Sonntag, 5. Oktober 2008

Die Leiden des jungen Lehrers H.

Chronologie der Mobbing-Ereignisse
September 30th, 2008 by lehrermobbing

1. Unfaire, unsachliche und verunglimpfende Eltern-Beschwerden werden von der Schulhausleitung ungeprüft ernst genommen.
2. Die Schulhausleitung bespricht die haltlosen Vorwürfe nicht direkt mit dem Lehrer, sondern gibt den Fall an die Schulleitung weiter.
3. Die Schulleitung weist den Lehrer an, ein sog. Coaching beim Leiter des Schulpsycholgischen Dienstes über sich ergehen zu lassen.
4. Der Leiter des Schulpsychologischen Dienstes verleumdet den ahnungslosen Lehrer hinter dessen Rücken als angeblichen „Borderliner“.
5. Die Anstellungsbehörde verleumdet den Lehrer bei den staatlichen Gesundheitsdiensten als potentiellen Selbstmörder und Amokläufer.
6. Ein Amtsarzt der Gesundheitsdienste versucht den Lehrer dazu zu überreden, einer amtsärztlichen Untersuchung zuzustimmen.
7. Der Personalleiter schreibt eine sog. Gefährdungsmeldung an die Vormundschaftsbehörde.
8. Der kerngesunde Lehrer lehnt die amtsärztliche Untersuchung ab.
9. Dadurch fühlt sich die Anstellungsbehörde bedroht und stellt die Lehrkraft frei.
10. Der Lehrer nimmt sich einen Anwalt und sucht Hilfe beim Ressortleiter.
11. Der Ressortleiter empfiehlt der Lehrkraft sich krankschreiben zu lassen.
12. Da der Lehrer trotz massivem Psychoterror immer noch kerngesund ist und sich nicht krankschreiben lassen will, erstattet die Anstellungsbehörde Strafanzeige wegen angeblicher Drohung.
13. Der Amtsarzt der staatlichen Gesundheitsdienste beantragt einen Fürsorgerischen Freiheitsentzug für den Lehrer und hetzt diesem einen Notfall-Psychiater auf den Hals.
14. Im Gespräch mit dem Notfallpsychiater distanziert sich der Lehrer ausdrücklich von den Gewaltphantasien der Anstellungsbehörde. Trotzdem schreibt der Notfallpsychiater in seinem Bericht, der Lehrer habe sich mit dem Amokläufer Günther Tschanun „identifiziert“.
15. Die Anstellungsbehörde diskreditiert den Lehrer bei der Polizei als unberechenbaren Gewalttäter, der Drohmails versendet habe. Diese böswillige „falsche Anschuldigung“ hat für den Lehrer tragische Konsequenzen.
16. Die Staatsanwaltschaft lässt den Lehrer durch eine Polizei-Sondereinheit an dessen Wohnort verhaften.
17. Der Baslerstab erfindet eine wahrheitswidrige Story mit dem Titel „Lehrer bedroht Behörden“.
18. Die BaZ erfindet eine wahrheitswidrige Story mit dem Titel „Lehrer wurde wegen Drohungen freigestellt“.
19. Die Anstellungsbehörde fordert eine „fristlose Kündigung“ des Lehrers.
20. Der Regierungsrat wandelt die „fristlose Kündigung“ in eine „ordentliche Kündigung“ um.
21. Der Lehrer rekurriert gegen die rechtswidrige Verfügung. Der Rekurs wird von der Personalrekurskommission rechtswidrig abgewiesen.
22. Der Lehrer rekurriert gegen den Entscheid der Personalrekurskommission. Das Verwaltungsgericht gibt dem Lehrer recht und hebt die rechtswidrige Kündigung auf.
23. Die Anstellungsbehörde denkt jedoch nicht einmal daran, den Lehrer wieder zu beschäftigen, sondern weist diesen schriftlich unter Androhung einer erneuten Kündigung an, sich vom Amtsarzt der Gesundheitsdienste zwangsweise untersuchen zu lassen.
24. Aus Angst erneut arbeitslos zu werden, unterzieht sich die Lehrkraft der amtsärztlichen Untersuchung.
25. Der Amtsarzt nimmt den Lehrer nicht im geringsten ernst und empfiehlt ihm, sich von einem von einem angeblich „unabhängigen“ Psychiater begutachten zu lassen. Dass der aufgezwungene Psychiater vor allem von der Erstellung von IV-Gutachten lebt, verschweigt der Amtsarzt vorsätzlich.
26. Die Lehrkraft lehnt dankend ab und präsentiert ein Gutachten seines eigenen Psychiaters, welches aber vom Amtsarzt rechtswidrig abgelehnt wird.
27. Die Anstellungsbehörde erlässt die Weisung, dass sich der Lehrer vom bestellten IV-Psychiater begutachten lassen muss. Auch die Anstellungsbehörde weist den Lehrer nicht darauf hin, dass es beim besagten Psychiater um einen IV-Gutachter handelt.
28. Der Lehrer weist die Weisung als rechtswidrig zurück und verlangt von der Anstellungsbehörde eine rekursfähige Verfügung.
29. Die Anstellungsbehörde erlässt keine rekursfähige Verfügung, sondern droht einmal mehr mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
30. Der Lehrer lässt sich aber nicht einschüchtern und verzichtet im Sinne der freien Arztwahl und der persönlichen Freiheit auf die rechtswidrige Begutachtung durch den IV-Psychiater.
31. Die Anstellungsbehörde respektiert die verfassungsrechtlichen Grundrechte des Lehrers nicht im geringsten und löst das Anstellungsverhältnis mit dem Lehrer wegen angeblicher “schweren Pflichtverletzung” auf.
32. Der Lehrer reicht mit seinem Anwalt Rekurs gegen die missbräuchliche Kündigung ein.

… Fortsetzung folgt.

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