerin durfte dies daraus geschlossen werden, dass sich dieser nicht einer von ihm selbst beanzeigten Straftat schuldig machen wird. Es ist somit nachgewiesen, dass der Angeklagte mit der Zusendung der Zeitschrift an die beiden Personen die Kontrolle über den Wirkungskreis nicht aus den Händen gegeben hat. Das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit wurde also [...] nicht erfüllt.“ (E. V/D/1.1., S. 111)
Auferlegung eines Schuldkomplexes
Am Anfang prüft die 1. Instanz, wo der Handlungsort bei einer Straftat liegt, welche mittels Internet begangen wird. Er unterscheidet zwischen Erfolgsdelikten und Tätigkeitsdelikten. „Es ist unbestritten, dass als Ausfluss der in Art. 7 Abs. 1 StGB statuierten Ubiquitätsprinzips der Handlungsort solcher Delikte [Erfolgsdelikte] sowohl am Ort ihrer Begehung als auch am Ort des eingetretenen Erfolges [...] gegeben ist. Wenn sich bei solchen Delikten der im Tatbestand umschriebene Erfolg in der Schweiz verwirklicht, gilt dieses auch in der Schweiz als begangen.“ E. V/F/1.2., S. 115)
1. Instanz ist Art. 261bis damit aber klar, dass es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt handeln und nicht um ein Erfolgsdelikt: „[Es] wurde ausgeführt, dass es sich bei Art. 261bis StGB infolge der Zuordnung der Menschenwürde als geschütztes Rechtsgut um ein Verletzungsdelikt handeln muss, da ein Absprechen des Rechts auf oder des Zugangs zu den Menschenrechten immer auch eine Verletzung der Menschenwürde darstellt. Da die von Art. 261bis StGB verpönten Äusserungen zur Begründung der Strafbarkeit einzig öffentlich zu geschehen haben, genügt es bereits, dass die Möglichkeit einer solchen Wahrnehmung durch ein unbestimmtes Publikum geschaffen wird [...].“ (E. V/F/1.3., S. 118)
Ist nun also davon auszugehen, dass es sich bei Art. 261bis StGB um ein Tätigkeitsdelikt handelt, „[...]so kann eine Bestrafung für eine Veröffentlichung im Internet einzig dann in Frage kommen,
* wenn die Tathandlung der Einspeisung durch den Täter in der Schweiz erfolgt,
* wenn die Einspeisung zwar vom Ausland aber effektiv auf einem Web-Server der Schweiz erfolgt oder
* wenn es sich beim Täter um einen Schweizer handelt und seine im Ausland begangene Tat auch dort unter Strafe gestellt ist (Art. 6 Ziff. 1 StGB).“ (E. V/F/1.3., S. 120
Der Staatsanwalt erblickt die Strafbarkeit des Angeklagten in jenen Fällen darin, dass ein Anknüpfungspunkt über den Erfolgsort gegeben sei, nämlich mit dem Abruf dieser Texte in der Schweiz über Internet. Aber gemäss 1. Instanz kann diese Begründung nicht gefolgt werden: „Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft darlegen müssen, in welcher Form der Angeklagte beim zur Anklage erhobenen Sachverhalt mitgewirkt hat und wo diese Handlung effektiv vorgenommen worden sind. Der Angeklagte hat anlässlich der Verhandlung ausgeführt, der Text stamme von einem Vortrag den er [...] in Los Angeles auf Englisch gehalten habe. Er gehe davon aus, dass [ein Revisionist] sich mit einem der aufliegenden Abdrücke des Referates bedient habe, dieses im Anschluss auf deutsch übersetzt und schliesslich ins Internet eingespiesen habe [...]. Diese Begründung erscheint nicht a priori unglaubwürdig. Doch entscheidend ist, dass es Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen wäre, die Schuld des Angeklagten darzulegen. Diese Nachweis hat sie nicht erbracht, nicht einmal zu führen versucht. Es bleibt unklar, womit die Täterschaft des Angeklagten für diesen Sachverhalt zu begründen wäre.“ V/F/1.4., S. 121)
Gemäss 1. Instanz ist somit der Angeklagte freizusprechen.
Der Holocaust im Klassenzimmer (Internet)
Gemäss 1. Instanz hat der Angeklagte durch den Versand der Disketten mit dem Inhalt „Der Holocaust im Klassenzimmer“ zur späteren Publikation im Internet die Tatbestände von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB erfüllt und er ist dafür zu bestrafen.Die 1. Instanz führt dazu aus: „Das Gericht behaftet den Angeklagten auf seiner Aussage, wonach er die Disketten mit den rassistischen Inhalten in der Schweiz mit der Post nach Kanada verschickt habe, wo sie nach seinem Wissen durch [einen Revisionisten] ins Internet eingespiesen werden sollten. [...] Mit dem postalischen Versand hat der Angeklagte die Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Äusserungen deshalb bereits aus den Händen gegeben, da die Einspeisung ins Internet derart bestimmt war, dass der Angeklagte keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, den Zugang der Öffentlichkeit zu verhindern. Wenn er aber keinen Einfluss auf den Wirkungskreis mehr gehabt hat, so ist per definitionem Öffentlichkeit anzunehmen.“ (E. V/F/2.1.1., S. 125)
Vom Untergang der Schweizerischen Freiheit
Die 1. Instanz hält fest, dass der Angeklagte durch die im Anschluss an den durch ihn vorgenommenen Versand von Disketten mit dem Text „Vom Untergang der Schweizerischen Freiheit“ erfolgte Veröffentlichung im Internet Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB erfüllt hat.
Gemäss der 1. Instanz hat der Angeklagte mit seiner Argumentationsweise, womit sämtliche Zeugenaussage betreffend der Existenz von Gaskammern als absurd betitelt werden und ihnen unterstellt wird, sie würden allesamt einer strengen Überprüfung nicht standhalten, die Juden in ihrer Menschenwürde angegriffen: „Es wird ihnen unterstellt, den ‚Mythos’ des Holocaust in die Welt gesetzt zu haben und damit die ganze restliche Welt getäuscht zu haben.“ (E. V/F/3.1.1.,S. 130)
Das Rotbuch – Vom Untergang der Schweizerischen Freiheit
Die 1. Instanz hält fest, dass sich der Angeklagte durch die Publikation und den Vertrieb des Buches „Das Rotbuch – Vom Untergang der Schweizerischen Freiheit“ der Verletzung von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB schuldig gemacht hat.
Der Text des Buches ist zu 90 % bis 99 % identisch mit der Primarfassung „Vom Untergang der schweizerischen Freiheit“. In der Tat finden sich sämtliche Textstellen auch im Buch wieder. Wegen der Identität des Textes kann und soll sich die Begründung und das Urteil nicht unterscheiden.
Der Angeklagte ist schuldig:
* der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB
* der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB
* der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGBund bestraft mit 15 Monaten Gefängnis, unbedingt, und mit einer Busse von Fr. 8000.-.
In Anwendung von Art. 58 StGB wurden die beschlagnahmten Exemplare verschiedener Bücher eingezogen.
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