Für die Wahrheit den Tod
Geschrieben von Astra
Am 17. Februar 1600 wurde der Denker, Schriftsteller, Utopist und geniale Kosmologe Giordano Bruno nach achtjähriger Haft in Rom auf dem Campo dei Fiori als Ketzer verbrannt. Die Zeit war noch nicht reif für seine Erkenntnisse. Es durfte nicht sein, was das enge Weltbild und die Machtstrukturen der Kirche untergraben hätte. Noch nicht.
14. Januar 1599
Sitzung der Inquisition. Bruno wird - wie schon oft seit seiner Verhaftung im Mai 1592 - mit seinen häretischen Aussagen konfrontiert. Die Untersuchungskommission verliest ihm noch einmal die Vorwürfe.
Die Kirche hatte ihn nie begriffen. Alles was ihr heilig war, verspottete Bruno. Was sie zu wissen glaubte, stellte er in Frage. Alles von dem sie überzeugt war, widerlegte er. Er erhob Möglichkeiten zur Gewissheit, die der Kirche nicht einmal des Nachdenkens Wert waren.
Ein Leugner kirchlicher Wahrheiten aber musste dem höllischen Feuer übergeben werden. Die Hinrichtung durch die Heilige Mutter Kirche war dabei nur der Vorgeschmack auf die ewige Strafe Gottes. Dazu bedurfte es des Scheiterhaufens. Ohne den Scheiterhaufen wäre die Kirche nicht imstande, wahrhaft göttliche Strafen auszusprechen.
Noch im ausgehenden 16. Jahrhundert weigerte sich die Kirche zur Kenntnis zu nehmen, was immer offensichtlicher wurde. Für sie galt nach wie vor das Weltbild des antiken Ägypters Ptolemäus. Immerhin hatte sie zu diesem Zeitpunkt unsere Welt schon als Kugel begriffen, das war vertretbar, galt doch die Kugel als die Ideale Form.
Die Erde als schwerstes Element stand dabei wie selbstverständlich im Mittelpunkt des Universums, umgeben von den Elementen des Wassers, der Luft, des Feuers und des geheimnisvollen Äthers, aus dem auch die Auferstehungsleiber der Verstorbenen bestehen sollten. Bildlich gesprochen verstand die Kirche das Weltall als eine Art Zwiebel. Eine Anzahl kristallener Hohlkugeln lagerten sich um die Erde, und in diese Sphären waren die Sterne eingeschlagen wie silberne Nägel.
Um das Offensichtliche zu erklären, also warum sich der gesamte Himmel vor unseren Augen dreht, wurde eine hoch komplizierte Mechanik erdacht. Ausgehend von der äußersten Sphäre, welche die Hauptrichtung bestimmte, unterlagen alle anderen Sphären einer Drehbewegung. Ptolemäus, aber auch griechische Denker, wollten damit in der Antike eine geometrisch befriedigende Theorie für die Unregelmäßigkeiten der Planetenbewegung schaffen.
Das Gebilde jedoch war ungemein umständlich und komplex. Der Herkunft des Ptolemäus wäre der Begriff "arabesk" am besten angemessen. Es funktionierte wie eine Art Riesenrad. Die Erde im Mittelpunkt, am Außenring die Gondeln, die sich aber jeweils um eigene Mittelpunkte drehten. Es war das Prinzip der Epizyklen. Insgesamt gab es in den kirchlich anerkannten Modellen des 16. Jahrhunderts 40 davon, wenn man das Rad, an dem die Fixsterne durch das All gedreht wurden, mitrechnete.
Diese aus unserer heutigen Sicht zwar geometrisch äußerst trickreiche, aber an den wirklichen Gegebenheiten gemessen wahrhaft hirnverbrannte Theorie fiel mit einem Schlag weg, wenn man einfach die Sonne statt der Erde in den Mittelpunkt setzt, und die Erde und die anderen Planeten mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten um diesen neuen Mittelpunkt kreisen ließ. Plötzlich klärte sich alles. Alles wurde einfach. Alles war logisch. Eigentlich göttlich. Es gab - für die Kirche - nur ein einziges wesentliches Problem damit: Die Erde stand nicht mehr im Mittelpunkt des Universums.
Bruno gefiel der Gedanke. Er machte Gott, seinen Gott, groß wie nie zuvor. Bruno griff den Gedanken auf und entwickelte ihn weiter. Er sprach von einer unendlichen Anzahl von Welten. Er sprach vom Weltall als einem Gott im Werden. Er sprach davon, dass die sechs Tage der Schöpfung bildlich zu verstehen seien, und dass sie immer noch andauerten. Er verlachte die Abrahamskundler und biblischen Buchhalter, die das Alter der Welt auf Tag und Stunde genau wussten, vor allem aber, dass es nicht mehr als 8000 Jahre sein konnten. Er sprach von einer unendlichen Fülle von Möglichkeiten. Er sprach der göttlichen Aufgabe, sich selbst zu verwirklichen und zu vervollkommnen.
Frecher Frevel in den Augen der Kirche
Seine Worte bei einer der Vernehmungen, am 2. Juni 1592 in Venedig, sind überliefert. Er sagte sie dem Inquisitor Giovanni Gabriele di Saluzzio, der sein Todesbote sein sollte. Überliefert sind sie vom apostolischen Nuntius Ludovico Taberna, dem Beisitzer des Verhörs, der damals das Protokoll führte. Die ersten Sätze lauten wie folgt: "Ich glaube an ein unendliches Universum. Ich halte es der göttlichen Güte und Macht für unwürdig, wenn sie unzählige Welten erschaffen kann, aber nur eine endlich begrenzte Welt erschafft. Daher habe ich stets behauptet, dass unzählige andere Welten, ähnlich dieser Erde existieren, welch' letztere ich mit Pythagoras nur für einen Stern halte, wie die zahllosen anderen Planeten und Gestirne. Alle diese unzähligen Welten machen eine unendliche Gesamtheit aus im unendlichen Raum, und dieser heißt das unendliche All, so dass doppelte Unendlichkeit anzunehmen ist, nach Größe des Universums und nach Zahl der Weltkörper. In diesem unendlichen All setze ich eine universelle Vorsehung, kraft deren jegliches Ding lebt und sich bewegt und in seiner Vollkommenheit existiert…"
Mit diesem Bekenntnis war er des Todes, aber es dauerte noch acht lange Jahre bis zu seiner Hinrichtung. Acht Jahre, in denen die Kirche den Anschein eines ordentlichen Prozesses erwecken wollte, der letztendlich doch nur eine Farce war, mit einem Ergebnis, das vom ersten Tage an vorbestimmt war.
4. Februar 1599
Unter dem persönlichen Vorsitz von Papst Clemens VIII findet die Verhandlung des Heiligen Officiums im Fall Bruno statt
Brunos simple, einleuchtende und logische Erklärung des Kosmos war gefährlich. Er stieß die Kirche und mit ihr die selbst ernannten Vertreter Gottes aus dem Zentrum des Alls. Es kreiste nicht mehr alles um sie. Sie waren nicht mehr das Maß aller Dinge. Sie rückten an den Rand. Für sie durfte die Welt nur so groß sein, dass ihr kleiner Geist sie auch überschauen konnte. Und so glauben sie lieber an silbergenagelte Sterne und Planeten an ihrem kindlichen Karussell, als dass sie die Augen für die unendlichen Weiten des Universums öffneten, und ihren Geist und Verstand für einen wahrhaft mächtigen Gott und Herrscher des Universums und nicht für ihren ewig eifersüchtigen, rachedurstigen, frauenfeindlichen orientalischen Provinzfürsten in den Wolken, der nichts anderes war als die lächerliche Parodie ihrer eigenen pubertären Machtvorstellungen.
Für Bruno war Gott "keine Intelligenz außerhalb der Welt, die diese im Kreise dreht und leitet. Würdiger muss es für ihn sein, das innere Prinzip der Bewegung zu bilden, eine Natur aus sich, von eigener Art, eine Seele für sich, an der alles teilhat, soviel in seinem Schloss und Leibe lebt."
5. April 1599
Die Anklageschrift gegen Bruno wird fertig gestellt.
Bruno war ein unbequemer Mensch. Er war arrogant, grob, streitsüchtig und anmaßend. Er war leichtsinnig. Er reizte seine Diskussionsgegner. Er war intellektuell überlegen, und ließ es seine Kombattanten fühlen. Er ging keinem Streit aus dem Wege. Wenn er der Meinung war, sein Gegenüber sei ein Esel, dann bezeichnete er ihn auch so. Es war die Zeit in der Kopernikus bereits ein heliozentrisches Weltbild propagierte und auch andere Astronomen langsam die Unstimmigkeiten des ptolemäischen Weltbild erkannten, die sich mit der Epizyklentheorie nicht mehr wegrechnen ließen. Während Kopernikus aber vorsichtig war, weil er sich der Tragweite und der Gefährlichkeit seiner Erkenntnisse bewusst war, war Bruno spontan, emotional und nicht einsichtig in die Zwänge seines Umfeldes.
Bruno nahm die gedankliche Tragweite des Kopernikanischen Weltbildes auf, und entwickelte es weiter. Mit Bruno hatte das ptolemäische, geozentrische Weltbild endgültig abgedankt. In diesem Sinne ist Bruno ein wichtiges Bindeglied zwischen Kopernikus, Galilei und Kepler.
Bruno lebte mit Volldampf. Er musste seine Erkenntnisse loswerden, und wenn er dabei unterging, dann mit fliegenden Fahnen. Obwohl, auch er wurde schwach. Vorübergehend. Am 30. Juli 1592, bald nach dem Beginn seines Prozesses, brach er zusammen, leistete Abbitte und widerrief teilweise, so wie Galilei einige Jahrzehnte später. Aber das war nur eine vorübergehende Schwäche.
Bruno war schonungslos polemisch und häufig beleidigend. Über die Mönche sagte er: "Bei Hesekiel (Kapitel 23, Vers 20) steht geschrieben: Groß wie Eselsfleisch ist ihr Mannesfleisch und dick wie eine Pferderute ihr Glied", darum, so meinte er "solle man den Mönchen den Unterhalt nicht länger in fetten Pfründen, sondern in Hafer und Heu entrichten". Die biblischen Wunder bezeichnete er als Scharlatanerie und Humbug und er verhöhnte die Päpste, welche die Worte der Apostel als unumstößliches Gesetz betrachteten, "weil sie die wirren Visionen eines epileptischen Anfalles der ganzen Welt zur Vorschrift machen wollen".
Manchmal machte er einfach nur schlichte Witze. Dem Nobile Zuane Mocenico, der ihn in Venedig an die Kirche verriet, sagte er einmal auf die Frage, was er denn beim Karneval in Venedig zu tun gedenke: "Ich werde mich als Satyr verkleiden und alle schönen Mädchen in den Wald zerren". Ein alberner Scherz, schon angesichts der Tatsache, dass es in ganz Venedig keinen Wald gibt. Doch derlei Aussagen waren später gewissenhaft in seiner Anklageschrift aufgelistet und wurden gegen ihn verwendet.
9. September 1599
Kardinal Bellarmin weist die Verteidigung Brunos zurück.
Noch eine Weile nach seiner Festnahme hofft Bruno auf eine Begnadigung durch den Papst. Der Florentiner Ippolito Aldobrandini ist seit Januar 1592 als Clemens VIII im Amt und gilt als gebildeter, weltoffener Mann.
Doch die Hoffnung schwindet bald. In Venedig wird Bruno der Tortur unterworfen. Mit Pechfackeln wird ihm der Unterleib verkohlt, mit Zangen werden ihm alle Nägel an den Zehen und Fingern gezogen.
Anfang 1593 wird Bruno von Venedig an Rom ausgeliefert. Im dortigen Gefängnis herrschen entsetzliche Zustände. Er darf weder schreiben noch lesen. Er leidet an Unterernährung, denn damals mussten Angehörige für das Essen eines Häftlings aufkommen und Giordano Bruno hat niemanden. In diesen Jahren im Kerker in Rom werden die Zeugenaussagen gegen ihn zusammengetragen. Die Aussagen werden von Kardinal Robert Bellarmin untersucht, dem Leiter des Inquisitionsverfahrens. Es ist derselbe Robert Bellarmin, der elf Jahre später das Strafverfahren gegen Galilei eröffnen wird.
21. Dezember 1599
Bruno wird dem Ordensgeneral der Dominikaner, Hippolytus Maria Beccaria und dem Procurator Paul Isario della Mirandola vorgeführt.
An Weihnachten 1599 erhält Giordano Bruno in seinem Kerker 300 Blatt Papier, eine Feder, Tinte und Streusand. In diesem Moment wusste er, dass sein Tod beschlossen war. Acht Jahre hatte er um das Papier gebeten, acht Jahre war es ihm verweigert worden.
Seine Hinrichtung findet aber nicht, wie er dachte, am Morgen des Neujahrstages 1600 statt, sondern sie verzögert sich noch einmal um fast sieben Wochen.
20. Januar 1600
Nach Entgegennahme des Berichtes des Dominikanergenerals Beccaria entscheidet Clemens VIII "in dieser Sache die letzten Schritte zu tun und unter Anwendung der angemessenen Formalitäten das Urteil zu sprechen".
Papst Clemens VIII lässt es sich nicht nehmen, und leitet am 20. Januar 1600 persönlich die Sitzung der Heiligen Inquisition. Bruno übergibt eine Denkschrift. Er hat sie in den Tagen nach dem 21. Dezember angefertigt. Sie wird ungelesen beiseite gelegt.
Der Dominikanerorden, der die Inquisition selbst betreibt, hat - zumindest das muss man ihm zugute halten - nichts unversucht lassen, noch in letzter Stunde den "verirrten Bruder in Christo" zu bekehren. Die Dominikaner waren alles in einem: Kläger, Henker, Vermittler, Retter.
Doch die Sturheit des Ketzers ist offensichtlich. Und so fällt der Papst persönlich das Urteil. Er "ordnete an und befahl, dass der Fall zu Ende geführt werde unter Anwendung der angemessenen Formalitäten und dass das Urteil verkündet werde und der besagte Frater Jordanus der weltlichen Gewalt überantwortet werde".
8. Februar 1600
Im Palast des Kardinals Madruzzi verliest der Rechtsprokurator Giulio Materenzii das Urteil. Die Hinrichtung wird auf den 12. Februar 1600 festgelegt.
Die "angemessene Formalität" findet am 8. Februar 1600 statt. Giordano Bruno wird zur Urteilsverkündung in den Palast des Kardinals Madruzzi geführt, dem Vorsitzenden des Heiligen Offiziums. Kniend, im Gewand seines Ordens, empfängt er das Urteil, verlesen von Rechtsprokurator Giulio Materenzii. Es lautet: Tod auf dem Scheiterhaufen wegen achtfacher Häresie.
17. Februar 1600
Giordano Bruno wird in Rom auf dem Campo dei Fiori auf dem Scheiterhaufen verbrannt.
Am Samstag, dem 19. Februar 1600 erscheint in den Avvisi di Roma, der römischen Zeitung, folgender Bericht:
Der abscheuliche Dominikanerbruder von Nola, über den wir schon früher berichtet haben, wurde am Donnerstagmorgen auf dem Campo dei Fiori bei lebendigem Leib verbrannt. Er war ein ungemein halsstarriger Ketzer, der aus seiner eigenen Eingebung verschiedene Dogmen gegen unseren Glauben fabrizierte, besonders aber gegen die heilige Jungfrau und andere Heilige. Der Elende war so hartnäckig, dass er gewillt war, dafür zu sterben...
Es gibt auch einen Augenzeugenbericht vom letzten Weg Brunos. Er stammt von Kaspar Schopp von der Bruderschaft des Heiligen Johannes, deren Aufgabe es war, einem Hinzurichtenden in seiner letzten Stunde nach Art der Kirche beizustehen. Auszüge aus seinem Bericht lesen sich so: Um sechs Uhr abends versammelten sich die Trostspender und der Kaplan in San Orsola und gingen hinüber zum Gefängnis im Turm von Nona. Dort betraten sie die Kapelle und sprachen die üblichen Gebete für den zum Tod verurteilten Giordano Bruno, einem verstockten Ketzer. Er wurde von unseren Brüdern in großer Liebe ermahnt. Wir riefen zwei Patres der Dominikaner, zwei von den Jesuiten, zwei von der Neuen Kirche und zwei von der Kirche des Heiligen Hieronymus. Sie zeigten ihm mit großem Eifer und mit großer Belehrsamkeit seinen Irrtum. Er jedoch beharrte bis zum Ende in seiner verdammten Widerspenstigkeit…er ließ in seiner Halsstarrigkeit auch nicht ab, als ihn die Gerichtsdiener zum Campo dei Fiori führten. Dort wurde entkleidet, an einen Pfahl gebunden und bei lebendigem Leibe verbrannt…
Auszüge aus der Urteilsschrift: "Mit diesem Akte fällen wir das Urteil gegen den Bruder Giordano Bruno und erklären ihn als verstockten und hartnäckigen Häretiker, nachdem wir alle kirchlichen Maßnahmen und Bestimmungen des heiligen Kanons, des Rechts und der Kirchenverfassung herangezogen haben, die sich mit der Behandlung solcher überführten, unbußfertigen, hartnäckigen und widerspenstigen Ketzer befassen….Von nun an sollst Du ausgestoßen sein aus unserer priesterlichen Gemeinschaft und aus unserer heiligen und unbefleckten Kirche, deren Gnade du nicht mehr würdig bist. Wir verfügen hiermit und ordnen an, dass Du hiermit der Gerichtsbarkeit des hier anwesenden Gouverneurs von Rom übergeben wirst, auf dass die Strafe an Dir vollzogen wird, die Du verdienst…Weiterhin verdammen wir, verwerfen wir und verbieten wir alle Deine Bücher und Schriften als ketzerisch und irrig und bestimmen, dass alle, welche entweder bereits im Besitze oder in Zukunft zu Händen des Heiligen Offiziums kommen werden, öffentlich vernichtet und auf den Stufen von Sankt Peter verbrannt werden mögen".
Es wird berichtet (und Bert Brecht benutzt dieses Zitat auch in seinem Stück "Im Mantel des Ketzers" aus dem Jahre 1939) dass Giordano Bruno nach der Urteilsverkündung aufgesprungen sei, und dem Offizium entgegenschleuderte: "Mit größerer Furcht wohl sprecht ihr mir das Urteil, als ich es empfange".
Nach der Urteilsverkündung wird Bruno in den Torre di Nona gebracht, dem Gefängnis, gegenüber der Engelsburg gelegen. Der Tag der Verbrennung wird auf den 12. Februar gelegt, doch dieser Tag kommt und geht, ohne dass die Hinrichtung stattfindet. Die Gründe dafür sind nicht bekannt.
Jahrhunderte später
Giordano Bruno mag ein schwieriger Mensch gewesen sein, eines war er aber gewiss nicht: Ein Gotteslästerer. Bruno war ein zutiefst von Gott beseelter Mensch. Unendlich viel gläubiger als die engstirnigen Buchhalter göttlicher Offenbarungen und Weisheiten die über ihn richteten.
Giordano Bruno war kein Astronom. Aber er war ein konsequenter Theologe und Kosmologe. Seine vielleicht größte wissenschaftliche Bedeutung liegt darin, eine Epoche von 2000 Jahren überwunden zu haben, in der es so gut wie keinerlei wissenschaftlichen Fortschritt gab.
Am 9. Juni 1889 sollte auf dem Campo dei Fiori zu Ehren von Giordano Bruno ein Denkmal enthüllt werden. Papst Leo XIII, gerühmt für Fortschrittlichkeit, soziales Wesen und Weitsicht, fühlte sich bemüßigt, zu dieser Zeremonie ebenfalls einen Beitrag zu liefern. Es bestand aus einem Mahn- und Warnschreiben an die Gläubigen der katholischen Kirche, das pflichtgemäß auf allen Kanzeln der Welt verlesen wurde. Darin bezichtigte er Giordano Bruno eines sittenwidrigen Lebens, der Feindschaft gegen die Kirche, der Häresie und der Glaubensabtrünnigkeit. Er nannte ihn einen Materialisten und Atheisten ohne besondere menschliche oder geistige Eigenschaften und fügte hinzu: "Bruno hat weder irgendwelche wissenschaftlichen Leistungen aufzuweisen, noch hat er sich irgendwelche Verdienste um die Förderung des öffentlichen Lebens erworben. Seine Handlungsweise war unaufrichtig, intolerant, verlogen und vollkommen selbstsüchtig".
Erst anhaltende internationale Proteste verhinderten, dass das Denkmal wieder beseitigt wurde. Neben vielen anderen hatten sich zum Beispiel Victor Hugo, Georg Ibsen und Ernst Haeckel für das Denkmal eingesetzt.
Im Jahre 1930 wurde Kardinal Bellarmin, einer der Unterzeichner des Todesurteils von Giordano Bruno, und der Verantwortliche für das Verfahren gegen Galileo Galilei, heilig gesprochen.
Giordano Brunos Schriften standen noch bis zum Jahre 1965 auf dem Index.
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Montag, 27. April 2009
Donnerstag, 8. November 2007
Antirassismus-Kommission - Die neue Inquisition
X ist Verfasser von verschiedenen Büchern und Zeitschriftenbeiträgen, in denen er im Wesentlichen die unter der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes planmässig durchgeführte Massenvernichtung von Millionen von Juden, insbesondere in eigens dafür eingerichteten Gaskammern, in Abrede stellt und behauptet, dabei handle es sich um eine Erfindung zur politischen und finanziellen Erpressung des deutschen Volkes. X veröffentlichte ausserdem im Internet über Kanada bzw. Schweden eingespiesene, auch in der Schweiz abrufbare Texte. Er behauptet darin u.a., der Holocaust sei ein unbewiesener Mythos, der von den Juden dazu benützt werde, in Europa politisch und finanziell Druck auszuüben, und er weist auf seine verschiedenen Publikationen zum Thema sowie auf das gegen ihn hängige Strafverfahren hin. Die 1. Instanz verurteilt X wegen mehrfacher Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 und 4 Hälfte 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 15 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 8'000.-. In Anwendung von Art. 58 StGB wurden die beschlagnahmten Exemplare verschiedener Bücher eingezogen.
Sachverhalt
Der Angeklagte hat ab Januar 1995 bis April 1996 eine unbekannte Zahl des von ihm verfassten Buches zu Auschwitz an unbekannte Empfänger zum Versand gebracht bzw. durch den Verlag versenden lassen.Der Angeklagte hat in der Zeitschrift Y im Juli 1995 eine kurze Zusammenfassung des Buches zu Auschwitz veröffentlicht.
Todesursache Zeitgeschichtsforschung
Der Angeklagte hat ab September 1995 bis April 1996 eine unbekannte Anzahl des von ihm verfassten Buches „Todesursache Zeitgeschichtsforschung“ an unbekannte Empfänger zum Versand gebracht bzw. durch den Verlag versenden lassen.Er hat auch am November 1996 ein Exemplar des Buches mit einer persönlichen Widmung versehen und darauf unaufgefordert an einen Basler Theologieprofessor gesandt.
Der Holocaust-Schwindel
Der Angeklagte hat ab Januar 1995 bis April 1996 eine unbekannte Anzahl, zwischen 50 und 70 Stück, des vom ihm verfassten Buches „Der Holocaust-Schwindel - vom Werden und Vergehen des Jahrhundertbetruges“ an unbekannte Empfänger zum Versand gebracht bzw. durch den Verlag versenden lassen.
Der Holocaust auf dem Prüfstand – Augenzeugenberichte versus Naturgesetze
Der Angeklagte hat ab Januar 1995 bis April 1996 eine unbekannte Anzahl des von ihm verfassten Buches „Der Holocaust auf dem Prüfstand – Augenzeugenberichte versus Naturgesetze“ an unbekannte Empfänger zum Versand gebracht bzw. durch den Verlag versenden lassen. Der Angeklagte hat auch im April 1995 zehn Exemplare des Buches von der Schweiz über das Postzollamt Graz an eine Empfängerin in Graz übermittelt, bzw. durch den Verlag versenden lassen.
Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust (Aurora 11/12 1996)
Der Angeklagte hat am Juli 1996 jeweils ein Exemplar der Zeitschrift „Aurora, Doppelnummer 11/12“, an einen Untersuchungsrichter sowie an einen Rechtsanwalt versandt. Der Inhalt des genannten Berichtes entspreche einer kurzen Zusammenfassung des Buches „Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust“.
Auferlegung eines Schuldkomplexes
Der Angeklagte veröffentlicht über Internet seit spätestens August 1996 über Kanada einen Text von ausgedruckt 13 Seiten mit dem Titel „Auferlegung eines Schuldkomplexes: Die sozialen und politischen Auswirkungen der Holocaust-Kampagne auf das heutige Europa“. In diesem Text werde behauptet, der Holocaust sei ein unbewiesener Mythos, der nur von den Juden dazu benutzt werde, in Europa politisch und finanziell Druck auszuüben. Der Text stamme aus einem vom Angeklagten im Jahre 1994 gehaltenen Vortrag in den USA.
Der Holocaust im Klassenzimmer (Internet)
Der Angeklagte veröffentlicht über Internet seit spätestens November 1996 über Kanada und Schweden einen Text mit dem Titel „Der Holocaust im Klassenzimmer“. Dieser Text bestehe nach einem Vorwort im wesentlichen aus Zitaten oder sinngemässen Zusammenfassungen des vom Angeklagten verfassten Buches „Todesursache Zeitgeschichtsforschung“. Der Angeklagte hat anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, dass er den zur Anklage erhobenen Text auf einer Diskette an einen Revisionist nach Kanada geschickt habe, damit dieser den Text ins Internet einspeisen könne.
Vom Untergang der Schweizerischen Freiheit
Der Angeklagte veröffentlich über Internet seit spätestens November 1996 über Kanada und Schweden einen Text mit dem Titel „Vom Untergang der Schweizerischen Freiheit“. In ersten Teil dieses Artikels setze sich der Autor mit der Entstehungsgeschichte des Antirassismusgesetzes auseinander. Dabei stelle er die Behauptung auf, es gehe in Wirklichkeit bei der neugeschaffenen Strafbestimmung nur darum, die Juden vor jeglicher Kritik zu schützen und den „Holocaust-Revisionismus“ zu unterdrücken. In einem zweiten Teil des Buches werde inter dem Titel „Der bevorstehende Prozess gegen meinen Verleger und mich“ das vom Angeklagten verfasste Buch „Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust“ zusammengefasst.
Das Rotbuch – Vom Untergang der schweizerischen Freiheit
Das Angeklagte hat ab Februar 1997 bis Januar 1998 mindestens 300 Stück des von ihm verfassten Buches „Das Rotbuch: Vom Untergang der schweizerischen Freiheit“ an unbekannte Empfänger zum Versand gebracht oder verkauft. In diesem Buch werde unter dem Titel „Der bevorstehende Prozess gegen meinen Verleger und mich“ eine Zusammenfassung des Buches „Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust“ wiedergegeben.
Rechtliche Erwägungen
Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust
Gemäss 1. Instanz hat der Angeklagte durch das Verfassen und Weiterverbreiten des Buches „Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust“ die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB erfüllt.
Die 1. Instanz führt aus, dass mit der Aussage dieses Buches unterstellt wird, „[...] der Holocaust könne gar nicht im gemeinhin angenommenen Umfang stattgefunden haben. Im weiteren sei davon auszugehen, dass die wenigen Dokumente, welche sich zu den Gaskammern äussern würden, erst noch gefälscht wären. [...] Gerade auch in dieser schlichten Beweisführung und im absoluten Anspruch auf die Wahrheit betreffend der sehr subjektiven Beweiswürdigung muss das Tatbestandsmerkmal der Ideologie als verwirklicht gesehen werden.“ Weiter „Noch konziser kommt diese Ideologie zum Ausdruck, wenn auf S. 240 des fraglichen Buches simpel vom ‚Mythos vom Vernichtungslager Auschwitz’ die Rede ist. Gerade mittels dieser Vereinfachung wird dem Leser eine Allgemeingültigkeit vorgegaukelt. Unter ‚Mythos’ ist eine Überlieferung, eine überlieferte Dichtung oder Sage zu verstehen [...]. In dieser Gleichstellung des Holocaust auf die Stufe von Dichtung und Sage wird einmal mehr zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte suggeriert, seine Abhandlung seien Ausfluss einer allgemeinen Suche nach Wahrheit.“ (E. V/B/1.1.1., S. 53)
Wie viele Menschen starben in Auschwitz (Aurora 7/8 1995)
Die 1. Instanz stellt fest, dass der Angeklagte durch die Publikation seines Aufsatzes „Wie viele Menschen starben in Auschwitz“ in der Zeitschrift „Aurora 7/8 1995“ sowohl den Tatbestand von 261bis Abs. 2 als auch Abs. 4 Hälfte 2 StGB erfüllt hat und diesbezüglich schuldig zu sprechen ist.
Die 1. Instanz führt dazu aus: „Auch in dem für die Publikation in der Aurora – Nummer 7/8 ?95 durch den Angeklagten verfassten Text ist die vorgetäuschte Suche nach Wahrheit und Allgemeingültigkeit aus mehreren Zitatstellen ersichtlich. Wenn der Angeklagte ausführt, bisher sei auch von anerkannten Historikern einzig der Nachweis darüber erbracht worden, dass in Auschwitz 170000 Menschen den Tod gefunden hätten und dass für allfällige weitere Toten oder gar für die Existenz von Gaskammern bisher noch keine Beweise vorgebracht worden seien [...], suggeriert er damit beim Leser, dass bis heute bezüglich der von der anerkannten Geschichtsschreibung ins Feld geführten weit höheren Opferzahl in Auschwitz jegliche Beweise fehlen würden.“ (E. V/B/2.1.1., S. 77)
Todesursache Zeitgeschichtsforschung
Gemäss 1. Instanz hat der Angeklagte durch das Verfassen des Buches „Todesursache Zeitgeschichtsforschung“ und den im Anschluss erfolgten Vertrieb der Verletzung von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB schuldig gemacht.
Im Gegenteil hat die 1. Instanz festzuhalten, dass der Angeklagte mit der Zusendung ein Exemplar des Buches „Todesursache Zeitgeschichtsforschung“ mitsamt persönlicher Widmung an einen Basler Theologieprofessor weder den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 2 StGB noch denjenigen von Art. 261bis Abs. 4 StGB erfüllt hat: Vom Versand betroffen war einzig der Theologieprofessor, „ [...] Der Angeklagte hat anlässlich der Verhandlung ausgeführt, dass ihm bekannt gewesen sei, dass [der Professor] etliche Male mit [einem] Revisionisten [...] im Gespräch gewesen sei. Er habe gewusst, dass es sich um einen Theologen handle, der sich zum Antisemitismus der christlichen Kirche geäussert habe [...]. Es erscheint somit als glaubhaft, dass der Angeklagte keine Veranlassung zu haben brauchte, befürchten zu müssen, dass [der Professor] das Buch mit der persönlichen Widmung aus den Händen geben werde und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen würde.“ (E. V/E/1.1., S. 112 f.)
Gemäss 1. Instanz erweist sich die Handlungsweise des Angeklagten somit nicht als öffentlich im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB.
Der Holocaust-Schwindel
Gemäss 1. Instanz hat der Angeklagte durch den Vertrieb von 50 bis 70 Büchern „Der Holocaust- Schwindel“ nach Januar 1995 gegen Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB verstossen und hierfür zu bestrafen ist.
In der Tat ist hier die Voraussetzung der Öffentlichkeit erfüllt: „Öffentlichkeit liegt nach einer langjährigen Definition des Bundesgerichtes immer dann vor, wenn sich etwas an einen unbestimmten Personenkreis richtet [...]. Selbst wenn der Versand von ‚Der Holocaust- Schwindel’ nur an Besteller erfolgt sein soll, so bleibt bei einem Versand von 50 Exemplaren der Adressatenkreis unbestimmt im Sinne der Bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Wichtig ist zudem, dass ein Verfasser durch einen Versand seiner Schriften an ihn nicht bekannte Personen die Kontrolle über den Wirkungskreis aus den Händen gibt. [...] Damit ist die Öffentlichkeit gegeben.“ (E. V/B/4.1.1., S. 96)
Der Holocaust auf dem Prüfstand – Augenzeugenberichte versus Naturgesetze
Die 1. Instanz hat festzustellen, dass der Angeklagte durch eine nach dem Januar 1995 erfolgte Verbreitung seines Buches „Der Holocaust auf dem Prüfstand – Augenzeugenberichte versus Naturgesetze“ den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB erfüllt hat.
Gleicherweise hat der Angeklagte mit dem Versand von zehn Büchern „Der Holocaust auf dem Prüfstand – Augenzeugenberichte versus Naturgesetze“ den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB erfüllt. Die 1. Instanz führt dazu aus: „Die Tathandlung erfüllt [...] gleichsam zweifach das Erfordernis der Öffentlichkeit. Zum einen hat der Angeklagte zugestanden, die Bestellerin und nachgehende Empfängerin der Bücher nicht gekannt zu haben. Im weiteren schneidet sich der Angeklagte selbst, wenn er ausführen lässt, er sei davon ausgegangen, die Empfängerin werde die Bücher an einzelne Interessierte abgeben. Darin liegt eine zweite Begründung der Öffentlichkeit. Zwar wurde behauptet, der Angeklagte [...] hätte einen Einfluss auf den Wirkungskreis der Empfängerin. Dies hätte aber bedingt, dass er konkret um die Weitergabe und die davon betroffenen Personen eines jeden einzelnen Buches gewusst haben müsste. Dies hat der Angeklagte jedoch nicht einmal behauptet. [...] Unter diesen Voraussetzungen ist das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit [...] als erfüllt zu betrachten.“ (E. V/C/1.1.1., S. 107 f.)
Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust (Aurora 11/12 1996)p>Die 1. Instanz hält fest, dass das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit in diesem Fall nicht erfüllt wurde, weshalb eine Bestrafung ausgeschlossen ist und der Beklagte diesbezüglich freizusprechen ist: „Öffentlichkeit wird gemäss mehrfach angeführter Definition also angenommen, sobald ein Verfasser durch einen Versand seiner Schriften an ihn nicht bekannte Personen die Kontrolle über den Wirkungskreis aus den Händen gibt. Die vom Versand des hier angeklagten Sachverhaltes betroffenen Personen waren dem Angeklagten unbestrittenermassen bekannt. Der Untersuchungsbeamte [...] war dem Angeklagten [...] von der gegen ihn laufenden Untersuchung bekannt. Bei Rechtsanwalt [...] handelt es sich um diejenige Person, welche (als Vertreter) das Verhalten des Angeklagten [...] zur Anzeige gebracht hat [...]. Mit beiden Personen, welche von den Zusendungen betroffen waren, stand der Angeklagte in einem ‚Vertrauensverhältnis’ in dem Sinne, dass er davon ausgehen durfte, dass die ihnen zugesandten Schriften nicht weiterverbreitet würden. Beim Untersuchungsbeamten ist dies bereits durch das Amtsgeheimnis gewährleistet. Beim Vertreter der Anzeigerin durfte dies daraus geschlossen werden, dass sich dieser nicht einer von ihm selbst beanzeigten Straftat schuldig machen wird. Es ist somit nachgewiesen, dass der Angeklagte mit der Zusendung der Zeitschrift an die beiden Personen die Kontrolle über den Wirkungskreis nicht aus den Händen gegeben hat. Das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit wurde also [...] nicht erfüllt.“ (E. V/D/1.1., S. 111)
Auferlegung eines Schuldkomplexes
Am Anfang prüft die 1. Instanz, wo der Handlungsort bei einer Straftat liegt, welche mittels Internet begangen wird. Er unterscheidet zwischen Erfolgsdelikten und Tätigkeitsdelikten. „Es ist unbestritten, dass als Ausfluss der in Art. 7 Abs. 1 StGB statuierten Ubiquitätsprinzips der Handlungsort solcher Delikte [Erfolgsdelikte] sowohl am Ort ihrer Begehung als auch am Ort des eingetretenen Erfolges [...] gegeben ist. Wenn sich bei solchen Delikten der im Tatbestand umschriebene Erfolg in der Schweiz verwirklicht, gilt dieses auch in der Schweiz als begangen.“ E. V/F/1.2., S. 115)
1. Instanz ist Art. 261bis damit aber klar, dass es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt handeln und nicht um ein Erfolgsdelikt: „[Es] wurde ausgeführt, dass es sich bei Art. 261bis StGB infolge der Zuordnung der Menschenwürde als geschütztes Rechtsgut um ein Verletzungsdelikt handeln muss, da ein Absprechen des Rechts auf oder des Zugangs zu den Menschenrechten immer auch eine Verletzung der Menschenwürde darstellt. Da die von Art. 261bis StGB verpönten Äusserungen zur Begründung der Strafbarkeit einzig öffentlich zu geschehen haben, genügt es bereits, dass die Möglichkeit einer solchen Wahrnehmung durch ein unbestimmtes Publikum geschaffen wird [...].“ (E. V/F/1.3., S. 118)
Ist nun also davon auszugehen, dass es sich bei Art. 261bis StGB um ein Tätigkeitsdelikt handelt, „[...]so kann eine Bestrafung für eine Veröffentlichung im Internet einzig dann in Frage kommen,
* wenn die Tathandlung der Einspeisung durch den Täter in der Schweiz erfolgt,
* wenn die Einspeisung zwar vom Ausland aber effektiv auf einem Web-Server der Schweiz erfolgt oder
* wenn es sich beim Täter um einen Schweizer handelt und seine im Ausland begangene Tat auch dort unter Strafe gestellt ist (Art. 6 Ziff. 1 StGB).“ (E. V/F/1.3., S. 120
Der Staatsanwalt erblickt die Strafbarkeit des Angeklagten in jenen Fällen darin, dass ein Anknüpfungspunkt über den Erfolgsort gegeben sei, nämlich mit dem Abruf dieser Texte in der Schweiz über Internet. Aber gemäss 1. Instanz kann diese Begründung nicht gefolgt werden: „Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft darlegen müssen, in welcher Form der Angeklagte beim zur Anklage erhobenen Sachverhalt mitgewirkt hat und wo diese Handlung effektiv vorgenommen worden sind. Der Angeklagte hat anlässlich der Verhandlung ausgeführt, der Text stamme von einem Vortrag den er [...] in Los Angeles auf Englisch gehalten habe. Er gehe davon aus, dass [ein Revisionist] sich mit einem der aufliegenden Abdrücke des Referates bedient habe, dieses im Anschluss auf deutsch übersetzt und schliesslich ins Internet eingespiesen habe [...]. Diese Begründung erscheint nicht a priori unglaubwürdig. Doch entscheidend ist, dass es Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen wäre, die Schuld des Angeklagten darzulegen. Diese Nachweis hat sie nicht erbracht, nicht einmal zu führen versucht. Es bleibt unklar, womit die Täterschaft des Angeklagten für diesen Sachverhalt zu begründen wäre.“ V/F/1.4., S. 121)
Gemäss 1. Instanz ist somit der Angeklagte freizusprechen.
Der Holocaust im Klassenzimmer (Internet)
Gemäss 1. Instanz hat der Angeklagte durch den Versand der Disketten mit dem Inhalt „Der Holocaust im Klassenzimmer“ zur späteren Publikation im Internet die Tatbestände von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB erfüllt und er ist dafür zu bestrafen.Die 1. Instanz führt dazu aus: „Das Gericht behaftet den Angeklagten auf seiner Aussage, wonach er die Disketten mit den rassistischen Inhalten in der Schweiz mit der Post nach Kanada verschickt habe, wo sie nach seinem Wissen durch [einen Revisionisten] ins Internet eingespiesen werden sollten. [...] Mit dem postalischen Versand hat der Angeklagte die Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Äusserungen deshalb bereits aus den Händen gegeben, da die Einspeisung ins Internet derart bestimmt war, dass der Angeklagte keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, den Zugang der Öffentlichkeit zu verhindern. Wenn er aber keinen Einfluss auf den Wirkungskreis mehr gehabt hat, so ist per definitionem Öffentlichkeit anzunehmen.“ (E. V/F/2.1.1., S. 125)
Vom Untergang der Schweizerischen Freiheit
Die 1. Instanz hält fest, dass der Angeklagte durch die im Anschluss an den durch ihn vorgenommenen Versand von Disketten mit dem Text „Vom Untergang der Schweizerischen Freiheit“ erfolgte Veröffentlichung im Internet Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB erfüllt hat.
Gemäss der 1. Instanz hat der Angeklagte mit seiner Argumentationsweise, womit sämtliche Zeugenaussage betreffend der Existenz von Gaskammern als absurd betitelt werden und ihnen unterstellt wird, sie würden allesamt einer strengen Überprüfung nicht standhalten, die Juden in ihrer Menschenwürde angegriffen: „Es wird ihnen unterstellt, den ‚Mythos’ des Holocaust in die Welt gesetzt zu haben und damit die ganze restliche Welt getäuscht zu haben.“ (E. V/F/3.1.1.,S. 130)
Das Rotbuch – Vom Untergang der Schweizerischen Freiheit
Die 1. Instanz hält fest, dass sich der Angeklagte durch die Publikation und den Vertrieb des Buches „Das Rotbuch – Vom Untergang der Schweizerischen Freiheit“ der Verletzung von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB schuldig gemacht hat.
Der Text des Buches ist zu 90 % bis 99 % identisch mit der Primarfassung „Vom Untergang der schweizerischen Freiheit“. In der Tat finden sich sämtliche Textstellen auch im Buch wieder. Wegen der Identität des Textes kann und soll sich die Begründung und das Urteil nicht unterscheiden.
Der Angeklagte ist schuldig:
* der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB
* der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB
* der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGBund bestraft mit 15 Monaten Gefängnis, unbedingt, und mit einer Busse von Fr. 8000.-.
In Anwendung von Art. 58 StGB wurden die beschlagnahmten Exemplare verschiedener Bücher eingezogen.
Sachverhalt
Der Angeklagte hat ab Januar 1995 bis April 1996 eine unbekannte Zahl des von ihm verfassten Buches zu Auschwitz an unbekannte Empfänger zum Versand gebracht bzw. durch den Verlag versenden lassen.Der Angeklagte hat in der Zeitschrift Y im Juli 1995 eine kurze Zusammenfassung des Buches zu Auschwitz veröffentlicht.
Todesursache Zeitgeschichtsforschung
Der Angeklagte hat ab September 1995 bis April 1996 eine unbekannte Anzahl des von ihm verfassten Buches „Todesursache Zeitgeschichtsforschung“ an unbekannte Empfänger zum Versand gebracht bzw. durch den Verlag versenden lassen.Er hat auch am November 1996 ein Exemplar des Buches mit einer persönlichen Widmung versehen und darauf unaufgefordert an einen Basler Theologieprofessor gesandt.
Der Holocaust-Schwindel
Der Angeklagte hat ab Januar 1995 bis April 1996 eine unbekannte Anzahl, zwischen 50 und 70 Stück, des vom ihm verfassten Buches „Der Holocaust-Schwindel - vom Werden und Vergehen des Jahrhundertbetruges“ an unbekannte Empfänger zum Versand gebracht bzw. durch den Verlag versenden lassen.
Der Holocaust auf dem Prüfstand – Augenzeugenberichte versus Naturgesetze
Der Angeklagte hat ab Januar 1995 bis April 1996 eine unbekannte Anzahl des von ihm verfassten Buches „Der Holocaust auf dem Prüfstand – Augenzeugenberichte versus Naturgesetze“ an unbekannte Empfänger zum Versand gebracht bzw. durch den Verlag versenden lassen. Der Angeklagte hat auch im April 1995 zehn Exemplare des Buches von der Schweiz über das Postzollamt Graz an eine Empfängerin in Graz übermittelt, bzw. durch den Verlag versenden lassen.
Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust (Aurora 11/12 1996)
Der Angeklagte hat am Juli 1996 jeweils ein Exemplar der Zeitschrift „Aurora, Doppelnummer 11/12“, an einen Untersuchungsrichter sowie an einen Rechtsanwalt versandt. Der Inhalt des genannten Berichtes entspreche einer kurzen Zusammenfassung des Buches „Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust“.
Auferlegung eines Schuldkomplexes
Der Angeklagte veröffentlicht über Internet seit spätestens August 1996 über Kanada einen Text von ausgedruckt 13 Seiten mit dem Titel „Auferlegung eines Schuldkomplexes: Die sozialen und politischen Auswirkungen der Holocaust-Kampagne auf das heutige Europa“. In diesem Text werde behauptet, der Holocaust sei ein unbewiesener Mythos, der nur von den Juden dazu benutzt werde, in Europa politisch und finanziell Druck auszuüben. Der Text stamme aus einem vom Angeklagten im Jahre 1994 gehaltenen Vortrag in den USA.
Der Holocaust im Klassenzimmer (Internet)
Der Angeklagte veröffentlicht über Internet seit spätestens November 1996 über Kanada und Schweden einen Text mit dem Titel „Der Holocaust im Klassenzimmer“. Dieser Text bestehe nach einem Vorwort im wesentlichen aus Zitaten oder sinngemässen Zusammenfassungen des vom Angeklagten verfassten Buches „Todesursache Zeitgeschichtsforschung“. Der Angeklagte hat anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, dass er den zur Anklage erhobenen Text auf einer Diskette an einen Revisionist nach Kanada geschickt habe, damit dieser den Text ins Internet einspeisen könne.
Vom Untergang der Schweizerischen Freiheit
Der Angeklagte veröffentlich über Internet seit spätestens November 1996 über Kanada und Schweden einen Text mit dem Titel „Vom Untergang der Schweizerischen Freiheit“. In ersten Teil dieses Artikels setze sich der Autor mit der Entstehungsgeschichte des Antirassismusgesetzes auseinander. Dabei stelle er die Behauptung auf, es gehe in Wirklichkeit bei der neugeschaffenen Strafbestimmung nur darum, die Juden vor jeglicher Kritik zu schützen und den „Holocaust-Revisionismus“ zu unterdrücken. In einem zweiten Teil des Buches werde inter dem Titel „Der bevorstehende Prozess gegen meinen Verleger und mich“ das vom Angeklagten verfasste Buch „Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust“ zusammengefasst.
Das Rotbuch – Vom Untergang der schweizerischen Freiheit
Das Angeklagte hat ab Februar 1997 bis Januar 1998 mindestens 300 Stück des von ihm verfassten Buches „Das Rotbuch: Vom Untergang der schweizerischen Freiheit“ an unbekannte Empfänger zum Versand gebracht oder verkauft. In diesem Buch werde unter dem Titel „Der bevorstehende Prozess gegen meinen Verleger und mich“ eine Zusammenfassung des Buches „Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust“ wiedergegeben.
Rechtliche Erwägungen
Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust
Gemäss 1. Instanz hat der Angeklagte durch das Verfassen und Weiterverbreiten des Buches „Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust“ die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB erfüllt.
Die 1. Instanz führt aus, dass mit der Aussage dieses Buches unterstellt wird, „[...] der Holocaust könne gar nicht im gemeinhin angenommenen Umfang stattgefunden haben. Im weiteren sei davon auszugehen, dass die wenigen Dokumente, welche sich zu den Gaskammern äussern würden, erst noch gefälscht wären. [...] Gerade auch in dieser schlichten Beweisführung und im absoluten Anspruch auf die Wahrheit betreffend der sehr subjektiven Beweiswürdigung muss das Tatbestandsmerkmal der Ideologie als verwirklicht gesehen werden.“ Weiter „Noch konziser kommt diese Ideologie zum Ausdruck, wenn auf S. 240 des fraglichen Buches simpel vom ‚Mythos vom Vernichtungslager Auschwitz’ die Rede ist. Gerade mittels dieser Vereinfachung wird dem Leser eine Allgemeingültigkeit vorgegaukelt. Unter ‚Mythos’ ist eine Überlieferung, eine überlieferte Dichtung oder Sage zu verstehen [...]. In dieser Gleichstellung des Holocaust auf die Stufe von Dichtung und Sage wird einmal mehr zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte suggeriert, seine Abhandlung seien Ausfluss einer allgemeinen Suche nach Wahrheit.“ (E. V/B/1.1.1., S. 53)
Wie viele Menschen starben in Auschwitz (Aurora 7/8 1995)
Die 1. Instanz stellt fest, dass der Angeklagte durch die Publikation seines Aufsatzes „Wie viele Menschen starben in Auschwitz“ in der Zeitschrift „Aurora 7/8 1995“ sowohl den Tatbestand von 261bis Abs. 2 als auch Abs. 4 Hälfte 2 StGB erfüllt hat und diesbezüglich schuldig zu sprechen ist.
Die 1. Instanz führt dazu aus: „Auch in dem für die Publikation in der Aurora – Nummer 7/8 ?95 durch den Angeklagten verfassten Text ist die vorgetäuschte Suche nach Wahrheit und Allgemeingültigkeit aus mehreren Zitatstellen ersichtlich. Wenn der Angeklagte ausführt, bisher sei auch von anerkannten Historikern einzig der Nachweis darüber erbracht worden, dass in Auschwitz 170000 Menschen den Tod gefunden hätten und dass für allfällige weitere Toten oder gar für die Existenz von Gaskammern bisher noch keine Beweise vorgebracht worden seien [...], suggeriert er damit beim Leser, dass bis heute bezüglich der von der anerkannten Geschichtsschreibung ins Feld geführten weit höheren Opferzahl in Auschwitz jegliche Beweise fehlen würden.“ (E. V/B/2.1.1., S. 77)
Todesursache Zeitgeschichtsforschung
Gemäss 1. Instanz hat der Angeklagte durch das Verfassen des Buches „Todesursache Zeitgeschichtsforschung“ und den im Anschluss erfolgten Vertrieb der Verletzung von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB schuldig gemacht.
Im Gegenteil hat die 1. Instanz festzuhalten, dass der Angeklagte mit der Zusendung ein Exemplar des Buches „Todesursache Zeitgeschichtsforschung“ mitsamt persönlicher Widmung an einen Basler Theologieprofessor weder den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 2 StGB noch denjenigen von Art. 261bis Abs. 4 StGB erfüllt hat: Vom Versand betroffen war einzig der Theologieprofessor, „ [...] Der Angeklagte hat anlässlich der Verhandlung ausgeführt, dass ihm bekannt gewesen sei, dass [der Professor] etliche Male mit [einem] Revisionisten [...] im Gespräch gewesen sei. Er habe gewusst, dass es sich um einen Theologen handle, der sich zum Antisemitismus der christlichen Kirche geäussert habe [...]. Es erscheint somit als glaubhaft, dass der Angeklagte keine Veranlassung zu haben brauchte, befürchten zu müssen, dass [der Professor] das Buch mit der persönlichen Widmung aus den Händen geben werde und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen würde.“ (E. V/E/1.1., S. 112 f.)
Gemäss 1. Instanz erweist sich die Handlungsweise des Angeklagten somit nicht als öffentlich im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB.
Der Holocaust-Schwindel
Gemäss 1. Instanz hat der Angeklagte durch den Vertrieb von 50 bis 70 Büchern „Der Holocaust- Schwindel“ nach Januar 1995 gegen Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB verstossen und hierfür zu bestrafen ist.
In der Tat ist hier die Voraussetzung der Öffentlichkeit erfüllt: „Öffentlichkeit liegt nach einer langjährigen Definition des Bundesgerichtes immer dann vor, wenn sich etwas an einen unbestimmten Personenkreis richtet [...]. Selbst wenn der Versand von ‚Der Holocaust- Schwindel’ nur an Besteller erfolgt sein soll, so bleibt bei einem Versand von 50 Exemplaren der Adressatenkreis unbestimmt im Sinne der Bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Wichtig ist zudem, dass ein Verfasser durch einen Versand seiner Schriften an ihn nicht bekannte Personen die Kontrolle über den Wirkungskreis aus den Händen gibt. [...] Damit ist die Öffentlichkeit gegeben.“ (E. V/B/4.1.1., S. 96)
Der Holocaust auf dem Prüfstand – Augenzeugenberichte versus Naturgesetze
Die 1. Instanz hat festzustellen, dass der Angeklagte durch eine nach dem Januar 1995 erfolgte Verbreitung seines Buches „Der Holocaust auf dem Prüfstand – Augenzeugenberichte versus Naturgesetze“ den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB erfüllt hat.
Gleicherweise hat der Angeklagte mit dem Versand von zehn Büchern „Der Holocaust auf dem Prüfstand – Augenzeugenberichte versus Naturgesetze“ den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB erfüllt. Die 1. Instanz führt dazu aus: „Die Tathandlung erfüllt [...] gleichsam zweifach das Erfordernis der Öffentlichkeit. Zum einen hat der Angeklagte zugestanden, die Bestellerin und nachgehende Empfängerin der Bücher nicht gekannt zu haben. Im weiteren schneidet sich der Angeklagte selbst, wenn er ausführen lässt, er sei davon ausgegangen, die Empfängerin werde die Bücher an einzelne Interessierte abgeben. Darin liegt eine zweite Begründung der Öffentlichkeit. Zwar wurde behauptet, der Angeklagte [...] hätte einen Einfluss auf den Wirkungskreis der Empfängerin. Dies hätte aber bedingt, dass er konkret um die Weitergabe und die davon betroffenen Personen eines jeden einzelnen Buches gewusst haben müsste. Dies hat der Angeklagte jedoch nicht einmal behauptet. [...] Unter diesen Voraussetzungen ist das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit [...] als erfüllt zu betrachten.“ (E. V/C/1.1.1., S. 107 f.)
Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust (Aurora 11/12 1996)p>Die 1. Instanz hält fest, dass das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit in diesem Fall nicht erfüllt wurde, weshalb eine Bestrafung ausgeschlossen ist und der Beklagte diesbezüglich freizusprechen ist: „Öffentlichkeit wird gemäss mehrfach angeführter Definition also angenommen, sobald ein Verfasser durch einen Versand seiner Schriften an ihn nicht bekannte Personen die Kontrolle über den Wirkungskreis aus den Händen gibt. Die vom Versand des hier angeklagten Sachverhaltes betroffenen Personen waren dem Angeklagten unbestrittenermassen bekannt. Der Untersuchungsbeamte [...] war dem Angeklagten [...] von der gegen ihn laufenden Untersuchung bekannt. Bei Rechtsanwalt [...] handelt es sich um diejenige Person, welche (als Vertreter) das Verhalten des Angeklagten [...] zur Anzeige gebracht hat [...]. Mit beiden Personen, welche von den Zusendungen betroffen waren, stand der Angeklagte in einem ‚Vertrauensverhältnis’ in dem Sinne, dass er davon ausgehen durfte, dass die ihnen zugesandten Schriften nicht weiterverbreitet würden. Beim Untersuchungsbeamten ist dies bereits durch das Amtsgeheimnis gewährleistet. Beim Vertreter der Anzeigerin durfte dies daraus geschlossen werden, dass sich dieser nicht einer von ihm selbst beanzeigten Straftat schuldig machen wird. Es ist somit nachgewiesen, dass der Angeklagte mit der Zusendung der Zeitschrift an die beiden Personen die Kontrolle über den Wirkungskreis nicht aus den Händen gegeben hat. Das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit wurde also [...] nicht erfüllt.“ (E. V/D/1.1., S. 111)
Auferlegung eines Schuldkomplexes
Am Anfang prüft die 1. Instanz, wo der Handlungsort bei einer Straftat liegt, welche mittels Internet begangen wird. Er unterscheidet zwischen Erfolgsdelikten und Tätigkeitsdelikten. „Es ist unbestritten, dass als Ausfluss der in Art. 7 Abs. 1 StGB statuierten Ubiquitätsprinzips der Handlungsort solcher Delikte [Erfolgsdelikte] sowohl am Ort ihrer Begehung als auch am Ort des eingetretenen Erfolges [...] gegeben ist. Wenn sich bei solchen Delikten der im Tatbestand umschriebene Erfolg in der Schweiz verwirklicht, gilt dieses auch in der Schweiz als begangen.“ E. V/F/1.2., S. 115)
1. Instanz ist Art. 261bis damit aber klar, dass es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt handeln und nicht um ein Erfolgsdelikt: „[Es] wurde ausgeführt, dass es sich bei Art. 261bis StGB infolge der Zuordnung der Menschenwürde als geschütztes Rechtsgut um ein Verletzungsdelikt handeln muss, da ein Absprechen des Rechts auf oder des Zugangs zu den Menschenrechten immer auch eine Verletzung der Menschenwürde darstellt. Da die von Art. 261bis StGB verpönten Äusserungen zur Begründung der Strafbarkeit einzig öffentlich zu geschehen haben, genügt es bereits, dass die Möglichkeit einer solchen Wahrnehmung durch ein unbestimmtes Publikum geschaffen wird [...].“ (E. V/F/1.3., S. 118)
Ist nun also davon auszugehen, dass es sich bei Art. 261bis StGB um ein Tätigkeitsdelikt handelt, „[...]so kann eine Bestrafung für eine Veröffentlichung im Internet einzig dann in Frage kommen,
* wenn die Tathandlung der Einspeisung durch den Täter in der Schweiz erfolgt,
* wenn die Einspeisung zwar vom Ausland aber effektiv auf einem Web-Server der Schweiz erfolgt oder
* wenn es sich beim Täter um einen Schweizer handelt und seine im Ausland begangene Tat auch dort unter Strafe gestellt ist (Art. 6 Ziff. 1 StGB).“ (E. V/F/1.3., S. 120
Der Staatsanwalt erblickt die Strafbarkeit des Angeklagten in jenen Fällen darin, dass ein Anknüpfungspunkt über den Erfolgsort gegeben sei, nämlich mit dem Abruf dieser Texte in der Schweiz über Internet. Aber gemäss 1. Instanz kann diese Begründung nicht gefolgt werden: „Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft darlegen müssen, in welcher Form der Angeklagte beim zur Anklage erhobenen Sachverhalt mitgewirkt hat und wo diese Handlung effektiv vorgenommen worden sind. Der Angeklagte hat anlässlich der Verhandlung ausgeführt, der Text stamme von einem Vortrag den er [...] in Los Angeles auf Englisch gehalten habe. Er gehe davon aus, dass [ein Revisionist] sich mit einem der aufliegenden Abdrücke des Referates bedient habe, dieses im Anschluss auf deutsch übersetzt und schliesslich ins Internet eingespiesen habe [...]. Diese Begründung erscheint nicht a priori unglaubwürdig. Doch entscheidend ist, dass es Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen wäre, die Schuld des Angeklagten darzulegen. Diese Nachweis hat sie nicht erbracht, nicht einmal zu führen versucht. Es bleibt unklar, womit die Täterschaft des Angeklagten für diesen Sachverhalt zu begründen wäre.“ V/F/1.4., S. 121)
Gemäss 1. Instanz ist somit der Angeklagte freizusprechen.
Der Holocaust im Klassenzimmer (Internet)
Gemäss 1. Instanz hat der Angeklagte durch den Versand der Disketten mit dem Inhalt „Der Holocaust im Klassenzimmer“ zur späteren Publikation im Internet die Tatbestände von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB erfüllt und er ist dafür zu bestrafen.Die 1. Instanz führt dazu aus: „Das Gericht behaftet den Angeklagten auf seiner Aussage, wonach er die Disketten mit den rassistischen Inhalten in der Schweiz mit der Post nach Kanada verschickt habe, wo sie nach seinem Wissen durch [einen Revisionisten] ins Internet eingespiesen werden sollten. [...] Mit dem postalischen Versand hat der Angeklagte die Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Äusserungen deshalb bereits aus den Händen gegeben, da die Einspeisung ins Internet derart bestimmt war, dass der Angeklagte keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, den Zugang der Öffentlichkeit zu verhindern. Wenn er aber keinen Einfluss auf den Wirkungskreis mehr gehabt hat, so ist per definitionem Öffentlichkeit anzunehmen.“ (E. V/F/2.1.1., S. 125)
Vom Untergang der Schweizerischen Freiheit
Die 1. Instanz hält fest, dass der Angeklagte durch die im Anschluss an den durch ihn vorgenommenen Versand von Disketten mit dem Text „Vom Untergang der Schweizerischen Freiheit“ erfolgte Veröffentlichung im Internet Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB erfüllt hat.
Gemäss der 1. Instanz hat der Angeklagte mit seiner Argumentationsweise, womit sämtliche Zeugenaussage betreffend der Existenz von Gaskammern als absurd betitelt werden und ihnen unterstellt wird, sie würden allesamt einer strengen Überprüfung nicht standhalten, die Juden in ihrer Menschenwürde angegriffen: „Es wird ihnen unterstellt, den ‚Mythos’ des Holocaust in die Welt gesetzt zu haben und damit die ganze restliche Welt getäuscht zu haben.“ (E. V/F/3.1.1.,S. 130)
Das Rotbuch – Vom Untergang der Schweizerischen Freiheit
Die 1. Instanz hält fest, dass sich der Angeklagte durch die Publikation und den Vertrieb des Buches „Das Rotbuch – Vom Untergang der Schweizerischen Freiheit“ der Verletzung von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB schuldig gemacht hat.
Der Text des Buches ist zu 90 % bis 99 % identisch mit der Primarfassung „Vom Untergang der schweizerischen Freiheit“. In der Tat finden sich sämtliche Textstellen auch im Buch wieder. Wegen der Identität des Textes kann und soll sich die Begründung und das Urteil nicht unterscheiden.
Der Angeklagte ist schuldig:
* der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB
* der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB
* der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGBund bestraft mit 15 Monaten Gefängnis, unbedingt, und mit einer Busse von Fr. 8000.-.
In Anwendung von Art. 58 StGB wurden die beschlagnahmten Exemplare verschiedener Bücher eingezogen.
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