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Sonntag, 17. Januar 2010

Der FFE - wie man in der Schweiz unbequeme Menschen wegsperrt

Der entsorgte Mensch

Jeden Tag werden in der Schweiz über 30 Menschen gegen ihren Willen in eine psychiatrische Klinik verfrachtet. Seit dem Zuger Amoklauf genügt schon eine Drohung für die Einweisung. Nun regt sich Widerstand.

Von Thomas Schenk

Eine unbedarfte Äusserung reichte aus, um Michael Lüthi, 39, in eine psychiatrische Klinik zu bringen.Seit Jahren hatte er im Streit mit Nachbarn gelegen, Vermieter und Behörden bestürmt, gegen den Lärm im Mehrfamilienhaus in Lützelflüh BE vorzugehen. Bis er im Gespräch mit einer Kantonsangestellten sagte, es verwundere ihn nicht, dass solche Sachen wie in Zug passierten. Das war Anfang Oktober
2001, ein paar Tage nach Friedrich Leibachers Amoklauf im Kantonsparlament. Kurz darauf wurde Lüthi ins Psychiatriezentrum Münsingen eingeliefert.
Die Einweisung hatte der zuständige Regierungsstatthalter Markus Grossenbacher angeordnet, mittels Fürsorgerischem Freiheitsentzug (FFE). Mit diesem Instrument können in der Schweiz Menschen gegen ihren Willen in eine psychiatrische Klinik geschafft werden. «Solange nichts passiert, haben wir nur den FFE als Handhabe», sagt Grossenbacher. Strafrechtlich können Richter und Polizei erst bei einem
konkreten Tatbestand einschreiten, eine Drohung reicht nicht aus. «Wenn wir nichts unternehmen und es passiert dann tatsächlich etwas, heisst es, wir hätten nur zugeschaut.»

In diesem Dilemma greifen Behörden vermehrt zum Instrument des Fürsorgerischen Freiheitsentzugs,lassen auffällige Personen vorübergehend von der Bildfläche verschwinden und tragen damit zur Überlastung der Kliniken bei. In der Klinik Oberwil im Kanton Zug ist die Zahl der FFE zwischen 2000 und 2002 um 40 Prozent auf 270 gestiegen, der Kanton Bern meldet eine Verdopplung innert vier Jahren auf
über 1600. Über 12 500 FFE-Einweisungen hat es letztes Jahr in der ganzen Schweiz gegeben. Das ist ein Viertel der gesamthaft 50 000 Eintritte in psychiatrische Kliniken, die gegen den Willen der Betroffenen erfolgt, womit die Schweiz im europäischen Vergleich einen Spitzenplatz einnimmt; einzig Schweden weist mit einem Anteil von 30 Prozent einen höheren Wert auf, wie eine aktuelle Studie der
EU zeigt. In Schweizer Akutkliniken liegt der Anteil der FEE allerdings noch höher, in der Hard im zürcherischen Embrach etwa wird jeder Zweite unter Zwang eingeliefert.
Hinter jeder dieser Zahlen steht ein menschliches Schicksal. In einigen Fällen ist die Einweisung begründet, etwa um einen Suizid abzuwenden oder die Gefährdung Dritter zu verhindern. Für viele stellt ein FFE aber ein einschneidendes Ereignis dar. Michael Lüthi aus Lützelflüh erlebte eine eigentliche Odyssee. Nach der ordentlichen Entlassung aus der Klinik Münsingen wurde er wenig später ein zweites
Mal eingewiesen, flüchtete, erschien zu einem Gerichtsverfahren, wurde direkt aus dem
Verhandlungssaal wiederum interniert, diesmal für sieben Monate, bis er im Dezember 2002 in Freiheit kam. Allerdings nur unter der Bedingung, nicht mehr in seine Wohnung zurückzukehren. Weil er mit seinem beschränkten Budget noch keine gemeinsame Unterkunft gefunden hat, lebt er seither faktisch von seiner Frau und seinen drei Kindern getrennt, die finanziellen Schwierigkeiten häufen sich, Lüthis
Schulden wachsen. «Wir werden ruiniert», klagt Lüthi, «niemand hilft uns.»

Von Fürsorge hatte auch Barbara Rocco, 43, bei ihrem Freiheitsentzug nichts gespürt. Sanitäter in blauweissen Kitteln stürzten sich auf sie, mit Hilfe von zwei bewaffneten Polizisten wurde sie aus ihrer Wohnung in einen Krankenwagen verfrachtet, fest angegurtet und in die Klinik Burghölzli in Zürich
gefahren. Roccos Nerven waren in den Tagen zuvor strapaziert worden, ein Übergriff auf ihren Sohn, der geplante Wohnungswechsel und Schlafmangel hatten ihr zugesetzt, bis ihr Ehemann den Notfallpsychiater alarmierte. Weil sie vor 20 Jahren bereits einmal gegen ihren Willen psychiatrisch behandelt worden war, reagierte sie bei dessen Eintreffen aggressiv. Darauf bot der Psychiater die Polizei und die Sanität als Verstärkung auf, welche Rocco überwältigten. «Nun verstehe ich Amokläufer,
die nichts mehr zu verlieren haben», sagt sie heute. Nach drei Wochen wurde Barbara Rocco entlassen. «Unter der neuroleptischen Medikation wurde die Patientin ruhiger und weniger aufbrausend», heisst es im Krankenbericht, den ihr die Klinik gegen die Gebühr von 50 Franken aushändigte. Dass sie die Arznei jeweils wieder ausspuckte, war den Ärzten entgangen. «Ich wollte nicht abhängig werden», begründet Rocco ihre Verweigerung. Doch zu Hause fiel sie in eine Depression, war antriebslos, verzog sich wochenlang in der Wohnung. Inzwischen hat sie sich erholt und arbeitet wieder als Primarlehrerin. Aber die Demütigung ist geblieben. Sie gerät jedes Mal in Panik, wenn sie ein Ambulanzfahrzeug hört.

Angesichts überfüllter Kliniken wehren sich Fachärzte gegen den Ansturm unfreiwilliger Patienten, regt sich auch unter Psychiatern Widerstand. «Wir sind nicht der rechte Arme der Polizei», sagt Georges Klein, leitender Arzt der Klinik Malévoz in Monthey VS. Mit Sorge beobachtet er, wie die Psychiatrie zu
einem Mittel der öffentlichen Sicherheit missbraucht wird: «Das ist nicht unser Job.» Auch Jean-Pierre Pauchard, Direktor des Psychiatriezentrums Münsingen, kritisiert die grosszügige Einweisungspraxis von Ärzten und Behörden. «Heute reicht bereits jede Form von sozialer Auffälligkeit aus, um jemanden in eine
Klinik zu bringen.» Schon eine Drohung im Affekt genüge, unabhängig davon, ob der Betroffene eine psychische Krankheit aufweise oder bloss ein soziales Problem habe. Mangelndes Verantwortungsbewusstsein sein oder schlicht Bequemlichkeit führe zu dieser Entwicklung. «Sobald jemand eine Drohung ausstösst, sich oder anderen etwas anzutun, oder das soziale System zu sehr belastet, will niemand mehr etwas mit dem Fall zu tun haben», stellt Klinikdirektor Pauchard fest. Der Betroffene wird in die Psychiatrie abgeschoben; abweisen können ihn die Kliniken nicht, es besteht
Aufnahmezwang. Dass sich die Anstalten für eine Behandlung nicht eignen, dass die Patienten nicht therapiert, sondern nur verwahrt werden können, halte die Ärzte nicht von ihrer Einweisungspraxis ab, wundert sich Pauchard.

Die gesetzliche Regelung wäre klar. Damit jemand gegen seinen Willen in eine Klinik eingewiesen werden kann, muss ein so genannter Schwächezustand vorliegen, «Geisteskrankheit, Geistesschwäche,Trunksucht, andere Suchterkrankungen oder schwere Verwahrlosung», wie das Zivilgesetzbuch aufzählt.
1981 war der Paragraf ins ZGB aufgenommen worden zum Schutz der Patienten vor unrechtmässigen Einweisungen. «Doch heute wird er vielfach gegen die Patienten verwendet, indem die Voraussetzungen für eine Fürsorgerische Freiheitsentziehung strapaziert werden», beobachtet Klinikdirektor Pauchard.

Nicht alle laufen Gefahr, gegen ihren Willen in eine Klinik eingewiesen zu werden. «Es trifft meist Menschen, die in einer persönlichen Krise stecken oder soziale Probleme haben», sagt Rechtsanwalt Martin Schnyder. Er ist, nebenamtlich, Generalsekretär des Vereins Psychex, der unentgeltlich Rechtsbeistand bei FFE und Zwangsmedikation leistet. «Es ist offensichtlich, dass hier der Staat und die
Gesellschaft ihre Macht gegen Missliebige ausspielen.» Jedes Jahr melden sich zehn Prozent mehr Betroffene bei Psychex, die sich gegen ihre Einlieferung zur Wehr setzen wollen. «Offenbar ist es für Behörden bequemer, gesellschaftlich unproduktive Menschen in einer Klinik mit Medikamenten ruhig zu stellen», kritisiert Schnyder. Seiner Ansicht nach könnten die meisten der Betroffenen ambulant behandelt werden, anstatt unter Freiheitsentzug massivstem Zwang ausgesetzt zu werden.

Es ist nicht das erste Mal, dass der Fürsorgerische Freiheitsentzug von Ärzten und Behörden missbraucht wird, um sich gesellschaftliche Probleme vom Hals zu schaffen. Ende der Achtzigerjahre sollte die Drogenszene mittels FFE in Schach gehalten werden. Heute dominieren die Angst vor Amokläufen und der Wunsch nach totaler Sicherheit die Praxis.

Wie hilflos die Behörden agieren, zeigt der Fall von L. An einem Freitag Anfang Februar 2003 hatte der 46-Jährige die Polizei gerufen, nachdem ihm seine Freundin den Zugang zur gemeinsamen Wohnung verweigert hatte. Die Polizisten rückten aus, nahmen ihn mit auf den Posten. Nach einem nur fünfminütigen Gespräch ordnete ein Arzt die Einweisung per FFE an. Die «Konsultation» wurde L. verrechnet. «Die Polizei wollte meinen Fall rasch vor dem Wochenende erledigen», sagt er rückblickend.
In Handschellen wurde er in die Klinik Hard gefahren. In der Klinik selbst erwartete ihn ein subtiles Spiel mit Drohungen. «Entweder man nimmt ein Beruhigungsmittel, oder man kommt ins Isolationszimmer», sagt L., eine drei auf drei Meter grosse Zelle mit einer Matratze als einziges Möbelstück. So schluckte L. schliesslich ein Valium, um auf die allgemeine Abteilung zu kommen. Ein vertieftes Gespräch mit einem
Arzt fand in den sechs Tagen bis zu seiner Entlassung nicht statt, auch keinerlei Therapie. L. kam rasch frei, weil er gleich bei seiner Einweisung Rekurs eingelegt hatte; das Gericht hatte in der Folge keinerlei Gründe für einen weiteren Klinikaufenthalt gesehen.

Angesichts der Willkür der Verfahren steigt auch beim Gesetzgeber das Unbehagen. Deshalb soll nun mit der Revision des Vormundschaftsgesetzes Abhilfe geschaffen werden. So wird die Kompetenz für FFE-Einweisungen neu auf Bundesebene geregelt. Heute haben die meisten Kantone dieses Recht noch umfassend an die praktizierenden Ärzte delegiert, womit der intensive Gebrauch gefördert wird.
«Hausärzte verfügen im Gegensatz zu Psychiatern nicht über die nötige Erfahrung, weshalb sie die momentane Reaktion einer Person oft falsch einstufen», kritisiert der Psychiater Thomas Maier. Generell wird bei den Verfahren geschlampt, hat Maier bei der Auswertung der ärztlichen FFE-Zeugnisse in der Klinik Hohenegg in Meilen gezeigt. 80 von 100 Papieren, die zwischen 1997 und 2000 ausgestellt
wurden, waren formal oder inhaltlich mangelhaft.

Handlungsbedarf besteht auch bei der Regelung der Zwangsmassnahmen. Noch immer ist Gewalt im psychiatrischen Alltag allgegenwärtig. Auf 84 Prozent der Akutstationen werden in heiklen Situationen Zwangsinjektionen verabreicht, hat eine Umfrage in 32 psychiatrischen Kliniken der Schweiz vor zwei Jahren gezeigt. In 82 Prozent der Institutionen ist die Isolation schwieriger Patienten vorgesehen, in 77
Prozent der Stationen werden mechanische Zwangsfixierungen vorgenommen.
Dabei sind die Unterschiede zwischen den Kantonen erheblich. So kennen Basel und das Tessin eng gefasste Regeln, während Sankt Gallen die Kliniken pauschal zu Zwangsbehandlungen ermächtigt. «Der grassierende Föderalismus auf diesem Gebiet, in dem es um Menschenrechte mit universaler Geltung geht, ist sehr problematisch», sagt Jürg Gassmann, Zentralsekretär der Stiftung Pro Mente Sana. Auch Thomas Geiser, Rechtsprofessor an der Universität Sankt Gallen, plädiert für eine restriktive Regelung. «Es gibt auch im psychischen Bereich ein Recht auf Krankheit. Niemand darf deshalb über längere Zeit gegen seinen Willen mit Medikamenten behandelt werden.»
Die meisten FFE-Patienten werden nach ein paar Wochen aus der Klinik entlassen. Hans Ulrich Irminger, 49, dagegen ist bereits seit mehr als vier Jahren hospitalisiert. Nach einem Strafverfahren hatte er fast zwanzig Jahre lang in einer Klinik zugebracht, vor fünf Jahren kam er in Freiheit, doch nach einem
handgreiflichen Streit mit seiner Schwester wurde ein FFE gegen ihn ausgesprochen. Seither wird er in der Klinik Schlössli in Oetwil am See zur Einnahme eines starken Neuroleptikums gezwungen. «Das Medikament verunmöglicht es mir zu denken, meine Sexualität leidet, ich kann kaum schlafen, und ich habe dreissig Kilo zugenommen», sagt Irminger. Wenn er die Wahl hätte, würde er lieber in ein
Gefängnis gehen, «dort kann mich niemand zu den Medikamenten zwingen». Solange er die Arznei nicht freiwillig nimmt und sie bei einem Austritt aus der Klinik absetzt, kommt er nicht frei. Eine ausweglose Situation, die einer Verwahrung auf unbestimmte Frist entspricht.

Noch diesen Sommer soll der Entwurf zum Vormundschaftsgesetz in die Vernehmlassung geschickt werden. Bis das neue Gesetz in Kraft ist, wird es allerdings noch ein paar Jahre dauern. Ein paar Jahre, in welchen auffällige Menschen je nach Wohnkanton weiter damit rechnen müssen, gegen ihren Willen in eine Klinik eingesperrt und zur Einnahme von Medikamenten gezwungen zu werden.

Donnerstag, 6. August 2009

Metropolitanräume - Die Vision der Globalisten

Im Dienste des entfesselten Kapitals
Metropolitanräume in der Schweiz befolgen EU-Plan

von Karl Müller

Das Konzept der Metropolregionen (in der Schweiz: Metropolitanregion oder Metropolitanraum) dient in seinem sozialen, wirtschaftlichen und politischen Kern einem entfesselten, international agierenden Kapitalismus. Es ist ein weltweites Konzept, und es orientiert sich an den Vorgaben der seit 20 Jahren vorherrschenden Globalisierungsideologie. Schon 1995 heisst es im in der Bundesrepublik Deutschland formulierten nationalen «Raumordnungspolitischen Handlungsrahmen» zu den «europäischen Metropolregionen»: «Als Motoren der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung sollen sie die Leistungs- und Konkurrenzfähigkeit Deutschlands und Europas erhalten.» Die grössten Unternehmen eines Landes beziehungsweise der Welt sollen in einer Metropolregion ihre Hauptsitze oder wichtige Zweigstellen haben.

Europäisches Raumentwicklungskonzept EUREK
Im Europäischen Raumentwicklungskonzept (EUREK) der EU, das 1999 unter deutsch-rot-grüner Ratspräsidentschaft verabschiedet wurde, heisst es, es gehe um eine «volle Integration in die Weltwirtschaft». Und weiter: «Die weitere Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU im globalen Massstab erfordert […] die stärkere Einbindung der europäischen Regionen in die Weltwirtschaft. […] Der Auf- und Ausbau mehrerer dynamischer weltwirtschaftlicher Integrationszonen stellt ein wichtiges Instrument zur Beschleunigung der wirtschaftlichen Entwicklung […] in der EU dar. […] Die Schaffung von mehreren dynamischen Zonen weltwirtschaftlicher Integration, die im Raum der EU gut verteilt sind und aus miteinander vernetzten, international gut erreichbaren Metropolregionen und daran angebundenen Städten und ländlichen Gebieten unterschiedlicher Grösse bestehen, wird eine Schlüsselrolle bei der Verbesserung des räumlichen Ausgleichs in Europa spielen. Hochwertigen und globalen Dienstleistungen muss dabei in Zukunft auch in den Metropolregionen und Grossstädten ausserhalb des Kernraums der EU mehr Gewicht beigemessen werden.» Zu den Metropolregionen gehören die von der EU geplanten und im EG-Vertrag (Artikel 154 – 156) festgeschriebenen Transeuropäischen Netze (TEN) («ein Beitrag der EU zur Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarktes»), welche die Metropolregionen miteinander verbinden sollen. Zu den hier geplanten Projekten gehört auch das TEN 24, die Eisenbahnachse Lyon/Genua – Basel – Duisburg – Rotterdam/Antwerpen, die auch durch die Schweiz gehen soll und ein Stück weit das besondere Interesse der Deutschen Bahn AG am Zugriff auf den Lötschbergtunnel erklärt.

Nicht von unten her in den Gemeinden, Regionen und Nationen gewachsen
Das Konzept der Metropolregionen ist nicht von unten her in den Gemeinden, Regionen und Nationen gewachsen, sondern wurde und wird auf globaler Ebene zentral gesteuert und von oben nach unten durchgegeben. Das unter deutsch-rot-grüner Federführung formulierte Programm EUREK beruft sich mehrfach auf die Uno-Konferenzen in Rio (1992) und in Istanbul (1996), wo mit der Agenda 21 und Habitat II international Weichen gestellt wurden, auch, um unter der Floskel von der «Nachhaltigkeit» internationalistisch agierende Sozialisten und Grüne ins Boot der grosskapitalistischen Globalisierung zu holen und den natürlichen Widerstand gegen diese geplante Globalisierung zu brechen. Die Agenda-21-Parole: «Denke global, handle lokal» kann deshalb nur so verstanden werden: Was von ein paar wenigen in der Welt zentral geplant wird, soll bis in die Gemeinden hinein durchgesetzt werden – soll dort aber so verkauft werden, als verlangten soziale und ökologische Anliegen vor Ort und in der Welt eine Auflösung bewährter ­politischer Strukturen. Eine neue Variante findet dieser Betrug in der aktuellen Forderung nach einem «Green New Deal».

Die EU will auch den Schweizer Raum verplanen
Und was die Schweiz betrifft: Schon EUREK spricht davon, dass die Schweiz in das europäische Raumordnungskonzept eingefügt werden soll: «Die zunehmenden Verflechtungen mit der Schweiz und mit Norwegen [das auch kein EU-Mitglied ist] und das ausdrückliche Interesse dieser Staaten an der Zusammenarbeit bestätigen die Notwendigkeit, die Raumentwicklungsplanung der EU über das Territorium der [1999] 15 Mitgliedstaaten hinaus auszudehnen.» (Hervorhebung durch den Verfasser) Die EU strebe deshalb eine «gesamteuropäische Raumentwicklungsstrategie» an. Das heisst aber doch nichts anderes, als dass die EU die Souveränität von Nicht-EU-Staaten ignoriert und auch deren Raum verplanen will! Leider korrespondiert dies mit Stellungnahmen aus der Schweiz selbst. So heisst es schon im Bericht des Bundesrates vom 19. Dezember 2001mit dem Titel «Agglomerationspolitik des Bundes», das «geplante Engagement des Bundes für den urbanen Raum» stelle «keine isolierte Initiative oder eine besonders innovative Aktion der Schweiz dar». Vielmehr sei die Schweiz «im Vergleich zu den ausländischen Initiativen bereits im Rückstand oder drohe, in Rückstand zu geraten». Das Konzept des Bundesrates füge sich deshalb «in einen internationalen und europäischen Kontext ein», und die Überlegungen des Bundesrates gingen «in die gleiche Richtung wie die Überlegungen der Europäischen Union». (Hervorhebung durch den Verfasser) Noch deutlicher wird eine Studie der ETH Zürich aus dem Jahr 2003 mit dem Titel «Zu gross, um wahr zu sein? Die Europäische Metropolregion Zürich». Dort wird die Frage aufgeworfen, ob die Metropolregion Zürich «durch ihr wirtschaftliches und politisches Schwergewicht für das Nicht-EU-Land Schweiz die Funktion eines Integrationsmotors in Richtung EU übernimmt». (Hervorhebung durch den Verfasser) Die Frage wird nur indirekt beantwortet, indem es heisst: «Der Standortwettbewerb findet auf einer Massstabsebene statt, wofür die von kleinen und föderalen Strukturen geprägte Schweiz ungenügend gerüstet ist.» Heisst das, dass die Schweiz ihre gewachsenen ­politischen Strukturen – am Volk vorbei – verändern soll, nur, um für eine immer fragwürdiger werdende Globalisierung und die Pläne der EU gefügig zu sein? Erhellend steht denn auch im Bericht aus der ETH: «Die OECD streicht gerade für die Schweiz die ‹Metropolitan Governance›, also die Steuerungsfähigkeit von funktionalen Metropolregionen, als eine der zentralen Herausforderungen für eine nachhaltige Raumentwicklung heraus.»

Kein Beitrag zur Gemeinwohlförderung
Jeder muss wissen: Das Konzept der Metropolregionen ist kein Beitrag zur Gemeinwohlförderung, sondern zerstört die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in einem Land und verletzt damit fundamental eine Vielzahl von Menschenrechten. Das Konzept ist Teil eines Plans, der vor allem dem Reichtum und Machtzuwachs von ein paar wenigen dient, vor allem Finanzakteuren im Hintergrund multinationaler Konzerne und Finanz­institute. Das Konzept der Metropolregionen kann nicht angemessen beurteilt werden, wenn die verheerenden weltweiten Folgen der Globalisierung der vergangenen 20 Jahre ausser acht gelassen werden: der Angriff auf zentrale Werte des Zusammenlebens; die Verrohung immer grösser werdender Teile unserer Gesellschaft, leider auch der Jugend, durch brutalisierende Medienerzeugnisse; die Erosion des für eine Demokratie unverzichtbaren bürgerlichen Mittelstandes in den Industrieländern; der Hunger und die alarmierende Not von immer mehr Menschen auf der Welt; die immer krasser auseinandergehende Schere zwischen arm und reich; der skrupellose Imperialismus der Ausbeutung und Unterdrückung; und: die so vieles vernichtenden Kriege der vergangenen 20 Jahre.

OECD-Bericht aus dem Jahr 2002
Wie absurd und menschenfeindlich das ganze Konzept der Metropolregionen ist, zeigt nicht zuletzt der in der ETH-Studie zitierte OECD-Bericht aus dem Jahr 2002 mit dem Titel «OECD-Prüfbericht Raumentwicklung Schweiz». Die OECD – das wurde vor ein paar Wochen in dieser Zeitung ausführlich dargestellt (Zeit-Fragen Nr. 16 vom 21. April) – ist eine transatlantische Scharnierstelle, ein Planungsapparat der Globalisierungspolitik – insbesondere im Dienste der Kapitalverkehrsfreiheit – und damit der Angriffe auf eine gemeinwohlorientierte Volkswirtschaft und auf die Volkssouveränität. Der Prüfbericht der OECD geht auf einen Beschluss der OECD aus dem Jahr 1999 zurück, mit dem ein Raumentwicklungsausschuss gegründet wurde, der die Raumentwicklung aller Mitgliedsländer «überprüfen» sollte. Schon im Vorwort wird die Globalisierung wie ein unumstössliches Naturgesetz betrachtet und festgehalten, dass diese Globalisierung «die Fähigkeit von Regionen zur Anpassung und Nutzung oder Bewahrung ihrer Wettbewerbsfähigkeit zunehmend auf die Probe» stelle.

Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in der Schweiz …
Nun kommt der Prüfbericht allerdings eingangs zu dem Ergebnis, dass die bis damals gültige Politik der Schweiz dazu geführt habe, dass die Unterschiede zwischen den Kantonen «in der wirtschaftlichen Leistung […] im Vergleich zu den übrigen OECD-Ländern relativ niedrig» sind. Der Schweiz sei es gelungen, «im ganzen Land einen hohen Lebensstandard aufrechtzuerhalten». Gelungen sei dies zum Beispiel durch öffentliche Einrichtungen wie Bahn und Post, die auch in Randgebieten Arbeitsplätze schaffen. Investitionen in kantonale Strasseninfrastrukturen hätten «umfassend zur Umverteilung von Einkommen zugunsten ländlicher und Berggebiete» beigetragen, und bei der Vergabe öffentlicher Aufträge seien bis dahin «wirtschaftlich benachteiligte Gebiete deutlich bevorzugt worden». Die für die Schweiz kennzeichnende dezentrale Steuerpolitik scheine, so die OECD im Jahr 2002, «die Unterschiede zwischen dem Dienstleistungsniveau der einzelnen Gebietseinheiten nicht zu vertiefen und kann sogar zur Minderung der Disparitäten zwischen städtischen und ländlichen Gebieten beitragen». Das Streben nach Steuereinnahmen veranlasse «die Kantone dazu, den Bedürfnissen der Einwohner nachzukommen und auch in peripheren Gebieten ein hohes Dienstleistungsniveau zu gewährleisten. […] Generell scheint sich der steuerliche Wettbewerb landesweit günstig auf die Qualität der öffentlichen Dienstleistungen auszuwirken.»

… passt nicht zur Globalisierung
Diese für die Schweiz und die Schweizer günstige Ausgangslage sei allerdings wegen der mit der Globalisierung einhergehenden Deregulierungen, Liberalisierungen und Privatisierungen nicht zu halten. Das «sorgsam ausgewogene System von raumordnungspolitischen Massnahmen zur Minderung der Disparitäten» sei «unter Druck geraten». Die OECD stellt dann aber nicht die Globalisierung in Frage, sondern die bisherige Politik der Schweiz. In der Schweiz gebe es eine «zunehmende Auseinanderentwicklung von funktionalen und institutionellen Regionen». Was heisst: Auch der OECD passt die gewachsene direktdemokratische, in überschaubare Räumen und föderal gegliederte Schweiz nicht zu dem, wie die Globalisierung «funktioniert». Bei der OECD heisst das abschätzig: «Im Grunde genommen liegt dem wirtschaftlichen und sozialen Leben des 21. Jahrhunderts die Raumstruktur des 19. Jahrhunderts zugrunde. Die funktionale Organisation des Landes deckt sich nicht mit der politisch räumlichen Struktur.» Es komme zu «Lücken und Ungereimtheiten». Und dann kommt es: «Diese treten in metropolitanen Gebieten besonders deutlich zutage». Die Schweizer Regionalpolitik sollte sich deshalb weniger auf Berg- und wirtschaftlich benachteiligte Gebiete konzentrieren, sondern viel mehr auf die Förderung städtischer Gebiete. Mit der Änderung der Bundesverfassung im Jahr 2001 sei dies auch möglich geworden. In der Welt der Globalisierung gehe es in erster Linie um die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit einer Region, nicht um Minderung von Disparitäten. Direkte Stützmassnahmen für die Städte, zum Beispiel Steuererleichterungen, könnten allerdings auf den Widerstand der EU stossen. Deshalb empfiehlt die OECD «marktorientierte strategische Instrumente», die «die Entstehung konzentrierter Siedlungsstrukturen begünstigen» und es den Kantonen ermöglichen, auch «eine kantonsübergreifende kohärente Gebietsstruktur zu entwickeln». Die Folgen einer solchen Politik werden durchaus erkannt: «Mit den laufenden und bevorstehenden Reformen der Finanzpolitik, Sektoralpolitik und Regionalpolitik könnte sich mehr und mehr ein Gegensatz zwischen Effizienzerhöhung und Erhaltung des regionalen Gleichgewichts abzeichnen.» Aber ausser dem Vorschlag für gewisse «Kompensationsmechanismen» (zum Beispiel die Förderung von Nationalparks oder regionalen Naturparks) fehlt es bei der OECD an einem Nachdenken über die Voraussetzungen des Konzeptes.

OECD empfiehlt der Schweizer Politik «Zuckerbrot und Peitsche»
Um trotz der Zerstörung des Gleichgewichts viele ins Boot zu zwingen, empfahl die OECD 2002 eine bessere Koordinierung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden und erwähnte für den Bereich der Metropolitanräume die «Tripartite Agglomerationskonferenz» als «Partnerschaft zwischen allen drei Regierungsebenen». In den speziellen Empfehlungen für die Schweizer Metropolitanräume empfahl die OECD eine «bessere Integration der Schweizer Städte in das Netz europäischer Städte». Dem Bund empfahl die OECD eine «Zuckerbrot/Peitschen-Politik»: «Die Peitsche wäre beispielsweise ein Bundesgesetz über horizontale Zusammenarbeit und/oder die Verpflichtung von Kantonen und Gemeinden zur Errichtung von metropolitanraumweiten Körperschaften und zum Beitritt zu solchen. Das Zuckerbrot könnte darin bestehen, die Bundestransfers von der Bereitschaft der im Metropolitanraum befindlichen Gemeinden zur Zusammenarbeit abhängig zu machen.»

Ist es das wirklich wert?
Zum Schluss: Ist es das wirklich wert, die direkte Demokratie in der Schweiz zu hintergehen und zu übergehen? Ist es wirklich so erstrebenswert, bewährte politische Strukturen am Volk vorbei zu unterminieren und dann auch zu zerstören? Alles, um einer undemokratischen EU gefügig zu sein? Alles für die menschenverachtende Globalisierung eines entfesselten Kapitalismus! Nach 20 Jahren ist doch unübersehbar geworden, welchen Preis die Menschheit dafür zahlen musste und weiterhin zahlen muss. Lohnt es sich wirklich, die «Gewinner» der Globalisierung in seiner Nähe zu haben, auf Brotkrumen der «Gewinner» der Globalisierung zu hoffen und in dieser falschen Hoffnung alles, was in der Geschichte errungen wurde, über den Haufen zu werfen? Und die Chancen für einen anderen, einen menschenwürdigen Weg in Gesellschaft, Politik und Wirtschaft zu schmälern? Das sind ganz offensichtlich rhetorische Fragen. Und trotzdem muss man darüber nachdenken.

Donnerstag, 30. April 2009

Das Selbstbestimmungsrecht der Völker

Das Selbstbestimmungsrecht der Völker hat naturrechtliche Wurzeln und ist sowohl im Völkergewohnheitsrecht als auch in den Regeln des positiven Völkerrechts anerkannt.
So gehört es nach Artikel 1 der Charta der Vereinten Nationen zu den Zielen der Vereinten Nationen, «freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Massnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen» (Art. 1, Ziff. 2) sowie «eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen» (Art. 1, Ziff. 3).
In Artikel 55 bestimmt die Charta der Vereinten Nationen, dass die Mitgliedsländer verpflichtet sind, ihre Beziehungen auf der «Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker» zu gestalten, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche Beziehungen herrschen.
Zudem erkennen der Internationale Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte vom 19.12.1966 sowie der Internationale Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte vom 19.12.1966 das Selbstbestimmungsrecht für die Vertragsstaaten bindend an. In beiden Pakten heisst es gleichlautend in Artikel I:
«(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.
(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
(3) Die Vertragsstaaten, einschliesslich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.»
In dem General Comment aus der 21. Session des Menschenrechtsausschusses von 1984 wird noch einmal betont, dass diese Rechte der Völker entsprechende korrespondierende Pflichten aller Signatarstaaten der beiden Pakte begründen, zu deren Einhaltung sie auch auf Grund der Charta der Vereinten Nationen verpflichtet sind.
Das Selbstbestimmungsrecht der Völker ist Ius cogens im Sinne von Art. 53 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.5.1969. Es gehört somit zu den zwingenden Normen des allgemeinen Völkerrechts. Sollte somit der Schweizerische Bundesrat unter politisch-militärischem Druck äusserer Mächte einen Vertrag schliessen, der dem Selbstbestimmungsrecht des Schweizer Volkes widerspricht, so wäre dieser Vertrag – wie Dr. rer. publ. W. Wüthrich in Zeit-Fragen Nr. 16 vom 21.4.2009 festgehalten hat – nichtig. Dies deshalb, weil – wie vorstehend gezeigt wurde – das Selbstbestimmungsrecht der Völker eine Norm des allgemeinen Völkerrechts ist, die von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt worden ist als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden kann (vgl. Art. 53 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.5.1969).
Mit anderen Worten: Ohne eine klare Entscheidung des Souveräns – und das ist in der Schweiz nun einmal das Volk – kann das Bankgeheimnis nicht abgeschafft werden. Diese Rechtslage zu achten ist auch die Bundesrepublik Deutschland als Staat und sind auch die Regierungsmitglieder der Bundesrepublik als öffentlich Verantwortliche verpflichtet.
Dr. iur. Andreas Mylaeus,
Rechtsanwalt, München

Donnerstag, 23. April 2009

Völkerrecht vs. Landesrecht

Das Gutachten Robert Nefs
Soll Völkerrecht Landesrecht brechen?
Von Hermann Lei, Rechtsanwalt, Frauenfeld

«Blocher reitet Attacke auf das Völkerrecht!» titelten die Medien nach einer Rede zum Nationalfeiertag 2007. Reiner Wahlkampf sei das, redeten Staatsrechtsprofessoren den magistralen Angriff auf ihre Deutungshoheit klein. Es ist anders gekommen, die Debatte um das Völkerrecht ist immer noch da.

Und das zu Recht, meint Robert Nef, Jurist und Präsident des Stiftungsrates des Liberalen Instituts. Nef hat ein staatspolitisches Gutachten zum Völkerrecht verfasst, das am 10. Februar 2009 anlässlich einer Pressekonferenz der SVP vorgestellt wurde. Das über zwanzig Seiten umfassende Thesenpapier stellt bereits im Titel die Frage: «Soll Völkerrecht Landesrecht brechen?» Die Antwort fällt differenziert aus: Völkerrecht ja, aber nicht unbegrenzt und nicht im Widerspruch zu unserer historisch gewachsenen, freiheitlichen und demokratisch legitimierten rechtlichen und politischen Grundordnung.

Robert Nef äussert sich unter einem politischen Blickwinkel als Publizist und als Vertreter einer liberalen Grundhaltung. Er bestreitet nicht den hohen Stellenwert des humanitären Völkerrechts für die Schweiz und die bedeutenden Beiträge dieses Landes zu seiner Weiterentwicklung. Es geht ihm vielmehr darum, die Kerngedanken in Erinnerung zu rufen und auf die Gefahren einer unbegrenzten Ausweitung zu Lasten der demokratisch verankerten Landesgesetzgebung aufmerksam zu machen. Wie in der Schweiz immer mehr Aufgaben – aus Bequemlichkeit, aus dem Wunsch nach Klarheit und Hierarchien oder vielleicht auch aus diffusen psychologisch-ästhetischen Gründen – von den Kantonen an den Bund übertragen werden, so fördern unsere höchsten Gerichte die Zentralisierung und Etatisierung durch den von ihnen statuierten Primat des Völkerrechts.

Politik durch die Hintertür

Eine solche Vorrangstellung des Völkerrechts gegenüber dem Landesrecht gibt es indes gar nicht, wie Nef – mit liberalen, aber auch mit juristischen Argumenten – nachweist. «Weil grundlegende Reformen als solche nicht konsensfähig sind, tut man so, wie wenn sich nichts ändern würde, schafft aber in kleinen Schritten jene vollendeten Tatsachen, bei denen es dann kein Zurück mehr gibt. Dass der EU-Beitritt trotz gegenteiliger Volksentscheide bei vielen Bundesinstanzen immer noch als Hauptszenario ohne glaubwürdige Alternativen traktandiert bleibt, ist nur das augenfälligste Exempel.»

Das Gutachten räumt aber auch mit anderen Klischees auf: Welthandel braucht keinen Weltstaat. «Das Gegenteil ist plausibler. Der Welthandel bleibt auf eine Vielzahl von friedlich konkurrierenden Problemlösungsmodellen angewiesen (...). Zentrale Macht macht dumm, weil sie den Verzicht auf jenes Lernen ermöglicht, das sich vorzugsweise an der Peripherie der Problembereiche abspielt.»

Und: Man kann sich kaum mehr eine staatliche Aktivität oder Intervention vorstellen, die nicht irgendwie mit einem Kampf gegen sogenannte «Menschenrechtsverletzungen» dieser Art gerechtfertigt werden könnte. Durch die Hintertür der «aktiven Menschenrechtspolitik» marschiert der Etatismus mit dem Motto des «Primats der Politik» wieder auf die politische Bühne.

Nefs Forderung: Nur zwingendes Völkerrecht soll Vorrang vor dem Landesrecht haben. Der als «zwingend» zu betrachtende Kern ist so begrenzt und so hart wie möglich zu definieren. Damit dürfte das Verbot des Angriffskrieges, das Verbot der Folter, das Verbot des Völkermords, und das Verbot der Sklaverei gemeint sein.

Bewährte Maximen

Nef ortet auch eine zunehmende Bedeutung des Völkerrechts in der Aussenpolitik: Völkerrechtliche Verträge und Mitgliedschaften engen unser Handeln ein – Verträge sind schliesslich einzuhalten. Aussenpolitik sollte sich aber, so Nef, an bewährten Maximen orientieren. Völkerrechtliche Verträge seien nur abzuschliessen, wenn sie an einer Art Checkliste der aussenpolitischen Maximen Neutralität, Solidarität, Disponibilitätund Universalitätgemessen worden seien.

Anstelle der Fixierung auf den EU-Beitritt und kniefallendem Bilateralismus sollte Universalismus, also allgemeine, globale Orientierung, gepflegt werden. Angesichts der Küsschen-und Kopftuchpolitik und sonstiger Grenzüberschreitungen unserer Aussenministerin wünscht man sich sodann auch, dass sich die Schweiz wieder auf ihr Prinzip der guten Dienste (Disponibilitätnennt das Nef) beschränken würde. Und mit Solidarität meint Nef nicht Ablasszahlungen an internationale Gremien, «um nicht aufzufallen», sondern durch bewusstes Anders-Sein. Solidarität heisst: «Wir machen da nicht mit!», könnte man die Haltung vielleicht nennen. Neutralität schliesslich ist eine weitere aussenpolitische Maxime, die den Kleinstaat schützt.

Sehr rasch werden heute in der internationalen Politik «good guys» zu «bad guys», man denke da z.B. an die Taliban. «Die selbsternannte neutralitätsskeptische Elite in der Schweiz muss sich sehr wohl bewusst sein, welche Verantwortung sie übernimmt und welchem Demokratieverständnis sie verpflichtet ist, wenn sie gegen den Willen einer Mehrheit und im Widerspruch zu den derzeit in Kraft stehenden verfassungsrechtlichen Grundlagen diesbezüglich deutlich andere Signale ausstrahlt.» Die Schweiz sollte sich stattdessen in viel stärkerem Ausmass – auch finanziell und diplomatisch – für die Idee des IKRK engagieren.

One man, one vote?

Ein überdehntes Völkerrecht muss davon ausgehen, dass für alle Menschen die gleichen Gesetze gelten. Letztlich müsste jeder einzelne Mensch der Welt auch das gleiche Stimmrecht haben. Eine solche Weltdemokratie nach dem Mehrheitsprinzip von «one man one vote» würde das Schicksal der Welt an die Massenstaaten (China und Indien) ausliefern. Wollen wir das?, fragt Nef. Möglicherweise ist eine pluralistische Weltordnung, die sich auf möglichst vielfältige, friedlich konkurrierende politische Systeme abstützt robuster, weniger irrtumsanfällig und lernfähiger, obwohl das Risiko von vielen suboptimalen Lösungen und von unlösbaren Konflikten zwischen den kleineren Einheiten nicht negiert werden soll.

Zu guter Letzt thematisiert das Gutachten den offenbar unaufhaltsamen Vormarsch des exekutiv-richterlichen zentralen Komplexes gegen den auf die Legislative abgestützten nonzentralen Gesetzgebungsstaat. Dieser Prozess sei auch in der Schweiz beobachten. Das Bundesgericht übt immer weniger Zurückhaltung, wenn es Entscheide zu fällen hat, die politische Grundfragen betreffen, welche auf einer politischen Interpretation von Verfassungs und Gesetzesgrundlagen beruhen.

Rezeption

Nefs fundiertes Gutachten verzichtet bewusst und ausdrücklich auf eine ausführliche juristische Abhandlung der Ergebnisse. Ich meine, zu Recht, denn die Frage, welches Recht Vorrang hat ist ja gerade eine politische Frage. Man wird immer Juristen finden, welche die gerade herrschende Ordnung argumentativ stützen werden. Das ist auch in unserem Falle geschehen. Während die Zeitungen das Gutachten kaum erwähnten (die NZZ begnügte sich mit einigen Zitaten, welche sie in Ausführungszeichen setzte – ein untrügliches Zeichen des Blatts, sein Missfallen kundzutun), fühlten sich doch einige Staatsrechtler angesprochen.

Professor Walter Kälin (Universität Bern), welcher im Gutachten zitiert wurde, verwahrte sich gegen sein Zitat («Insgesamt läuft die Entwicklung des modernen Völkerrechts heute in Richtung vermehrter Zwangsdurchsetzung von oben.»). Es sei aus dem Zusammenhang gerissen, fand er. In Tat und Wahrheit liegt das Problem darin, dass Kälin offenbar – wie viele Staatsrechtler - mit «Zwangsdurchsetzung von oben» gut leben kann, derweil freiheitlich gesinnte Menschen damit Mühe haben.

Auch Professor Walter Haller (Universität Zürich) reagierte auf das Gutachten. Er liess verlauten: «Das Beispiel mit den Gemeindeversammlungen ist ausgesprochen populistisch emotional.» Welches Beispiel er Nef vorwirft, ist indes völlig schleierhaft; Nef erwähnt in seinem Gutachten nirgends eine Gemeindeversammlung. Professor Haller kritisiert damit eine Aussage Nefs, die dieser gar nicht gemacht hat. Dies ist umso fragwürdiger, als der Professor mit dem Ausdruck «populistisch-emotional» zu einem der stärksten Vorwürfe greift, die heutzutage in der öffentlichen Diskussion gemacht werden können.

Schlussfolgerung

«Es ist ein vorrangiges politisches Anliegen, die Entwicklung des Völkerrechts im Hinblick auf seine Übereinstimmung mit der verfassungsrechtlichen Grundordnung unseres Staates scharf und kritisch zu beobachten und die Öffentlichkeit darüber kontinuierlich zu informieren. Diese kritische Beobachtung richtet sich nicht gegen das Völkerrecht als solches, sondern gegen seine Überschätzung, seine unkontrollierte Ausweitung, gegen alle Formen der nicht zwingend notwendigen Anpassung und des vorauseilenden Gehorsams, und gegen seinen Missbrauch zur Durchsetzung von Gedankengut, das nicht von einer Mehrheit getragen wird.»

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Hermann Lei

Sonntag, 7. Dezember 2008

Der Weg in den Weltfaschismus

Artikel 18: Zeit-Fragen Nr. 28 vom 8. 7. 2002
Der Faschismus in der Weltpolitik ist kein Gespenst mehr
Geschichte und Mitmenschlichkeit verpflichten zum Widerstand
von Karl Müller, Deutschland

Nathan Lewitt, einer der bekanntesten Anwälte der Vereinigten Staaten und aussichtsreicher Kandidat für ein hohes Richteramt, hat vorgeschlagen, die Familienangehörigen palästinensischer Selbstmordattentäter hinzurichten. Da die Täter durch die Todesstrafe nicht mehr abgeschreckt würden, müsse man an drastischere Massnahmen denken. Die gezielten Erschiessungen der Organisatoren des Terrors durch die israelische Armee seien dabei ein erster Schritt. Da in vielen Fällen die Familien der Attentäter sich mit den mörderischen Absichten solidarisch erklärten und zudem in den Genuss von finanziellen Leistungen kämen, müsse man auch sie ins Visier nehmen. Die nächsten Angehörigen der Täter - Eltern und Geschwister - müssten Ziel der Vergeltung sein, wenn man wirkliche Abschreckung wolle. Wenn das Leben Unschuldiger gerettet werden könne, sei die Hinrichtung der Angehörigen legitim. Die historische Rechtfertigung finde sich in der Tora, die von der völligen Ausschaltung der Amaletiker* - einschliesslich der Frauen und Kinder - berichte.

In den USA wurden diese Ungeheuerlichkeiten, die ungebrochen an die nationalsozialistische und stalinistische Sippenhaft anknüpfen, nicht etwa scharf verurteilt, sondern «kontrovers diskutiert».

Zu lesen war auch das Zitat eines US-Soldaten aus Afghanistan nach dem Kampfeinsatz «Operation Anaconda» (vgl. Zeit-Fragen, Nr. 25 vom 17. Juni): «Wenn jemand da war, dann war er ein Feind. Uns wurde besonders aufgetragen, wenn da Frauen und Kinder waren, sollten wir sie töten.» Ein schottischer Journalist hat glaubwürdige Zeugen vernommen, die von massenhaften Massakern an gefangenen Taliban- und al-Kaida-Kämpfern unter Beteiligung von US-Soldaten berichten (vgl. NZZ am Sonntag vom 30. Juni).

Anfang Juli gab der Direktor des einflussreichen Aspen-Instituts in Berlin, Jeffrey Gedmin, ein neokonservativer Demokrat aus den USA, der Zeitung «Das Parlament» ein Interview. Er sprach davon, dass der Krieg notwendig sei, um die Gefahr des Terrorismus «auszurotten», dass die Türkei, Israel, Grossbritannien und die USA diesbezüglich ähnliche strategische Einstellungen hätten, dass Zugeständnisse Israels an die Palästinenser «die Gewalt nur verstärken» würden und dass Israel und die USA demokratische Werte teilen würden, ja, dass die israelische Regierung «moralisch auf einer höheren Ebene» stünde als die arabischen Staaten.

Wer weiter sucht, kann mehr solcher Meldungen finden, die alle in die gleiche Richtung gehen. Mit der gegenwärtigen Macht- und Kriegspolitik wird das Recht schamlos gebrochen. Die Grundlage menschenwürdigen Zusammenlebens wird zerstört. Es gibt nichts zu beschönigen: Machtstreben und Kriegspolitik münden in einen Weltfaschismus.

Pro memoria: Kennzeichen des Faschismus sind ein ethischer Nihilismus, der sich hinter der Propaganda höchster Werte versteckt, die Betonung des «Rechts des Stärkeren» und die Ablehnung des wirklichen Rechts und der Menschenrechte, ein diktatorisches politisches System.

Als Historiker muss ich an die dreissiger Jahre des vorigen Jahrhunderts denken. Die Dämme des Völkerrechts und der Menschenrechte waren gebrochen; die Weltwirtschaft war in der Zwischenkriegszeit, nicht zuletzt aus reiner Profitgier, in eine ihrer grössten Krisen gestürzt worden; Millionen von Menschen in Europa verelendeten und verrohten; Kriege wie in Spanien oder in Fernost wurden mit äusserster Rücksichtslosigkeit geführt und dienten auch der Erprobung neuer Waffensysteme für den grossen Weltkrieg; die Kommunisten warteten darauf, dass sich die kapitalistischen Staaten gegenseitig zerfleischten, nicht ohne dies durch eigene Aktionen, selbst einen strategischen Pakt mit den Nationalsozialisten, zu beschleunigen; Kreise des Finanz- und Grosskapitals hatten alle Skrupel vergessen und unterstützten Faschismus und Nationalsozialismus, solange es ihren Zwecken diente; der britische und der amerikanische Imperialismus rangen miteinander um die Vorherrschaft in der Welt - aber zu viele Bürger gaben sich der Hoffnung hin, die Führer der Staaten würden es schon richten, es werde schon nicht so schlimm kommen; die Stimmen der Vernunft und der Humanität wurden als Schwarzmaler an den Rand gedrängt, ausgegrenzt, ausgeschaltet.

Nach dem Terror der nationalsozialistischen Diktatur und den Millionen von Opfern des Zweiten Weltkriegs haben sich die Deutschen auf besondere Art und Weise verpflichtet, ihre Stimme gegen Diktatur und Krieg zu erheben.

Artikel 1 des deutschen Grundgesetzes lautet: «Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu den unverletzlichen und unveräusserlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.»

Schüler haben mich vor kurzem gefragt, warum wir denn über die Menschenwürde und die Grundrechte sprechen würden, wenn sich heute doch niemand mehr daran halte. Ich habe ihnen gesagt: «Damit ihr seht, für welche Ideale sich Menschen einsetzen können und dass diese Ideale bei uns Recht und Gesetz sind. Aber das Ganze lebt nur so lange, solange es Menschen gibt, die sich aktiv dafür einsetzen.»

Artikel 20, Absatz 4 des Grundgesetzes lautet: «Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung [gemeint ist die Verfassungsordnung] zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.»
Wie sieht es aus mit der derzeitigen deutschen Politik?

Zielt nicht eine Politik, welche die deutsche Demokratie und die Souveränität des Deutschen Volkes einer undemokratischen und internationalistischen Politik opfert, sei es nun der Hegemonie der EU oder derjenigen der Uno, auf die Beseitigung der Verfassungsordnung? Artikel 21 des Grundgesetzes lautet: «Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, [ ... ] den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.»

Zielt nicht eine Politik, die das Sozialstaats- und Demokratieprinzip einer Globalisierung opfert, in der das Profitstreben des Grosskapitals nicht mehr das Eigentumsrecht des Volkes achtet, auf die Beseitigung der Verfassungsordnung?

Und zielt nicht eine Politik, die den USA und ihrer Kriegspolitik «uneingeschränkte Solidarität» versichert hat, auf die Beseitigung der Verfassungsordnung?

Was heisst unter den gegenwärtigen Bedingungen ehrliches Bürger-Sein und MenschSein? Das Gefühl, dass Unrecht geschieht, nicht einfach wegstecken, sondern mit dem Mitbürger und Mitmenschen sprechen und diskutieren. Sich auch innerlich mit dem Mitmenschen verbinden. Denn dann wachsen Mut und Zuversicht.

Beispiele suchen, die Mut machen. Ganz bewusst in seiner Umgebung nach Beispielen suchen, die zeigen, dass und wie Bürger etwas bewegen können. Und andere an diesen Beispielen teilhaben lassen.

Gleichgesinnte suchen und selbst aktiv werden. Alle rechtsstaatlichen und demokratischen Mittel nutzen, um unserer geschichtlichen und mitmenschlichen Aufgabe gerecht zu werden, um die Substanz unserer Verfassung, unsere Freiheit und unser Recht zurückzugewinnen und dabei mitzuhelfen, dass alle Menschen in Freiheit und Würde leben können.

*Amaletiker: Nomadenstamm im Norden der Sinaihalbinsel; lebte in stetem Kampf mit den Israeliten


Artikel 18: Zeit-Fragen Nr.28 vom 8. 7. 2002, letzte Änderung am 8.7. 2002

Sonntag, 5. Oktober 2008

Die Leiden des jungen Lehrers H.

Chronologie der Mobbing-Ereignisse
September 30th, 2008 by lehrermobbing

1. Unfaire, unsachliche und verunglimpfende Eltern-Beschwerden werden von der Schulhausleitung ungeprüft ernst genommen.
2. Die Schulhausleitung bespricht die haltlosen Vorwürfe nicht direkt mit dem Lehrer, sondern gibt den Fall an die Schulleitung weiter.
3. Die Schulleitung weist den Lehrer an, ein sog. Coaching beim Leiter des Schulpsycholgischen Dienstes über sich ergehen zu lassen.
4. Der Leiter des Schulpsychologischen Dienstes verleumdet den ahnungslosen Lehrer hinter dessen Rücken als angeblichen „Borderliner“.
5. Die Anstellungsbehörde verleumdet den Lehrer bei den staatlichen Gesundheitsdiensten als potentiellen Selbstmörder und Amokläufer.
6. Ein Amtsarzt der Gesundheitsdienste versucht den Lehrer dazu zu überreden, einer amtsärztlichen Untersuchung zuzustimmen.
7. Der Personalleiter schreibt eine sog. Gefährdungsmeldung an die Vormundschaftsbehörde.
8. Der kerngesunde Lehrer lehnt die amtsärztliche Untersuchung ab.
9. Dadurch fühlt sich die Anstellungsbehörde bedroht und stellt die Lehrkraft frei.
10. Der Lehrer nimmt sich einen Anwalt und sucht Hilfe beim Ressortleiter.
11. Der Ressortleiter empfiehlt der Lehrkraft sich krankschreiben zu lassen.
12. Da der Lehrer trotz massivem Psychoterror immer noch kerngesund ist und sich nicht krankschreiben lassen will, erstattet die Anstellungsbehörde Strafanzeige wegen angeblicher Drohung.
13. Der Amtsarzt der staatlichen Gesundheitsdienste beantragt einen Fürsorgerischen Freiheitsentzug für den Lehrer und hetzt diesem einen Notfall-Psychiater auf den Hals.
14. Im Gespräch mit dem Notfallpsychiater distanziert sich der Lehrer ausdrücklich von den Gewaltphantasien der Anstellungsbehörde. Trotzdem schreibt der Notfallpsychiater in seinem Bericht, der Lehrer habe sich mit dem Amokläufer Günther Tschanun „identifiziert“.
15. Die Anstellungsbehörde diskreditiert den Lehrer bei der Polizei als unberechenbaren Gewalttäter, der Drohmails versendet habe. Diese böswillige „falsche Anschuldigung“ hat für den Lehrer tragische Konsequenzen.
16. Die Staatsanwaltschaft lässt den Lehrer durch eine Polizei-Sondereinheit an dessen Wohnort verhaften.
17. Der Baslerstab erfindet eine wahrheitswidrige Story mit dem Titel „Lehrer bedroht Behörden“.
18. Die BaZ erfindet eine wahrheitswidrige Story mit dem Titel „Lehrer wurde wegen Drohungen freigestellt“.
19. Die Anstellungsbehörde fordert eine „fristlose Kündigung“ des Lehrers.
20. Der Regierungsrat wandelt die „fristlose Kündigung“ in eine „ordentliche Kündigung“ um.
21. Der Lehrer rekurriert gegen die rechtswidrige Verfügung. Der Rekurs wird von der Personalrekurskommission rechtswidrig abgewiesen.
22. Der Lehrer rekurriert gegen den Entscheid der Personalrekurskommission. Das Verwaltungsgericht gibt dem Lehrer recht und hebt die rechtswidrige Kündigung auf.
23. Die Anstellungsbehörde denkt jedoch nicht einmal daran, den Lehrer wieder zu beschäftigen, sondern weist diesen schriftlich unter Androhung einer erneuten Kündigung an, sich vom Amtsarzt der Gesundheitsdienste zwangsweise untersuchen zu lassen.
24. Aus Angst erneut arbeitslos zu werden, unterzieht sich die Lehrkraft der amtsärztlichen Untersuchung.
25. Der Amtsarzt nimmt den Lehrer nicht im geringsten ernst und empfiehlt ihm, sich von einem von einem angeblich „unabhängigen“ Psychiater begutachten zu lassen. Dass der aufgezwungene Psychiater vor allem von der Erstellung von IV-Gutachten lebt, verschweigt der Amtsarzt vorsätzlich.
26. Die Lehrkraft lehnt dankend ab und präsentiert ein Gutachten seines eigenen Psychiaters, welches aber vom Amtsarzt rechtswidrig abgelehnt wird.
27. Die Anstellungsbehörde erlässt die Weisung, dass sich der Lehrer vom bestellten IV-Psychiater begutachten lassen muss. Auch die Anstellungsbehörde weist den Lehrer nicht darauf hin, dass es beim besagten Psychiater um einen IV-Gutachter handelt.
28. Der Lehrer weist die Weisung als rechtswidrig zurück und verlangt von der Anstellungsbehörde eine rekursfähige Verfügung.
29. Die Anstellungsbehörde erlässt keine rekursfähige Verfügung, sondern droht einmal mehr mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
30. Der Lehrer lässt sich aber nicht einschüchtern und verzichtet im Sinne der freien Arztwahl und der persönlichen Freiheit auf die rechtswidrige Begutachtung durch den IV-Psychiater.
31. Die Anstellungsbehörde respektiert die verfassungsrechtlichen Grundrechte des Lehrers nicht im geringsten und löst das Anstellungsverhältnis mit dem Lehrer wegen angeblicher “schweren Pflichtverletzung” auf.
32. Der Lehrer reicht mit seinem Anwalt Rekurs gegen die missbräuchliche Kündigung ein.

… Fortsetzung folgt.