APPELL AL PIEVEL
APPELLO AL POPOLO
APPEL AU PEUPLE
AUFRUF ANS VOLK
Gerhard Ulrich
c/o Me Georges Reymond
Avenue de la Gare 18
Case postale 1256
1001 Lausanne
c
e-mail: info.aap@c9c.org
ulrich.g@c9c.org
Die Bürgerinitiative, welche die Interessen der Justizkonsumenten verteidigt
Schweizerisches Bundesgericht
1000 Lausanne 14
01.12.07
Staatsrechtliche Beschwerde
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Graubünden vom 07.11.07
Geehrte Damen und Herren in der Dunkelkammer der Nation,
Antrag
Das angefochtene Urteil ist zu kassieren und der Fall an ein unabhängiges und unparteiisches Gericht zurückzuweisen.
Die aus dem Internet zu editierenden und auszudruckenden Beweismittel sind in die Gerichtsakte aufzunehmen, und auch im Fall einer Abweisung dieser staatsrechtlichen Beschwerde im Archiv des Bundesgerichtes zu verwahren. Damit wird der gängigen Praxis des Bundesgerichtes, nicht genehme Akten aus den Archiven zu entfernen indem eingereichtes Beweismaterial an den missliebigen Beschwerdeführer retourniert werden, entgegen gewirkt.
Ich werfe dem Bundesgericht hiermit vor, wie jede klassische Diktatur mit diesem faulen Trick vorsätzlich und systematisch Geschichtsklitterung zu betreiben, damit Geschichtsforschern bei der zukünftigen Öffnung der Archive keine die heutigen Bundesrichter belastenden Beweise in die Hände fallen.
Zulässigkeit der Beschwerde
Das angefochtene Urteil wurde am 09.11.07 notifiziert. Die Beschwerdefrist ist somit gewahrt.
Beweismittel
Die Beweismittel sind auf Internet veröffentlicht, und sind zu editieren und zu den Akten zu legen. Siehe www.swissjustice.net/dt/affaires/GR100/GR100_dt.html .
Die Tatsachen
Das Recht auf freie Meinungsäusserung ist von Artikel 16 der Bundesverfassung und Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet.
Das Verteilen von Flugblättern ohne vorherige Bewilligung fällt gemäss dem uralten Bundesgerichtsentscheid von 1970 (BGE 96 I 586) unter dieses Recht.
Nachstehend der chronologische Ablauf:
Am 16.12.05 verfasste ich das Flugblatt « Wissenswertes über Bundesrichter Schneider ».
Am 31.12.05 reiste ich mit Hansrudolf Walther und Erwin Wandeler nach Scuol GR, in der Absicht, diese Flugblätter dort zu verteilen. Wir wurden beim Eintreffen in Scuol von einem Grossaufgebot der Bündner Polizei verhaftet. Die mitgeführten Flugblätter wurden beschlagnahmt. Wir wurden ohne ersichtlichen Grund 3 Stunden festgehalten. Ein Wegweisungsbefehl wurde zwar nach 3 Stunden Haft wieder aufgehoben, die Flugblätter wurden jedoch trotz umgehendem schriftlichen Protest zurückbehalten.
Am 01.01.06 reichte ich beim Justiz, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden gegen diese Cowboy-Methoden Beschwerde ein. Ich forderte die unverzügliche Rückgabe der beschlagnahmten Flugblätter, Bestrafung der Beamten, die sich der Nötigung und des Amtsmissbrauches schuldig gemacht hatten, und eine gemässigte Kostenentschädigung (CHF 633).
Am 11.01.06 reichte ich eine zusätzliche Strafklage gegen Wm Schmidt Men ein.
Da mir die beschlagnahmten Flugblätter immer noch nicht zurückerstattet worden waren, liess ich sie neu drucken (1200 Exemplare), reiste am 14.01.06 wieder nach Scuol und verteilte sie, ohne je deswegen behelligt worden zu sein.
Am 18.01.06 forderte der Untersuchungsrichter C. Riedi das Polizeikommando Graubünden auf, zu meinen Klagen Stellung zu beziehen.
Am 25.01.06 teilte mir der Polizeimajor Gianfranco Albertini mit, die beschlagnahmten Flugblätter würden mir zurückerstattet. Unter dem gleichen Datum beantragte derselbe Albertini Gianfranco beim Bündner Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement, meine Verwaltungsbeschwerde bis zum « Vorliegen entsprechender Untersuchungsergebnisse » zu sistieren.
Mit Brief vom 31.01.06 ersuchte ich den « Untersuchungsrichter » C. Riedi, die Ermittlungen wegen mutmasslichen groben Gesetzesbrüche auf den Polizeimajor Albertini auszudehnen.
Am 01.02.06 sistierte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden meine Verwaltungsklage vom 01.01.06.
Mit Schreiben vom 02.03.06 gibt der « Untersuchungsrichter » Riedi meinem Anbegehren um Akteneinsicht statt.
Unter dem 11.03.06 beantrage ich die Überstellung der Akten an eine Amtsstelle im Kanton Waadt, oder die Zusendung eines Bahnbillets nach Chur, um dort die Akteneinsicht vorzunehmen.
Mit dem Schreiben vom 13.03.06 stellt mir « Untersuchungsrichter » Riedi Akten zu. Nach Studium derselben stellt sich heraus, dass die Bündner Schlapphüte mir offensichtlich ein unvollständiges Dossier zugestellt haben, und wichtige Beweisstücke unterschlagen haben.
Schon am 15.03.06 schmetterte die Staatsanwaltschaft Graubünden meine Strafanzeige vom 01.01.06 ab.
Gegen diesen Entscheid erhob ich am 05.04.06 Einsprache, und begehrte gleichzeitig die Einsicht in der mir vorenthaltenen Untersuchungsunterlagen an.
Am 18.04.06 forderte der Vizepräsident des Kantonsgerichtes Bochsler die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Stellungnahme zu dieser Einsprache auf.
Mit Schreiben vom 20.04.06 empfahl die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht, meine Einsprache abzuweisen.
Unter dem 25.04.06 behauptete das Kantonsgericht, dass sich eine weitere Akteneinsicht erübrige.
Schon am 26.04.06 bestehe ich bei dem Herrn Bochsler auf vollständige Akteneinsicht.
Nun liess sich der Herr Bochsler doch herbei, mit Schreiben vom 28.04.06 den Polizeier Albertini Gianfranco um Herausgabe von präzisen Akten aufzufordern.
Mit der Post vom 15.05.06 stellte mir dann Bochsler tatsächlich einen Teil der anbegehrten Akten zu. Aus diesen Unterlagen geht eindeutig hervor, dass mir wichtige Akten stets noch vorenthalten werden.
Mit eingeschriebenem Brief vom 31.05.06 forderte ich beim Bochsler Adolf die Herausgabe sämtlicher Akten an, und führe präzis auf, um welche Beweisstücke es mir geht.
Dann folgte eine grosse Funkstille. Am 23.01.07 schrieb mir dann das Kantonsgericht GR, dass sich sein Entscheid wegen Überbeanspruchung verzögert habe.
Unter dem 14.02.07 erging der Entscheid von Bochsler und Konsorten. Auf meine Anträge um Herausgabe sämtlicher Akten wurde nicht eingetreten, und meine Klage mit fadenscheinigen Begründungen abgeschmettert. Zudem wurden mir, nachdem mein Recht auf freie Meinungsäusserung mit groben Rechtsbrüchen seitens der Bündner Polizei verletzt worden war, gar noch Verfahrenskosten von CHF 800 auferlegt.
Gegen diesen Willkürspruch legte ich am 17.03.07 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Mit BGE 1P.106/2007/fun vom 26.03.07, wiesen die « Bundesrichter » Féraud, Aeschlimann und Reeb meine Beschwerde mit summarischen Begründungen ab und straften ich zudem mit CHF 500 Verfahrenskosten.
Mit der Post vom 11.04.07 retournierte mir das Kantonsgericht Graubünden meine eingereichten Unterlagen. Analog zum Bundesgericht, betreibt auch diese Instanz Geschichtsklitterung, indem eingereichtes Beweismaterial den abgewiesenen Beschwerdeführern zurückgesandt wird. Somit können dereinst Geschichtsforscher die Qualität der Bundesgerichts- bzw. Kantonsgerichtsentscheide bei Öffnen der Gerichtsarchive in späteren Jahren nicht nachprüfen. Wie alle Diktaturen, so sehen auch unsere von niemandem überwachten Bundesrichter sich vor, und lassen sie belastendes Beweismaterial einfach aus den Archiven entfernen.
Am 02.05.07 teilte mir dann das Departement für Justiz, Polizei und Sanität Graubünden mit, dass meine verwaltungsrechtliche Beschwerde wohl kaum Aussicht auf Erfolg hätte.
Am 21.05.07 informierte ich dieses Departement, dass ich diese Beschwerde aufrecht erhalte.
Mit Brief vom 23.05.07 bat das Departement die Kantonspolizei GR um Stellungnahme.
Am 09.08.07 wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit, stets mit den stereotypen Behauptungen unter rechtswidriger Verdrehungen der Tatsachen meine verwaltungsrechtliche Beschwerde ab, und auferlegte mir Verfahrenskosten von CHF 880.
Am 03.09.07 reichte ich dagegen fristgerecht meine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden ein.
Am 07.11.07 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden diese Beschwerde ab, und strafte mich mit CHF 1'140 Verfahrenskosten.
Zusammenstellung des aufgelaufenen Schadens zu meinem Nachteil
Zusammensetzung des Schadens
CHF
1. Nicht vergütete Reise- und Materialkosten
633.00
2. Verfahrenskosten Kantonsgericht GR
800.00
3. Verfahrenskosten Bundesgericht
500.00
4. Verfahrenskosten Departement Justiz, Sicherheit und Gesundheit GR
880.00
5. Verfahrenkosten Verwaltungsgericht GR
1'140.00
Total
3‘953.00
Beanstandung des angefochtenen Verwaltungsgerichtsurteils
Die Behauptung auf Seite 4, 1. Absatz, « Dass die Vorinstanz dabei Rechts- oder Ermessensfehler begangen hätte, ist nicht ersichtlich » ist eine billige Schutzbehauptung.
Wiederholt haben alle Instanzen die Tatsachen rechtswidrig verkehrt, so auch das Verwaltungsgericht. Auf Seite 5 wird die dreistündige Haft wieder heruntergespielt, wir hätten ja nach der Befragung unserer Wege gehen können. Es wird aber verschwiegen, dass die Beschlagnahmung der mitgeführten Flugblätter de facto unsere Absicht, sie gleichentags vor Ort zu verteilen, vereitelt hat.
Mit der offensichtlich falschen Behauptung, dass die Vorinstanzen keine Rechts- und Ermessensfehler begangen hätten, ist das Verwaltungsgericht in Willkür verfallen. Deshalb ist sein Entscheid zu rügen und aufzuheben.
Es wird auch auf Seite 5 völlig verfehlt behauptet, es sei möglich, dass die nachgeholte Verteilung der Flugblätter in Scuol der Polizei gar nicht zu Ohren gekommen sei. Dies ist auf Internet widerlegt. Siehe
http://www.swissjustice.net/fr/affaires/CH1000/PROJET_1/2006-02-13zingle.htm
Indem das Verwaltungsgericht GR zu Lügen greifen muss, um seinen Entscheid zu begründen, beweist seine Befangenheit. Ich habe jedoch laut Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Anrecht auf ein unparteiisches Gericht. Der angefochtene Entscheid ist schon aus diesem Grund zu kassieren, und der Fall an ein unabhängiges und unparteiisches Gericht zu überweisen.
Es grenzt ans Lächerliche, wenn das Bündner Verwaltungsgericht insinuiert, dass die Beschlagnahmung von Flugblättern zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendig sein könne (Seite 4 in medio).
Dummheit ist ja nicht verboten. Die übergeordneten Instanzen können jedoch nicht einfach solche Inkompetenz hinnehmen, denn die Wahrheitssuche ist der oberste Grundsatz der Rechtsprechung. Weil nun die Bündner Verwaltungsrichter diesen Grundsatz verletzt haben, ist ihr Urteil hinfällig.
Es wird bestritten, dass ein « dringender Verdacht » bestanden habe, dass sich der Beschwerdeführer einer Straftat schuldig gemacht habe (Seite 5 in initio). Eine eventuelle Ehrverletzung des « Bundesrichters » Schneiders ist kein Offizialdelikt. Nur eine Ehrverletzungsklage hätte da Klarheit schaffen können. Schneider hat aber nicht geklagt.
Diese verfehlte Beweiswürdigung kann nicht hingenommen werden. Falsch ist falsch. Somit kann das angefochtene Urteil gar nicht ernst genommen werden.
Zu allem hin unterschlägt das Verwaltungsgericht die Tatsache, dass seine Kollegen im Kantonsgericht (Bochsler und Konsorten) den Antrag auf vollständige Akteneinsicht einfach nicht behandelt hat. Damit liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Rechtsverweigerung vor. Zudem ist damit das Anrecht laut Artikel 6 der Europäischen Menschenrechts-Konvention auf einen fairen Prozess ausgehebelt.
Diese Verletzungen sind zu rügen, und können nur mit dem Neuaufrollen des Prozesses repariert werden.
Zusammenfassend wird bestritten, dass die Massnahmen der Bündner Polizei verhältnismässig gewesen seien (Seite 5). Sie verletzten eindeutig die eingangs erwähnten garantierten Rechte auf freie Meinungsäusserung.
Ursprünglich belief sich der Schaden auf bescheidene CHF 633. Durch das rechtswidrige Verdrehen der Tatsachen durch alle Vorinstanzen ist er inzwischen auf CHF 3'953 angewachsen, und dies obwohl der Bündner Polizeimajor Albertini ausdrücklich attestiert hat, dass der Beschwerdeführer am 31.12.05 kein Gesetz verletzt habe! Siehe
http://www.swissjustice.net/fr/affaires/CH1000/PROJET_1/2006-04-11albertini.htm
Lausanne, den 01.12.07
Gerhard Ulrich
Dienstag, 14. Juli 2009
Behördenkriminalität in der Schweiz
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