Donnerstag, 8. November 2007

Antirassismus-Kommission - Die neue Inquisition

X ist Verfasser von verschiedenen Büchern und Zeitschriftenbeiträgen, in denen er im Wesentlichen die unter der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes planmässig durchgeführte Massenvernichtung von Millionen von Juden, insbesondere in eigens dafür eingerichteten Gaskammern, in Abrede stellt und behauptet, dabei handle es sich um eine Erfindung zur politischen und finanziellen Erpressung des deutschen Volkes. X veröffentlichte ausserdem im Internet über Kanada bzw. Schweden eingespiesene, auch in der Schweiz abrufbare Texte. Er behauptet darin u.a., der Holocaust sei ein unbewiesener Mythos, der von den Juden dazu benützt werde, in Europa politisch und finanziell Druck auszuüben, und er weist auf seine verschiedenen Publikationen zum Thema sowie auf das gegen ihn hängige Strafverfahren hin. Die 1. Instanz verurteilt X wegen mehrfacher Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 und 4 Hälfte 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 15 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 8'000.-. In Anwendung von Art. 58 StGB wurden die beschlagnahmten Exemplare verschiedener Bücher eingezogen.

Sachverhalt
Der Angeklagte hat ab Januar 1995 bis April 1996 eine unbekannte Zahl des von ihm verfassten Buches zu Auschwitz an unbekannte Empfänger zum Versand gebracht bzw. durch den Verlag versenden lassen.Der Angeklagte hat in der Zeitschrift Y im Juli 1995 eine kurze Zusammenfassung des Buches zu Auschwitz veröffentlicht.

Todesursache Zeitgeschichtsforschung
Der Angeklagte hat ab September 1995 bis April 1996 eine unbekannte Anzahl des von ihm verfassten Buches „Todesursache Zeitgeschichtsforschung“ an unbekannte Empfänger zum Versand gebracht bzw. durch den Verlag versenden lassen.Er hat auch am November 1996 ein Exemplar des Buches mit einer persönlichen Widmung versehen und darauf unaufgefordert an einen Basler Theologieprofessor gesandt.

Der Holocaust-Schwindel
Der Angeklagte hat ab Januar 1995 bis April 1996 eine unbekannte Anzahl, zwischen 50 und 70 Stück, des vom ihm verfassten Buches „Der Holocaust-Schwindel - vom Werden und Vergehen des Jahrhundertbetruges“ an unbekannte Empfänger zum Versand gebracht bzw. durch den Verlag versenden lassen.

Der Holocaust auf dem Prüfstand – Augenzeugenberichte versus Naturgesetze
Der Angeklagte hat ab Januar 1995 bis April 1996 eine unbekannte Anzahl des von ihm verfassten Buches „Der Holocaust auf dem Prüfstand – Augenzeugenberichte versus Naturgesetze“ an unbekannte Empfänger zum Versand gebracht bzw. durch den Verlag versenden lassen. Der Angeklagte hat auch im April 1995 zehn Exemplare des Buches von der Schweiz über das Postzollamt Graz an eine Empfängerin in Graz übermittelt, bzw. durch den Verlag versenden lassen.

Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust (Aurora 11/12 1996)
Der Angeklagte hat am Juli 1996 jeweils ein Exemplar der Zeitschrift „Aurora, Doppelnummer 11/12“, an einen Untersuchungsrichter sowie an einen Rechtsanwalt versandt. Der Inhalt des genannten Berichtes entspreche einer kurzen Zusammenfassung des Buches „Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust“.

Auferlegung eines Schuldkomplexes
Der Angeklagte veröffentlicht über Internet seit spätestens August 1996 über Kanada einen Text von ausgedruckt 13 Seiten mit dem Titel „Auferlegung eines Schuldkomplexes: Die sozialen und politischen Auswirkungen der Holocaust-Kampagne auf das heutige Europa“. In diesem Text werde behauptet, der Holocaust sei ein unbewiesener Mythos, der nur von den Juden dazu benutzt werde, in Europa politisch und finanziell Druck auszuüben. Der Text stamme aus einem vom Angeklagten im Jahre 1994 gehaltenen Vortrag in den USA.

Der Holocaust im Klassenzimmer (Internet)
Der Angeklagte veröffentlicht über Internet seit spätestens November 1996 über Kanada und Schweden einen Text mit dem Titel „Der Holocaust im Klassenzimmer“. Dieser Text bestehe nach einem Vorwort im wesentlichen aus Zitaten oder sinngemässen Zusammenfassungen des vom Angeklagten verfassten Buches „Todesursache Zeitgeschichtsforschung“. Der Angeklagte hat anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, dass er den zur Anklage erhobenen Text auf einer Diskette an einen Revisionist nach Kanada geschickt habe, damit dieser den Text ins Internet einspeisen könne.

Vom Untergang der Schweizerischen Freiheit
Der Angeklagte veröffentlich über Internet seit spätestens November 1996 über Kanada und Schweden einen Text mit dem Titel „Vom Untergang der Schweizerischen Freiheit“. In ersten Teil dieses Artikels setze sich der Autor mit der Entstehungsgeschichte des Antirassismusgesetzes auseinander. Dabei stelle er die Behauptung auf, es gehe in Wirklichkeit bei der neugeschaffenen Strafbestimmung nur darum, die Juden vor jeglicher Kritik zu schützen und den „Holocaust-Revisionismus“ zu unterdrücken. In einem zweiten Teil des Buches werde inter dem Titel „Der bevorstehende Prozess gegen meinen Verleger und mich“ das vom Angeklagten verfasste Buch „Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust“ zusammengefasst.

Das Rotbuch – Vom Untergang der schweizerischen Freiheit
Das Angeklagte hat ab Februar 1997 bis Januar 1998 mindestens 300 Stück des von ihm verfassten Buches „Das Rotbuch: Vom Untergang der schweizerischen Freiheit“ an unbekannte Empfänger zum Versand gebracht oder verkauft. In diesem Buch werde unter dem Titel „Der bevorstehende Prozess gegen meinen Verleger und mich“ eine Zusammenfassung des Buches „Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust“ wiedergegeben.

Rechtliche Erwägungen
Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust
Gemäss 1. Instanz hat der Angeklagte durch das Verfassen und Weiterverbreiten des Buches „Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust“ die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB erfüllt.
Die 1. Instanz führt aus, dass mit der Aussage dieses Buches unterstellt wird, „[...] der Holocaust könne gar nicht im gemeinhin angenommenen Umfang stattgefunden haben. Im weiteren sei davon auszugehen, dass die wenigen Dokumente, welche sich zu den Gaskammern äussern würden, erst noch gefälscht wären. [...] Gerade auch in dieser schlichten Beweisführung und im absoluten Anspruch auf die Wahrheit betreffend der sehr subjektiven Beweiswürdigung muss das Tatbestandsmerkmal der Ideologie als verwirklicht gesehen werden.“ Weiter „Noch konziser kommt diese Ideologie zum Ausdruck, wenn auf S. 240 des fraglichen Buches simpel vom ‚Mythos vom Vernichtungslager Auschwitz’ die Rede ist. Gerade mittels dieser Vereinfachung wird dem Leser eine Allgemeingültigkeit vorgegaukelt. Unter ‚Mythos’ ist eine Überlieferung, eine überlieferte Dichtung oder Sage zu verstehen [...]. In dieser Gleichstellung des Holocaust auf die Stufe von Dichtung und Sage wird einmal mehr zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte suggeriert, seine Abhandlung seien Ausfluss einer allgemeinen Suche nach Wahrheit.“ (E. V/B/1.1.1., S. 53)

Wie viele Menschen starben in Auschwitz (Aurora 7/8 1995)
Die 1. Instanz stellt fest, dass der Angeklagte durch die Publikation seines Aufsatzes „Wie viele Menschen starben in Auschwitz“ in der Zeitschrift „Aurora 7/8 1995“ sowohl den Tatbestand von 261bis Abs. 2 als auch Abs. 4 Hälfte 2 StGB erfüllt hat und diesbezüglich schuldig zu sprechen ist.

Die 1. Instanz führt dazu aus: „Auch in dem für die Publikation in der Aurora – Nummer 7/8 ?95 durch den Angeklagten verfassten Text ist die vorgetäuschte Suche nach Wahrheit und Allgemeingültigkeit aus mehreren Zitatstellen ersichtlich. Wenn der Angeklagte ausführt, bisher sei auch von anerkannten Historikern einzig der Nachweis darüber erbracht worden, dass in Auschwitz 170000 Menschen den Tod gefunden hätten und dass für allfällige weitere Toten oder gar für die Existenz von Gaskammern bisher noch keine Beweise vorgebracht worden seien [...], suggeriert er damit beim Leser, dass bis heute bezüglich der von der anerkannten Geschichtsschreibung ins Feld geführten weit höheren Opferzahl in Auschwitz jegliche Beweise fehlen würden.“ (E. V/B/2.1.1., S. 77)

Todesursache Zeitgeschichtsforschung
Gemäss 1. Instanz hat der Angeklagte durch das Verfassen des Buches „Todesursache Zeitgeschichtsforschung“ und den im Anschluss erfolgten Vertrieb der Verletzung von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB schuldig gemacht.

Im Gegenteil hat die 1. Instanz festzuhalten, dass der Angeklagte mit der Zusendung ein Exemplar des Buches „Todesursache Zeitgeschichtsforschung“ mitsamt persönlicher Widmung an einen Basler Theologieprofessor weder den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 2 StGB noch denjenigen von Art. 261bis Abs. 4 StGB erfüllt hat: Vom Versand betroffen war einzig der Theologieprofessor, „ [...] Der Angeklagte hat anlässlich der Verhandlung ausgeführt, dass ihm bekannt gewesen sei, dass [der Professor] etliche Male mit [einem] Revisionisten [...] im Gespräch gewesen sei. Er habe gewusst, dass es sich um einen Theologen handle, der sich zum Antisemitismus der christlichen Kirche geäussert habe [...]. Es erscheint somit als glaubhaft, dass der Angeklagte keine Veranlassung zu haben brauchte, befürchten zu müssen, dass [der Professor] das Buch mit der persönlichen Widmung aus den Händen geben werde und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen würde.“ (E. V/E/1.1., S. 112 f.)

Gemäss 1. Instanz erweist sich die Handlungsweise des Angeklagten somit nicht als öffentlich im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB.

Der Holocaust-Schwindel
Gemäss 1. Instanz hat der Angeklagte durch den Vertrieb von 50 bis 70 Büchern „Der Holocaust- Schwindel“ nach Januar 1995 gegen Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB verstossen und hierfür zu bestrafen ist.

In der Tat ist hier die Voraussetzung der Öffentlichkeit erfüllt: „Öffentlichkeit liegt nach einer langjährigen Definition des Bundesgerichtes immer dann vor, wenn sich etwas an einen unbestimmten Personenkreis richtet [...]. Selbst wenn der Versand von ‚Der Holocaust- Schwindel’ nur an Besteller erfolgt sein soll, so bleibt bei einem Versand von 50 Exemplaren der Adressatenkreis unbestimmt im Sinne der Bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Wichtig ist zudem, dass ein Verfasser durch einen Versand seiner Schriften an ihn nicht bekannte Personen die Kontrolle über den Wirkungskreis aus den Händen gibt. [...] Damit ist die Öffentlichkeit gegeben.“ (E. V/B/4.1.1., S. 96)

Der Holocaust auf dem Prüfstand – Augenzeugenberichte versus Naturgesetze
Die 1. Instanz hat festzustellen, dass der Angeklagte durch eine nach dem Januar 1995 erfolgte Verbreitung seines Buches „Der Holocaust auf dem Prüfstand – Augenzeugenberichte versus Naturgesetze“ den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB erfüllt hat.

Gleicherweise hat der Angeklagte mit dem Versand von zehn Büchern „Der Holocaust auf dem Prüfstand – Augenzeugenberichte versus Naturgesetze“ den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB erfüllt. Die 1. Instanz führt dazu aus: „Die Tathandlung erfüllt [...] gleichsam zweifach das Erfordernis der Öffentlichkeit. Zum einen hat der Angeklagte zugestanden, die Bestellerin und nachgehende Empfängerin der Bücher nicht gekannt zu haben. Im weiteren schneidet sich der Angeklagte selbst, wenn er ausführen lässt, er sei davon ausgegangen, die Empfängerin werde die Bücher an einzelne Interessierte abgeben. Darin liegt eine zweite Begründung der Öffentlichkeit. Zwar wurde behauptet, der Angeklagte [...] hätte einen Einfluss auf den Wirkungskreis der Empfängerin. Dies hätte aber bedingt, dass er konkret um die Weitergabe und die davon betroffenen Personen eines jeden einzelnen Buches gewusst haben müsste. Dies hat der Angeklagte jedoch nicht einmal behauptet. [...] Unter diesen Voraussetzungen ist das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit [...] als erfüllt zu betrachten.“ (E. V/C/1.1.1., S. 107 f.)

Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust (Aurora 11/12 1996)p>Die 1. Instanz hält fest, dass das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit in diesem Fall nicht erfüllt wurde, weshalb eine Bestrafung ausgeschlossen ist und der Beklagte diesbezüglich freizusprechen ist: „Öffentlichkeit wird gemäss mehrfach angeführter Definition also angenommen, sobald ein Verfasser durch einen Versand seiner Schriften an ihn nicht bekannte Personen die Kontrolle über den Wirkungskreis aus den Händen gibt. Die vom Versand des hier angeklagten Sachverhaltes betroffenen Personen waren dem Angeklagten unbestrittenermassen bekannt. Der Untersuchungsbeamte [...] war dem Angeklagten [...] von der gegen ihn laufenden Untersuchung bekannt. Bei Rechtsanwalt [...] handelt es sich um diejenige Person, welche (als Vertreter) das Verhalten des Angeklagten [...] zur Anzeige gebracht hat [...]. Mit beiden Personen, welche von den Zusendungen betroffen waren, stand der Angeklagte in einem ‚Vertrauensverhältnis’ in dem Sinne, dass er davon ausgehen durfte, dass die ihnen zugesandten Schriften nicht weiterverbreitet würden. Beim Untersuchungsbeamten ist dies bereits durch das Amtsgeheimnis gewährleistet. Beim Vertreter der Anzeigerin durfte dies daraus geschlossen werden, dass sich dieser nicht einer von ihm selbst beanzeigten Straftat schuldig machen wird. Es ist somit nachgewiesen, dass der Angeklagte mit der Zusendung der Zeitschrift an die beiden Personen die Kontrolle über den Wirkungskreis nicht aus den Händen gegeben hat. Das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit wurde also [...] nicht erfüllt.“ (E. V/D/1.1., S. 111)

Auferlegung eines Schuldkomplexes
Am Anfang prüft die 1. Instanz, wo der Handlungsort bei einer Straftat liegt, welche mittels Internet begangen wird. Er unterscheidet zwischen Erfolgsdelikten und Tätigkeitsdelikten. „Es ist unbestritten, dass als Ausfluss der in Art. 7 Abs. 1 StGB statuierten Ubiquitätsprinzips der Handlungsort solcher Delikte [Erfolgsdelikte] sowohl am Ort ihrer Begehung als auch am Ort des eingetretenen Erfolges [...] gegeben ist. Wenn sich bei solchen Delikten der im Tatbestand umschriebene Erfolg in der Schweiz verwirklicht, gilt dieses auch in der Schweiz als begangen.“ E. V/F/1.2., S. 115)
1. Instanz ist Art. 261bis damit aber klar, dass es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt handeln und nicht um ein Erfolgsdelikt: „[Es] wurde ausgeführt, dass es sich bei Art. 261bis StGB infolge der Zuordnung der Menschenwürde als geschütztes Rechtsgut um ein Verletzungsdelikt handeln muss, da ein Absprechen des Rechts auf oder des Zugangs zu den Menschenrechten immer auch eine Verletzung der Menschenwürde darstellt. Da die von Art. 261bis StGB verpönten Äusserungen zur Begründung der Strafbarkeit einzig öffentlich zu geschehen haben, genügt es bereits, dass die Möglichkeit einer solchen Wahrnehmung durch ein unbestimmtes Publikum geschaffen wird [...].“ (E. V/F/1.3., S. 118)

Ist nun also davon auszugehen, dass es sich bei Art. 261bis StGB um ein Tätigkeitsdelikt handelt, „[...]so kann eine Bestrafung für eine Veröffentlichung im Internet einzig dann in Frage kommen,
* wenn die Tathandlung der Einspeisung durch den Täter in der Schweiz erfolgt,
* wenn die Einspeisung zwar vom Ausland aber effektiv auf einem Web-Server der Schweiz erfolgt oder
* wenn es sich beim Täter um einen Schweizer handelt und seine im Ausland begangene Tat auch dort unter Strafe gestellt ist (Art. 6 Ziff. 1 StGB).“ (E. V/F/1.3., S. 120

Der Staatsanwalt erblickt die Strafbarkeit des Angeklagten in jenen Fällen darin, dass ein Anknüpfungspunkt über den Erfolgsort gegeben sei, nämlich mit dem Abruf dieser Texte in der Schweiz über Internet. Aber gemäss 1. Instanz kann diese Begründung nicht gefolgt werden: „Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft darlegen müssen, in welcher Form der Angeklagte beim zur Anklage erhobenen Sachverhalt mitgewirkt hat und wo diese Handlung effektiv vorgenommen worden sind. Der Angeklagte hat anlässlich der Verhandlung ausgeführt, der Text stamme von einem Vortrag den er [...] in Los Angeles auf Englisch gehalten habe. Er gehe davon aus, dass [ein Revisionist] sich mit einem der aufliegenden Abdrücke des Referates bedient habe, dieses im Anschluss auf deutsch übersetzt und schliesslich ins Internet eingespiesen habe [...]. Diese Begründung erscheint nicht a priori unglaubwürdig. Doch entscheidend ist, dass es Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen wäre, die Schuld des Angeklagten darzulegen. Diese Nachweis hat sie nicht erbracht, nicht einmal zu führen versucht. Es bleibt unklar, womit die Täterschaft des Angeklagten für diesen Sachverhalt zu begründen wäre.“ V/F/1.4., S. 121)
Gemäss 1. Instanz ist somit der Angeklagte freizusprechen.

Der Holocaust im Klassenzimmer (Internet)
Gemäss 1. Instanz hat der Angeklagte durch den Versand der Disketten mit dem Inhalt „Der Holocaust im Klassenzimmer“ zur späteren Publikation im Internet die Tatbestände von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB erfüllt und er ist dafür zu bestrafen.Die 1. Instanz führt dazu aus: „Das Gericht behaftet den Angeklagten auf seiner Aussage, wonach er die Disketten mit den rassistischen Inhalten in der Schweiz mit der Post nach Kanada verschickt habe, wo sie nach seinem Wissen durch [einen Revisionisten] ins Internet eingespiesen werden sollten. [...] Mit dem postalischen Versand hat der Angeklagte die Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Äusserungen deshalb bereits aus den Händen gegeben, da die Einspeisung ins Internet derart bestimmt war, dass der Angeklagte keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, den Zugang der Öffentlichkeit zu verhindern. Wenn er aber keinen Einfluss auf den Wirkungskreis mehr gehabt hat, so ist per definitionem Öffentlichkeit anzunehmen.“ (E. V/F/2.1.1., S. 125)

Vom Untergang der Schweizerischen Freiheit
Die 1. Instanz hält fest, dass der Angeklagte durch die im Anschluss an den durch ihn vorgenommenen Versand von Disketten mit dem Text „Vom Untergang der Schweizerischen Freiheit“ erfolgte Veröffentlichung im Internet Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB erfüllt hat.

Gemäss der 1. Instanz hat der Angeklagte mit seiner Argumentationsweise, womit sämtliche Zeugenaussage betreffend der Existenz von Gaskammern als absurd betitelt werden und ihnen unterstellt wird, sie würden allesamt einer strengen Überprüfung nicht standhalten, die Juden in ihrer Menschenwürde angegriffen: „Es wird ihnen unterstellt, den ‚Mythos’ des Holocaust in die Welt gesetzt zu haben und damit die ganze restliche Welt getäuscht zu haben.“ (E. V/F/3.1.1.,S. 130)

Das Rotbuch – Vom Untergang der Schweizerischen Freiheit
Die 1. Instanz hält fest, dass sich der Angeklagte durch die Publikation und den Vertrieb des Buches „Das Rotbuch – Vom Untergang der Schweizerischen Freiheit“ der Verletzung von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB schuldig gemacht hat.

Der Text des Buches ist zu 90 % bis 99 % identisch mit der Primarfassung „Vom Untergang der schweizerischen Freiheit“. In der Tat finden sich sämtliche Textstellen auch im Buch wieder. Wegen der Identität des Textes kann und soll sich die Begründung und das Urteil nicht unterscheiden.

Der Angeklagte ist schuldig:
* der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB
* der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB
* der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGBund bestraft mit 15 Monaten Gefängnis, unbedingt, und mit einer Busse von Fr. 8000.-.

In Anwendung von Art. 58 StGB wurden die beschlagnahmten Exemplare verschiedener Bücher eingezogen.

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