Samstag, 24. Januar 2009

Spielzeug-Pistolen fallen in der Schweiz unter das Waffengesetz

Fasnächtler aufgepasst: Das öffentliche Tragen von Imitationswaffen ist seit Dezember verboten. So will es das neue Waffengesetz: Noch ist aber unklar, welche Spielzeug-Pistolen als Waffen gelten.

Der 12. Dezember 2008 war ein besonderer Tag im Leben von Patrick Schlenker. Seither ist der 36-Jährige nicht mehr nur Kostümverleiher mit eigenem Lokal an der Schützenmattstrasse, sondern auch: Waffenhändler. Grund ist das revidierte Waffengesetz des Bundes, das seit Mitte Dezember in Kraft ist. In Artikel 4 Ziffer 1 des neuen Regelwerks heisst es: «Als Waffen gelten Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.» Für Kostümverleiher Schlenker hat das weitreichende Konsequenzen: Für die Vermietung seiner Spielzeugpistolen braucht er neu eine «Waffenhandelsbewilligung für Nichtschusswaffen». Dafür muss er beim Waffenbüro des Sicherheitsdepartements eine schriftliche Prüfung ablegen – ein «völlig unverhältnismässiger Aufwand», findet der Unternehmer. «Ich bin überhaupt nicht dagegen, dass man härter gegen den Besitz von illegalen Waffen vorgeht. Aber dieses Gesetz ist einfach nicht praktikabel und straft die Falschen.»

Prävention

Die Kritik von Schlenker stösst beim zuständigen Bundesamt für Polizei in Bern auf wenig Verständnis. Sprecher Guido Balmer räumt zwar ein, dass sich seit Dezember mehrere Personen mit Fragen zu Imitationswaffen gemeldet hätten. Dies sei aber «absolut normal» nach Inkrafttreten eines neuen Gesetzes. Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, «gefährliche und tragische Verwechslungen zu vermeiden, die mit dem Einsatz von Imitationswaffen entstehen können». Die Waffenhandelsbewilligung sei ein «geeignetes Mittel», die Händler auf die Problematik aufmerksam zu machen. Beim Basler Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD), das in Basel für den Vollzug des Gesetzes zuständig ist, tönt es ähnlich: «Das Gesetz sieht so eine Prüfung vor. Wer mit solchen Waffen handeln will, muss diese machen», sagt Mediensprecher Klaus Mannhart.

Die Konsequenzen des neuen Gesetzes spüren neben den Händlern auch private Softgun-Besitzer. Das Gesetz erlaubt zwar unter bestimmten Voraussetzungen den Kauf von Imitationswaffen, verbietet jedoch das Tragen in der Öffentlichkeit – auch an Kostümpartys. Wer erwischt wird, muss mit der Beschlagnahmung der Waffe und einer Anzeige rechnen.

Unklares Gesetz

Gegen diese Regelung hat sich im Internet eine breite Front gebildet. In verschiedenen Diskussionsforen bemängeln Waffenbesitzer aus der ganzen Schweiz, dass das Gesetz nicht klar sage, welche Imitationswaffen unter die neuen Regelungen fallen. Einziges Kriterium sei die Verwechslungsgefahr. «Eine genaue Formulierung fehlt», sagt auch Patrick Schlenker: «Verwechslungsgefahr besteht grundsätzlich auch bei einer Spielzeug-Pistole aus dem Warenhaus.» Vor allem in der Vorfasnachtszeit finden sich in den Regalen der Grossverteiler Coop und Manor Spielzeugwaffen (siehe Text links). «Auch mit einer solchen Waffe und Alltagsgegenständen von entsprechendem Aussehen kann man einen Überfall begehen», so Schlenker.

«Man kann immer spitzfindig argumentieren», entgegnet JSD-Sprecher Mannhart. Jeder Polizist sei in der Lage, echt wirkende Imitationswaffen von offensichtlichen Spielzeugen zu unterscheiden. Sollte es dennoch zu Unklarheiten kommen, hätten die Experten vom Waffenbüro das letzte Wort.

(Basler Zeitung)

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